Außenwirtschaft aktuell

Zoll- und Exportkontrollinformationen Januar 2024

China: Automatische Importlizenzen 2024

Das chinesische Wirtschaftsministerium MOFCOM hat eine Liste mit den Waren veröffentlicht, für die bei der Einfuhr nach China Automatische Importlizenzen erforderlich sind. Betroffen sind: landwirtschaftliche Waren, darunter Fleisch von Rindern, Schweinen, Schafen und Geflügel, Milch und Milchpulver, Gerste, Soja und Raps, Tabak, Erze von Eisen und Kupfer, Kohle, Roh- und Mineralölerzeugnisse, Düngemittel, Elektrostahl, Maschinenbauerzeugnisse wie Bau-, Druck- Textil- Metallbearbeitungs- und Werkzeugmaschinen, Elektronische Erzeugnisse wie Satelliten-, Radio- und Fernsehtechnik, mobile Kommunikationsgeräte, Busse, Pkw, Flugzeuge, Schiffe und Medizintechnik.
Die Liste enthält die chinesischen Zolltarifnummern und die Warenbezeichnungen in Chinesisch. Zolltarifnummern werden bis zur 6. Stelle weltweit einheitlich verwendet (HS-Unterposition). Ab der 7. Stelle gibt es nationale Unterschiede. Man kann sich mit dem Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik des Statistischen Bundesamtes behelfen.
Automatische Importlizenzen gelten als erteilt, wenn die zuständige Behörde dem Antrag nicht binnen 10 Tagen widerspricht. Der Antrag ist vom (in China ansässigen) Importeur beim MOFCOM oder dessen lokalen Niederlassungen zu stellen.
Quelle: GTAI

China: Einfuhrlizenzen 2024

Bestimmte Waren dürfen nur mit Einfuhrlizenz nach China eingeführt werden.
Das chinesische Wirtschaftsministerium MOFCOM hat mit Erlass Nummer 64 vom 29. Dezember 2023 bekannt gegeben, für welche Waren bei der Einfuhr in die VR China Lizenzen erforderlich sind. Betroffen sind Ozon abbauende Chemikalien, chemische Anlagen, Anlagen zur Eisenverhüttung, Baumaschinen, Erzeugnisse des Maschinenbaus, Hebe- und Transportgeräte, Anlagen zur Papierherstellung, Elektrotechnik, Nahrungsmittel- und Verpackungsanlagen, Landwirtschaftliche Maschinen, Druckmaschinen und Maschinen zur Bearbeitung von Leder und Textilien, Schiffe, Tonerkartuschen und Röntgengeräte. Anträge auf Erteilung der Lizenzen sind vom (in China ansässigen) Importeur bei den örtlichen Niederlassungen des MOFCOM zu stellen. 
Quelle: GTAI

EU: CBAM - EU-Kommission veröffentlicht Standardwerte

Unternehmen können die Standartwerte während der Übergangsphase nutzen, um ihre Berichtspflichten zu erfüllen.  
Die Europäische Kommission hat am 22. Dezember 2023 die Standardwerte für die CBAM-Übergangsphase veröffentlicht. Die Standardwerte sind nach Produktgruppen sortiert. Sie beziehen sich auf den KN-Code der Ware und geben Aufschluss über die direkten und indirekten sowie die gesamten Treibhausgasemissionen. Sie stellen einen weltweiten Durchschnitt dar, gewichtet nach Produktionsmengen. 
Unternehmen sollten nur dann auf Standardwerte zurückgreifen, wenn sie keine tatsächlichen Emissionen melden können. Die EU-Kommission kündigte außerdem an, die Standardwerte regelmäßig zu überarbeiten. Dabei berücksichtigt sie die gesammelten Daten im ersten Berichtszeitraum sowie Rückmeldungen von Wirtschaftsbeteiligten.  
Die Nutzung der Standardwerte ist zeitlich begrenzt.
Unternehmen können die Standardwerte während der Übergangsphase für die ersten drei Berichte nutzen: 
  • Q3/2023: Frist am 31. Januar 2024
  • Q1/2024: Frist am 30. April 2024
  • Q2/2024: Frist am 31. Juli 2024
Auch danach können berichtspflichtige Unternehmen in bestimmten Fällen auf die Standardwerte zurückgreifen. Bis Ende 2025 können Anmelder für komplexe Güter und mit einer Grenze von 20 Prozent der Emissionen Schätzwerte nutzen. Die Standartwerte können hierfür verwendet werden. 
Für die Umsetzungsphase ab 1. Januar 2026 wird es neue Standardwerte geben. Dann legt die EU-Kommission Werte für jedes Exportland einzeln fest. Die Veröffentlichung ist in 2025 geplant. 
Quelle: GTAI

