Außenwirtschaft aktuell

Zoll- und Exportkontrollinformationen November 2023

Exportkontrolle: Überarbeitete Güterliste Mitte November

Die Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck wird regelmäßig aktualisiert, um die Einhaltung internationaler Verpflichtungen sicherzustellen. Vor diesem Hintergrund kündigte die Europäische Kommission eine Aktualisierung von Anhang I der Dual-Use-Verordnung (EU) 2021/821 an. Der Entwurf kann im Register der Kommissionsdokumente abgerufen werden. Die Pressemitteilung der Generaldirektion Handel vom 15. September 2023 enthält eine Übersicht über die geplanten Änderungen im Vergleich zur aktuellen Liste.  Nach Abschluss aller Formalitäten wird die Delegierte Verordnung im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Sie soll Mitte November 2023 in Kraft treten. 

Die aktuelle Liste gilt seit Mai 2023: Am 25. Mai 2023 veröffentlichte die Europäische Kommission die Delegierte Verordnung (EU) 2023/996 im EU-Amtsblatt. Die Verordnung enthält die aktuelle Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Anhang I der Dual-Use-Verordnung (EU) 2021/821). Die Änderungen traten am 26. Mai 2023 in Kraft.

Präferenzen: Handelsabkommen EU/Neuseeland voraussichtlich 2024

Am 24.10.2023 hat der Ausschuss für internationalen Handel des Europaparlaments dem EU-Neuseeland Handelsabkommen zugestimmt.
Sobald das Europäische Parlament seine Zustimmung erteilt hat, der Rat den Abschluss des Abkommens beschließt und das Abkommen von Neuseeland ratifiziert wird, kann es in Kraft treten, möglicherweise bis Mitte 2024.
Zum Text des Abkommens gelangen Sie hier.
Mit dem Abkommen werden die Zölle auf alle EU-Warenausfuhren nach Neuseeland vom ersten Tag an beseitigt. 91 % der neuseeländischen Waren werden ab dem ersten Tag zollfrei in die EU eingeführt, nach sieben Jahren werden es 97 % sein.
Für einige neuseeländische Ausfuhren, wie Kiwis, Äpfel, Zwiebeln, Wein, Fisch, Muscheln und Tintenfische, werden die EU-Zölle sofort vollständig abgeschafft. Zum Schutz einiger empfindlicher EU-Agrarsektoren werden für neuseeländische Erzeugnisse wie Schaffleisch, Rindfleisch, Butter, Käse und Milchpulver Zollkontingente gelten.
Das Abkommen enthält dienstleistungsspezifische Regulierungsbestimmungen für Lieferdienste, Telekommunikation, Finanzdienstleistungen, internationale Seeverkehrsdienste und Luftverkehrsdienste (wie Bodenabfertigungsdienste).
Das Abkommen sieht vor, dass europäische Unternehmen auf verschiedenen Ebenen des neuseeländischen Staates gleichberechtigt mit einheimischen Unternehmen.
Der neuseeländische Beschaffungsmarkt hat nach Angaben der Kommission einen Wert von rund 60 Mrd. EUR pro Jahr.
Das Plenum wird voraussichtlich auf seiner Novembertagung d.J. in Straßburg abstimmen.

Präferenzen: Handelsabkommen EU/Kenia

Die Umsetzung des geplanten Handelsabkommens EU/Kenia schreitet voran: Die EU-Kommission hat am 28.09.2023 dem Rat Vorschläge für die Unterzeichnung und den Abschluss des Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der EU und Kenia gemacht. Bis zur Anwendung des Abkommens sind weitere Schritte notwendig: Nach der Annahme durch den Rat können die EU und Kenia das Abkommen unterzeichnen. Nach der Unterzeichnung wird der Text an das Europäische Parlament zur Zustimmung übermittelt. Die beiden Vertragsparteien können dann beschließen, Teile des Abkommens vorläufig anzuwenden. Sobald Kenia und die EU-Mitgliedstaaten es ratifiziert haben, tritt das Abkommen vollständig in Kraft. Zu den Texten gelangen Sie hier und hier. 

Präferenzen: Handelsabkommen EU/Australien

Vorerst kein Handelsabkommen: Die Verhandlungen über ein Handelsabkommen zwischen der EU und Australien sind vorerst gescheitert. Australien glaubt nicht an baldige neue Gespräche. Weitere Infos unter:

Präferenzen: Warenverkehr mit Ghana

Ausführer aus Ghana, die Ursprungserklärungen ausfertigen dürfen, benötigen eine Registrierungsnummer über das Integrierte Zollverwaltungssystem (ICUMS) der ghanaischen Steuerbehörde, um den im Interim-WPA vorgesehenen präferenziellen Zugang in Anspruch nehmen zu können. Weitere Infos unter: Zoll online - Warenursprung und Präferenzen - Warenverkehr mit Ghana

Zoll: Unionsansässigkeit bei ATLAS-Ausfuhr

Die Zollverwaltung informiert in einer aktuellen ATLAS-Info 0531/23 zur Unionsansässigkeit von Beteiligten (Anmelder, Zollvertreter, zollrechtlicher Ausführer). Der Anmelder und ggf. sein Zollvertreter sowie der zollrechtliche Ausführer müssen grundsätzlich in der Union ansässig sein. - Die Unionsansässigkeit ist gegeben, wenn die Person seinen eingetragenen Sitz oder gewöhnlichen Wohnsitz, seinen Hauptsitz oder seine ständige Niederlassung im Zollgebiet der Union hat (Artikel 5 Nr. 31 UZK). Weitere Informationen können Sie der ATLAS-Info entnehmen.

