Zoll- und Exportkontrollinformationen Dezember 2024
Zoll: Änderungen Zolltarifnummern 2024/2025
Zolltarifnummern bzw. Warennummern dienen der eindeutigen Identifikation von Waren und müssen unter anderem bei jeder Zollanmeldung angegeben werden.
Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik
Alternativ zur Online-Recherche oder der gedruckten Fassung bietet das Statistische Bundesamt die kostenfreie PDF-Fassung der Gesamtausgabe des Warenverzeichnisses 2025 zum Direktdownload an. Ebenso erhalten Sie eine Übersicht über die Änderungen des Warenverzeichnisses 2024/2025. Aktuelle Warennummern können ebenso über die Warenverzeichnis-Suchmaschine recherchiert werden. Kostenlose Unterstützung erhalten Sie über die Ansprechpartner des Statistischen Bundesamtes zu Warennummern.
Kombinierte Nomenklatur (KN)
Die neue Version der Kombinierten Nomenklatur für 2025 finden wurde auf der Webseite der Europäischen Union, Durchführungsverordnung (EU) 2024/2522 der Kommission vom 23. September 2024. Wie in der Vorgängerausgabe sind die Änderungen zum Vorjahr am linken Tabellenrand wie folgt gekennzeichnet:
Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik
Alternativ zur Online-Recherche oder der gedruckten Fassung bietet das Statistische Bundesamt die kostenfreie PDF-Fassung der Gesamtausgabe des Warenverzeichnisses 2025 zum Direktdownload an. Ebenso erhalten Sie eine Übersicht über die Änderungen des Warenverzeichnisses 2024/2025. Aktuelle Warennummern können ebenso über die Warenverzeichnis-Suchmaschine recherchiert werden. Kostenlose Unterstützung erhalten Sie über die Ansprechpartner des Statistischen Bundesamtes zu Warennummern.
Kombinierte Nomenklatur (KN)
Die neue Version der Kombinierten Nomenklatur für 2025 finden wurde auf der Webseite der Europäischen Union, Durchführungsverordnung (EU) 2024/2522 der Kommission vom 23. September 2024. Wie in der Vorgängerausgabe sind die Änderungen zum Vorjahr am linken Tabellenrand wie folgt gekennzeichnet:
- Stern = neue Codenummer
- Viereck = Codenummer mit neuem oder geändertem Inhalt
Auskünfte zu Zolltarifnummer erhalten Sie über die zentrale Auskunft der Zollverwaltung, Tel. 0228 303-26030, E-Mail: info.gewerblich@zoll.de
Exportkontrolle: 15. Sanktionspaket Russland
Die Europäische Union hat ein 15. Sanktionspaket gegen Russland beschlossen, um die Umgehung bestehender Sanktionen zu verhindern und den militärischen sowie industriellen Sektor Russlands weiter zu schwächen. Diese Maßnahmen umfassen u.a. folgende Punkte:
- 84 neue Eintragungen:
Die EU hat 54 Personen sanktioniert, die aktiv die territoriale Integrität, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine bedrohen.
Der Rat hat außerdem 32 neue Einrichtungen in die Liste derjenigen aufgenommen, die den militärischen und industriellen Komplex Russlands in seinem Angriffskrieg gegen die Ukraine direkt unterstützen. Für sie gelten strengere Ausfuhrbeschränkungen für Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck sowie für Güter und Technologien, die zur technologischen Verbesserung des russischen Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten. Einige dieser Unternehmen haben ihren Sitz in Drittländern (China, Indien, Iran, Serbien und den Vereinigten Arabischen Emiraten) und waren an der Umgehung von Handelsbeschränkungen oder an der Beschaffung sensibler Güter beteiligt, die für russische Militäroperationen verwendet werden, - Erweiterung der Schiffsbeschränkungen:
52 weitere Schiffe aus Drittländern wurden in die Liste derjenigen aufgenommen, die ein Hafen-Zugangsverbot sowie ein Verbot der Bereitstellung von maritimen Dienstleistungen unterliegen. Insgesamt sind nun 79 Schiffe betroffen, die Teil von Putins Schattenflotte sind oder militärische Ausrüstung transportieren. - 32 neue unterstützende Entitäten:
Zusätzlich wurden 32 neue Unternehmen und Organisationen sanktioniert, die direkt den russischen Militär- und Industriesektor unterstützen. Diese Entitäten befinden sich unter anderem in China, Indien, Iran, Serbien und den Vereinigten Arabischen Emiraten und sind an der Beschaffung sensibler Technologien wie UAVs und Raketen beteiligt. - Schutz europäischer Unternehmen:
Die EU hat die Anerkennung oder Vollstreckung russischer Gerichtsurteile in der EU verboten, um europäische Unternehmen vor unfairen Rechtsverfahren und überhöhten finanziellen Strafen zu schützen.
