Außenwirtschaft aktuell

Zoll- und Exportkontrollinformationen Februar 2023

Exportkontrolle Russland: EU veröffentlicht 10. Sanktionspaket

Die Sanktionen gegen Russland werden erneut verschärft. Sie zielen darauf ab, Russland weiter finanziell und wirtschaftlich zu schwächen, um es in seinen militärischen und technologischen Möglichkeiten zur Fortführung des Angriffskriegs zu beschränken.
Individualsanktionen
  • Weitere 87 Personen und 34 Organisationen werden mit Sanktionen belegt. Ihre Vermögenswerte in der EU werden eingefroren. Außerdem gilt für sie ein Einreiseverbot in die EU. Diese sind unter anderem:
    • Föderationsrats- und Duma-Abgeordnete,
    • Beamte in Führungspositionen,
    • Vize-Minister,
    • Militärangehörige und Söldner,
    • Vertreter des russischen und iranischen Rüstungssektors,
    • Propagandisten,
    • Schifffahrtsgesellschaften,
    • Verantwortliche für die Entführung von Kindern nach Russland.
Wirtschaftssanktionen
  • Exportverbote für Dual-Use- und Advanced Tech-Güter werden ausgeweitet, das trifft auch auf weitere Güter zu, die für den Ausbau der industriellen Produktion in Russland verwendet werden könnten. Bei  Dual-Use-Gütern handelt es sich um Güter, die zu zivilen, aber auch militärischen Zwecken genutzt werden könnten.
  • Der Transits von Dual-Use-Gütern in Drittstaaten über russisches Staatsgebiet wird verboten. So soll verhindert werden, dass Russland die Sanktionen umgeht.
  • Das Luftfahrtembargo wird ausgeweitet.
  • Importverbote für Güter werden ausgeweitet, mit denen Russland erhebliche Einnahmen erzielt. Diese sind: Bitumen, Asphalt, Carbon und synthetisches Gummi.
Finanzsanktionen
  • Drei weitere Großbanken werden mit Sanktionen belegt.
  • Informationspflichten werden ausgeweitet für EU-Banken und EU-Unternehmen sowie EU-Bürgerinnen und -Bürger über das Vermögen der sanktionierten Personen und Unternehmen in der EU sowie über Vermögenswerte der russischen Zentralbank.
Weitere Sanktionen
  • Das Sendeverbot wird ausgeweitet auf das russische Staatsmedium RT Arabic.
  • Russische Staatsangehörige und Personen mit Wohnsitz in Russland dürfen keine Positionen in Leitungsgremien von Einrichtungen der kritischer Infrastruktur in der EU bekleiden.
  • Russische Staatsangehörige und Personen mit Wohnsitz in Russland dürfen keine Gasspeicherkapazitäten in der EU zur Verfügung stellen.
  • Um die Umgehung der Luftraumsperrung für russische Flugzeuge in der EU zu unterbinden, müssen Privat- bzw. Charterflüge zwischen Russland und der EU mindestens 48 Stunden vor dem Flug angemeldet werden.
Darüber hinaus hat die EU am 24. Februar 2023 Sanktionsmaßnahmen gegen Personen und Unternehmen erlassen, die im Zusammenhang mit Aktivitäten der russischen Söldnergruppe Wagner in Mali, der Zentralafrikanischen Republik und dem Sudan stehen.

ATLAS-Release 10.1: Änderungen gegenüber ATLAS-Release 10.0

Zum 25.02.2023 wird das ATLAS-Release 10.1 in den Echtbetrieb überführt. In einer ATLAS-Info stellt das Informationstechnikzentrum Bund eine Zusammenfassung der wesentlichen fachlichen Änderungen zur Verfügung, die bisher noch nicht in gesonderten ATLAS-Infos veröffentlicht wurden.
Eine Aufstellung aller Anpassungen an der Teilnehmerschnittstelle können Sie der Änderungsliste zum EDI-Implementierungshandbuch zu ATLAS-Release 10.0 auf der Website der deutschen Zollverwaltung entnehmen.