Zoll: Fortbestand ABD

Bis zur Anpassung bleibt das derzeitige ABD - auch über den 01.12.2023 hinaus unverändert. Es wird weiterhin generiert und den Beteiligten wie gewohnt übermittelt. Weitere Infos teilt die Zollverwaltung über die ATLAS-Info 0526/23 mit.

Zoll: ATLAS-ZELOS

Seit dem 4. Oktober 2023 ist es für die Teilnehmer, die eine entsprechend zertifizierte Software nutzen möglich, proaktiv Unterlagen elektronisch an das IT-Verfahren ATLAS zu versenden. Hintergrund: ATLAS sieht mit ZELOS die Umsetzung eines zentralen Austauschs von Unterlagen, Anfragen oder Stellungnahmen vor. Es handelt sich hierbei um einen weiteren Schritt, die Prozesse im ATLAS-Kontext medienbruchfrei zu gestalten.
Zur Laufzeit von ATLAS 9.1 (am 26. Juni 2021) konnten bereits die ZELOS-Komponenten EAS und Einfuhr (ZB, SumA, ZL, NEE und AEGZ) zur Verfügung gestellt werden. Zwischenzeitlich wurde mit der Zertifizierung von Teilnehmersoftware begonnen. Seit dem 4. Oktober 2023 ist es für die Teilnehmer, die eine entsprechend zertifizierte Software nutzen, zudem möglich, proaktiv Unterlagen elektronisch an das IT-Verfahren ATLAS zu versenden. Für SumA und NEE ist eine proaktive Übermittlung von Unterlagen nicht möglich.
Die ZELOS-Nachrichten für Ausfuhr und Versand werden zu einem späteren Zeitpunkt in Betrieb genommen. Videoclip "Erklärvideo ATLAS-Anwendung ZELOS" Weitere Infos: ATLAS-Info 0515/23

Zoll: Zolltarif 2024

Die EU-Kommission hat den Zolltarif 2024 veröffentlicht, abrufbar unter: EUR-Lex - 32023R2364 - DE - EUR-Lex (europa.eu) (Anhang 1). Der Zolltarif gilt ab dem 01. Januar 2024.

Zoll/Schweiz: Abschaffung der Industriezölle

Wie bereits zuvor berichtet, schafft die Schweiz zum 01. Januar 2024 einen Großteil seiner Zölle ab.
Weitere Informationen unter: Aufhebung Industriezölle (admin.ch)

Zollaussetzungen/Zollkontingente: Neu-Anträge

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) informiert, dass im Rahmen der halbjährlichen Verhandlungsrunden zu autonomen Zollaussetzungen/Zollkontingenten Mitte November 2023 die Sitzungen der EU-Kommission und der EU-Mitgliedstaaten zu den Anträgen über die Maßnahmen, die zum 01.07.2024 wirksam werden sollen, beginnen.
 
Eine unverbindliche Übersichtsliste der in dieser Verhandlungsrunde aufgenommenen Anträge finden Sie auf der BMWK-Webseite hier.
Bitte beachten Sie, dass die in dieser Liste enthaltenen Angaben (Tarifnummer, Warenbezeichnungen) vorläufig sind und erforderlichenfalls angepasst werden. Eine Kontaktaufnahme mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, Referat VA5 (buero-VA5@bmwi.bund.de), wird empfohlen, wenn – z. B. potenzielle Hersteller – nicht ausschließen können, dass sie durch eine allgemeinere Fassung der Warenbeschreibung negativ betroffen sein könnten.  
Das BMWK bittet um Unterrichtung der Wirtschaftsbeteiligten im Hinblick auf eine mögliche Produktion dieser Waren in Deutschland.  
Wirtschaftliche Einwände gegen Neuanträge können bis spätestens 08.12.2023 – kurz vor der zweiten Sitzung der ETQG – beim BMWK eingereicht werden (an: buero-VA5@bmwi.bund.de).  
Für bestehende Maßnahmen endet die Frist für wirtschaftliche Einwände bereits bis spätestens 10.11.2023.  
Hier finden Sie das entsprechende Dokument für einen Einwand in Deutsch/Englisch zum Download: Einwand gegen ZA,ZK (DE,EN) (DOCX, 28 KB). Weitere Informationen zum Thema sowie zu Fristen finden Sie auf der BMWK-Webseite unter Zollabwicklung
Für Rückfragen steht Ihnen Herr Zilg im BMWK zur Verfügung. 
Heinz-Jürgen Zilg 
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Referat V A 5
Spezielle Handelspolitik (EU/WTO), Zollpolitik, Handelspolitische Instrumente
Tel.: 0228 615 - 3964
E-Mail: Heinz-Juergen.Zilg@bmwk.bund.de