Die vollständigen Rechtstexte werden in Kürze im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Weitere Informationen einsehen.
Exportkontrolle: FAQs Russland
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat neue FAQs zu den Russland- Sanktionen veröffentlicht. Ein wichtiges Thema dabei ist die Umsetzung der "No-Russia-Clause“. Die neuen FAQ sind nun online auf der BMWK-Website abrufbar und stehen auch als PDF für die einfachere Durchsuchbarkeit zur Verfügung.
Auch die EU-Kommission hat ihren Katalog an FAQs zu Sanktionsfragen nochmals angepasst. Die neue FAQs nehmen neben der Umsetzung der No-Russia-Clause unter anderem zum Thema "Best Efforts“ nach Artikel 8a EU VO 833/2014 Stellung.
Auch die EU-Kommission hat ihren Katalog an FAQs zu Sanktionsfragen nochmals angepasst. Die neue FAQs nehmen neben der Umsetzung der No-Russia-Clause unter anderem zum Thema "Best Efforts“ nach Artikel 8a EU VO 833/2014 Stellung.
Exportkontrolle: BAFA-Sondernewsletter
Den Sondernewsletter erhalten Sie unter: BAFA - Außenwirtschaft - Exportkontrolle Aktuell – Sonder-Newsletter
EU: Vorschriften zur entwaldungsfreien Lieferkette (EUDR) verschoben
Die Unternehmen haben ein weiteres Jahr Zeit, um die neuen EU-Vorschriften zur Verhinderung der Entwaldung einzuhalten, die den Verkauf von Produkten aus entwaldeten Flächen in der EU verbieten.
Das Parlament nahm mit 546 Stimmen bei 97 Gegenstimmen und 7 Enthaltungen die vorläufige politische Einigung mit dem Rat über einen Aufschub der Anwendung der neuen Geschäftsordnung an.
Große Marktteilnehmer und Händler müssen nun ab dem 30. Dezember 2025 und Kleinst- und Kleinunternehmen ab dem 30. Juni 2026 die Verpflichtungen aus dieser Verordnung einhalten. Diese zusätzliche Zeit soll Unternehmen auf der ganzen Welt helfen, die Regeln ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens reibungsloser umzusetzen, ohne die Ziele des Gesetzes zu untergraben.
EU: Abkommen mit Mercosur
Nach dem Abschluss der Verhandlungen muss das EU-Mercosur Abkommen weitere Verfahrensschritte durchlaufen, bevor es in Kraft treten kann: Am 6. Dezember 2024 verkündete die EU-Kommission den Abschluss der Verhandlungen zum EU-Mercosur Abkommen. Bevor das gesamte Abkommen in Kraft treten kann, ist eine Ratifizierung sowohl durch die EU als auch alle EU-Mitgliedstaaten erforderlich. Denkbar ist eine vorläufige Anwendung des handelspolitischen Teils. Hierfür ist eine qualifizierte Mehrheit im Rat der EU mit Zustimmung des Europäischen Parlamentes erforderlich. Darüber hinaus werden die Abkommenstexte (durch die EU-Kommission) juristisch geprüft und in die Sprachen der Vertragsstaaten übersetzt.
Sobald zumindest der handelspolitische Teil vorläufig anwendbar ist, werden wir entsprechend berichten.
Quellen und weiterführende Informationen:
- Pressemitteilung der EU-Kommission vom 6. Dezember 2024
- Text des EU-Mercosur-Abkommens