Zoll: AEO-Antragstellung

Der Zoll informiert in der Fachmeldung vom 20. Februar 2023 (LINK) darüber, dass in Deutschland die AEO-Antragstellung ab dem 25. Februar 2023 i.d.R. nur noch elektronisch über den "Internetantrag AEO" (IAEO) im Zoll-Portal (Bürger- und Geschäftskundenportal, BuG, LINK) erfolgt.
 
Nach der Anmeldung im Zoll-Portal muss künftig zunächst der Aufruf der Dienstleistung "Grenzüberschreitender Warenverkehr" erfolgen und dort dann die Auswahl des Internetantrags AEO. Im neuen IAEO können dem Bewilligungsantrag alle erforderlichen Dateianlagen (Fragebogen, etc.) in digitaler Form beigefügt und somit künftig gemeinsam mit dem Bewilligungsantrag online eingereicht werden.
 
Liegt eine anhaltende technische Störung des IAEO vor, wird hierüber künftig voraussichtlich mittels Hinweismeldung im Zoll-Portal und über die ATLAS-Teilnehmerinformation informiert. Nur noch im Fall einer solchen Störung ist künftig als Ersatzverfahren das Einreichen eines AEO-Antrags in Papierform unter Verwendung des Formulars 0390 zulässig.

Zollaussetzungen/Zollkontingente: Anträge aus Deutschland – Runde zum 01. Januar 2024

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) informiert, dass im Rahmen der halbjährlichen Verhandlungsrunden zu autonomen Zollaussetzungen/Zollkontingenten auf seiner Website eine unverbindliche Übersichtsliste der für die aktuelle Verhandlungsrunde angefragten deutschen Anträge zu finden ist. Dabei geht es um Maßnahmen, die zum 01. Januar 2024 wirksam werden sollen.
Die Liste ist zu finden unter der Rubrik - AZZ: Neu- und Änderungsanträge, aktuelle Verhandlungen:
 
Zur Beachtung: Die in dieser Liste enthaltenen Angaben (Tarifnummer, Warenbezeichnungen) sind vorläufig und werden erforderlichenfalls angepasst.
 
Eine Kontaktaufnahme mit dem BMWK, Referat VA5 (buero-VA5@bmwk.bund.de), wird empfohlen, wenn Sie – z.B. als potenzieller Hersteller – nicht ausschließen können, dass Sie durch eine allgemeinere Fassung der Warenbeschreibung negativ betroffen sein könnten.
 
Wirtschaftliche Einwände gegen deutsche Anträge sind bis zum 28. Februar 2023 beim BMWK einzureichen - an: buero-VA5@bmwk.bund.de.
Nach diesem Zeitpunkt werden dies Anträge in das Verfahren an die EU-Kommission geleitet und in der Gruppe für Wirtschaftliche Tariffragen (ETQG) behandelt.
Alle Anträge, die in der EU gestellt werden, werden bis ca. Mitte April 2023 unverbindlich auf der Homepage des BMWK veröffentlicht. Auch im weiteren Verfahren ist es damit noch möglich einen Einwand zu stellen, jedoch nur bis spätestens Anfang Juni 2023 (kurz vor der zweiten Sitzung der ETQG). Das Einwand-Formular ist unter diesem Link abrufbar. Für Rückfragen steht Herr Zilg im BMWK gerne zur Verfügung.
 
Ansprechpartner im BMWK
Heinz-Jürgen Zilg
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Referat V A 5
Spezielle Handelspolitik (EU/WTO), Zollpolitik, Handelspolitische Instrumente
Tel.: 0228 615 - 3964
E-Mail: Heinz-Juergen.Zilg@bmwk.bund.de
Internet: www.bmwk.de

Präferenzen: Importe aus Ghana

In seiner Fachmeldung vom 25.01.2023 (LINK) teilt der deutsche Zoll mit, dass bei Einfuhren von Waren mit Ursprung in Ghana in die EU ab dem 20. August 2023 das System des "ermächtigten Ausführers" durch das System des "registrierten Ausführers" ersetzt wird:
 
"Das Ursprungsprotokoll Nr. 1, veröffentlicht im Amtsblatt (EU) L 350 vom 21. Oktober 2020, zum Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Ghana einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten andererseits ist seit dem 20. August 2020 in Kraft.
 