EU: Zusatzzölle für Waren aus den USA ausgesetzt

Die EU verlängert die Aussetzung bis 31. März 2025. 
Mitte Dezember 2023 erzielten die Europäische Union (EU) und die USA eine Einigung im seit Jahren bestehenden Streit um Zusatzzölle auf Stahl- und Aluminiumprodukte. Die Einigung sieht eine Verlängerung der Aussetzung der bestehenden Zusatzzölle vor.
Infolgedessen setzt die EU weiterhin alle Zusatzzölle aus, die mit den folgenden Durchführungsverordnungen eingeführt wurden:
  • Durchführungsverordnung (EU) 2018/886
  • Durchführungsverordnung (EU) 2020/502
Die Aussetzung gilt bis 31. März 2025.
Quelle: GTAI

USA: Ausnahmen von Zusatzzöllen für Waren aus China verlängert

Die Handelsbeauftragte hat 352 Ausnahmen von den Zusatzzöllen für chinesische Produkte ab dem 1. Januar 2024 verlängert. Sie gelten nun bis weiter vom 1. Januar 2024 zum 31. Mai 2024. 
Außerdem hat sie die Zollaussetzungen für 77 im Kampf gegen die Corona-Pandemie benötigte Produkte zur medizinischen Versorgung verlängert. Diese gelten nun ebenfalls bis zum 31. Mai 2024.
Eine Mitteilung zu den aktuellen Verlängerungen der Ausnahmen ist im Gesetzblatt vom 29. Dezember 2023 veröffentlicht.
Die zusätzlichen Zölle betragen 7, 5, 15 oder 25 Prozent. 
Wir hatten bereits Anfang Januar 2021 berichtet, dass zusätzliche Zölle für im Einsatz gegen die Corona-Pandemie benötigte chinesische Produkte, Geräte und Schutzkleidung zur medizinischen Versorgung von Corona-Patienten aus Sicht der damaligen US-Administration nicht mehr angemessen waren. Daher gab es schon in der Vergangenheit immer wieder Verlängerungen von seit 2020 geltenden befristeten Ausnahmen auf diese Produkte.
Quelle: GTAI

Kenia: Freihandelsabkommen mit der EU

Das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) tritt vollständig in Kraft, sobald die Vertragsparteien es ratifiziert haben.
Die EU und Kenia hatten ihre Verhandlungen über ein umfassendes Freihandelsabkommen am 19. Juni 2023 in Nairobi abgeschlossen. Sechs Monate später, am 18. Dezember 2023, unterzeichneten beide Vertragsparteien das weitreichende Handelsabkommen. Das Abkommen wird nun dem Europäischen Parlament sowie dem kenianischen Parlament zur Zustimmung vorgelegt. Erst wenn beide Vertragsparteien das Abkommen ratifiziert haben, kann es in Kraft treten.
Ehrgeizigstes Abkommen mit einem Entwicklungsland
Das WPA ist ein wichtiger Schritt in den Handels- und Investitionsbeziehungen zwischen der EU und Kenia. Es greift als erstes Abkommen mit einem Entwicklungsland den neuen Ansatz der EU für Handel und nachhaltige Entwicklung auf und enthält Bestimmungen zu Themen wie Arbeitnehmerrechten, Gleichstellung der Geschlechter sowie Klima- und Umweltschutz.
Die Vertragsparteien verpflichten sich zudem, die Verhandlungen zu weiteren Themen wie Dienstleistungshandel, Wettbewerbspolitik, Investitionen und geistigem Eigentum innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens abzuschließen.
Das Abkommen reduziert Zölle
Mit dem bilateralen Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA, engl. EPA) werden die Einfuhrzölle der EU für kenianische Waren dauerhaft beseitigt. Im Gegenzug verpflichtet sich Kenia nach Inkrafttreten des Abkommens 82,6 Prozent der Einfuhren aus der EU schrittweise über 25 Jahre zu liberalisieren. Zölle für verschiedene landwirtschaftliche Erzeugnisse, Chemikalien, Kunststoffe, Waren aus Papier und Pappe, Textilien und Bekleidung, keramische Produkte, Glaswaren, Möbel oder bestimmte Fahrzeuge bleiben bestehen.
Quelle: GTAI