Art. 17 Abs. 3 des Protokolls Nr. 1 sieht vor, dass eine Präferenzbegünstigung für Einfuhren aus Ghana durch Vorlage einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nur während eines Zeitraums von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Protokolls möglich ist, danach ist eine Präferenzgewährung nur noch auf Basis einer Ursprungserklärung möglich.
 
Gleichzeitig dürfen Ursprungserklärungen für Sendungen, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6.000 Euro je Sendung überschreitet, nach Ablauf der drei Jahre nur noch durch einen nach den Ghanaischen Rechtsvorschriften registrierten Ausführer ausgefertigt werden.
 
Ab dem 20. August 2023 wird für Einfuhren von Waren mit Ursprung in Ghana in die EU die Zollpräferenzbehandlung des Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen gewährt, sofern Folgendes vorgelegt wird:
 
Eine Ursprungserklärung, die ausgefertigt wird von:
  • jedem Ausführer für Sendungen, die Ursprungszeugnisse enthalten, deren Wert 6.000 Euro nicht überschreitet; oder
  • von einem nach Ghanaischem Recht registrierten Ausführer für Sendungen, die Ursprungszeugnisse mit einem Wert von mehr als 6.000 Euro enthalten.
In den in Art. 26 genannten Fällen erhalten Ursprungszeugnisse die Begünstigungen des Abkommens, ohne dass ein Ursprungsnachweis vorgelegt werden muss.”

Präferenzen: EU/Neuseeland-Handelsabkommen 

Am 17. Februar 2023 hat die EU-Kommission das Handelsabkommen zwischen der EU und Neuseeland dem Rat zur Unterzeichnung übermittelt. Nach der Ratszustimmung können die EU und Neuseeland das Abkommen unterzeichnen. Sobald das Europaparlament daraufhin dem Abkommen zustimmt, kann dieses in Kraft treten. Das Abkommen schafft beiderseitig alle Zölle ab und weitet den gegenseitigen Marktzugang im Dienstleistungs- und Beschaffungsbereich aus. Laut EU-Angaben kann das Abkommen Unternehmen in der EU ab dem ersten Jahr der Anwendung einen Zollabbau in Höhe von jährlich etwa 140 Millionen Euro bringen. Das Abkommen schützt in Neuseeland zudem die vollständige Liste der knapp 2000 Weine und Spirituosen aus der EU sowie 163 geographische Schutzangaben aus der EU wie Lübecker Marzipan. Das Abkommen wurde seit Juni 2018 verhandelt. Am 30.06.2022 wurden die Verhandlungen abgeschlossen. Weitere Informationen finden Sie hier.

Präferenzen: Japan und GB

Nach Weiterentwicklung der Rechtsauslegung der Europäischen Kommission kann auch eine Erklärung zum Ursprung für Mehrfachsendungen, deren Beginn der Geltungsdauer vor dem Datum der Ausfertigung liegt, grundsätzlich bei der Einfuhr in die EU anerkannt werden. Das Ausfertigungsdatum muss jedoch stets vor dem Datum der Präferenzbeantragung liegen. Die unter www.zoll.de veröffentlichten Merkblätter zum TCA bzw. zum EU-Japan-EPA wurden bereits entsprechend angepasst.
Bezüglich in der Vergangenheit erfolgter Ablehnungen der Präferenzbehandlung aus vorgenanntem Grund besteht die Möglichkeit, einen Erstattungsantrag nach Art. 117 UZK innerhalb von 3 Jahren nach Mitteilung der Zollschuld beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen. Auf die Mindestgrenze des Art. 116 Abs. 2 UZK (Mindesterstattungsbetrag 10 Euro) wird hingewiesen.
Quelle: Zoll online - Warenursprung und Präferenzen - Einfuhren aus dem Vereinigten Königreich oder Japan

Exportabwicklung VAE: Handelsrechnungen/eDAS-Beglaubigung

Mit Wirkung vom 1. Februar 2023 sind nun Handelsrechnungen im Zusammenhang mit Wareneinfuhren beim Außenministerium der Vereinigten Arabischen Emirate (MOFAIC) mittels des sogenannten Electronic Attestation Service (eDAS) elektronisch beglaubigen zu lassen. Die Pflicht, die so erzeugte „electronic attestation reference number“ (eDAS-Referenznummer) anschließend verpflichtend in der Importzollanmeldung anzugeben, soll ab 01. März 2023 gelten.
 
Wie bislang auch benötigen Unternehmen bzw. deren Dienstleister (z. B. Clearing Agents) für die elektronische Beglaubigung („attestation“) zunächst einen Account auf der MOFAIC-Website: https://www.mofaic.gov.ae/en/Services/EDAS-Attestation
Inzwischen konnte die AHK in den VAE und die Internationale Handelskammer (ICC) folgende Fragestellungen mit dem MOFAIC klären:
  • die eDAS-Bescheinigung (“attestation”) von Handelsrechnungen ist bei Einfuhren in die VAE am 01.03.2023 verpflichtend.
  • die eDAS-Anwendung zur elektronischen Bescheinigung von Handelsrechnungen wird primär durch die Importeure in den VAE bzw. durch dritte Dienstleister vor Ort im Zusammenhang mit der Abgabe der Einfuhrzollanmeldung genutzt. Grundsätzlich können aber auch Exporteure in Deutschland die von ihnen ausgestellten Handelsrechnungen direkt über eDAS elektronisch bescheinigen lassen, bevor die Sendung in den VAE eintrifft. Die erzeugte eDAS-Referenznummer muss schlussendlich in der Einfuhrzollanmeldung zwecks automatisiertem Abgleich angegeben werden.
  • Die elektronische eDAS-Bescheinigung von Handelsrechnungen ist auch möglich, ohne dass die Rechnung von der IHK, dem Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten (BfAA), der Arab-German Chamber of Commerce and Industry (Ghorfa) oder dem Konsulat/der Botschaft der VAE in Deutschland bescheinigt, endbeglaubigt bzw. legalisiert wurde.
  • Ist die Legalisierung eines Ursprungszeugnisses (Certificate of Origin, CoO) für Einfuhren in die VAE generell obligatorisch? Nein, nur optional. Eine solche, optionale Online-Bescheinigung eines Ursprungszeugnisses über eDAS-System ersetzt die Legalisierung von Ursprungzeugnissen durch die Botschaft/die Konsulate in Deutschland.
  • Müssen Handelsrechnungen und Ursprungszeugnisse dem MOFAIC im Original vorgelegt werden? Nein.
  • Einfuhren mit Carnet ATA müssen nicht über eDAS verwaltet werden. Eine eDAS-Bescheinigung ist nicht erforderlich.
  • Für Waren, die nur vorübergehend in die VAE eingeführt werden (ohne Carnet ATA), werden oftmals „Rechnungen für Zollzwecke" ausgestellt, ohne Ursprungszeugnis und ohne Legalisierung des Konsulats/der Botschaft in Deutschland. Für solche Rechnungen sind weiterhin Legalisierungen durch die Konsulate/Botschaft in Deutschland oder mittel des eDAS-Systems nicht zwingend erforderlich.
  • Für die elektronische Bescheinigung mittels eDAS gilt eine einheitliche Gebühr von 150 AED für alle Sendungen mit einem Warenwert von 10.000 AED oder mehr, unabhängig vom genauen Warenwert. Rechnungen mit einem Warenwert von weniger als 10.000 AED benötigen keine eDAS-Bescheinigung. Siehe Mitteilung CN 11/2022 der Zollbehörde Dubais vom 2.11.2022 in Anlage 2 oder hier (LINK).
Weitere Hintergrundinformationen finden Sie auf der Website des MOFAIC hier: https://www.mofaic.gov.ae/en/Services/EDAS-Attestation
Bei Fragen können sich Unternehmen auch an die Auskunft des MOFAIC (Tel: +97180044444, Kontaktformular: https://www.mofaic.gov.ae/en/Services/forms/edas-support) oder an die emiratische Botschaft in Berlin wenden (Tel: + 49 (0) 30 516 51-6, E-Mail: BerlinEMB.CONS@mofaic.gov.ae).

Export Vietnam: Arzneimittel

Am 08. Februar 2022 verlängerte Vietnam die Gültigkeit bestehender Genehmigungen für das Inverkehrbringen von 1.856 Arzneimitteln bis 2024. Hierzu veröffentlichte und setzte das vietnamesische Gesundheitsministerium die Entscheidung 62/ QD-QLD in Kraft. Der Beschluss enthält drei Anhänge mit den detaillierten Listen der betroffenen Arzneimittel. Weitere Informationen finden Sie hier.

Import aus China: Gedumpte Aluminium-Räder aus China

Die Europäische Kommission hat am 19.01.2023 die Antidumpingzölle auf Aluräder aus China um weitere fünf Jahre verlängert. Die Verlängerung erfolgte im Anschluss an eine Überprüfung der EU-Kommission wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen, die ergab, dass die Räder weiterhin zu Dumpingpreisen auf den EU-Markt gebracht werden und dass der EU-Industrie bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen ein erheblicher Schaden entstehen würde. Die Zölle auf Aluräder aus China liegen weiterhin bei 22,3 %. Sie wurden durch Antidumpingzölle zwischen 9 % und 17,5 % auf Aluminiumräder aus Marokko ergänzt, die am 12. Januar 2023 bestätigt wurden. Weitere Informationen finden Sie hier.
Hinweis: Das BMDW stellt eine regelmäßig aktualisierte Liste der aktuellen Antidumping-Fälle sowie eine Liste der aktuellen Antisubvention-Fälle zur Verfügung.

EU geht gegen dedumpte Fettsäure aus Indonesien vor

Die Europäische Kommission hat am 19.01.2023 Antidumpingzölle auf Fettsäure aus Indonesien eingeführt. Der Maßnahme vorausgegangen war eine EU-Kommissionsuntersuchung, die ergab, dass die EU-Industrie durch die gedumpten Einfuhren geschädigt wurde, da sie preislich nicht konkurrenzfähig war, was zu einem Verlust von Marktanteilen führte. Die eingeführten Antidumpingzölle reichen von 15,2 % bis 46,4 %. Fettsäure wird häufig in Lebensmitteln, Kosmetika und Medikamenten verwendet. Palmöl ist ein wichtiger Rohstoff für Fettsäure. Weitere Informationen können Sie hier lesen.
Hinweis: Das BMDW stellt eine regelmäßig aktualisierte Liste der aktuellen Antidumping-Fälle sowie eine Liste der aktuellen Antisubvention-Fälle zur Verfügung.

EU-Antidumpingzölle: Marokko/Alu-Straßenräder

Die EU-Kommission hat am 12.01.2023 Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Aluminium-Straßenrädern mit Ursprung in Marokko eingeführt. Eine Untersuchung hatte laut EU-Kommission ergeben, dass die Einfuhren aus Marokko zu Dumpingpreisen auf den EU-Markt gelangen und die Straßenradindustrie in der EU schädigen. Die Antidumpingzölle, die zwischen 9 % und 17,5 % liegen, waren bereits seit dem 15. Juli 2022 vorläufig in Kraft.
Mehr erfahren Sie hier.
Hinweis: Das BMDW stellt eine regelmäßig aktualisierte Liste der aktuellen Antidumping-Fälle sowie eine Liste der aktuellen Antisubvention-Fälle zur Verfügung.