Zoll- und Exportkontrollinformationen Juni 2025

Exportabwicklung Usbekistan - Halal-Zertifizierung

Usbekistan hat eine Verordnung eingeführt, die das Verfahren zur Halal-Zertifizierung von Produkten und Dienstleistungen regelt. Daher sind seit dem 1. Mai 2025 Produkte und Dienstleistungen, die nach den SMIIC-Anforderungen zertifiziert sind, mit dem Halal-Zeichen zu kennzeichnen. Das neue Gesetz sieht anschließend eine regelmäßige Bewertung dieser Produkte und Dienstleistungen vor.
Außerdem ist geplant, neue Zertifizierungsstellen für Produkte und Dienstleistungen gemäß den Halal-Anforderungen zu schaffen. Bei der Zertifizierung und der Festlegung der Anforderungen ist das Institut für Normen und Metrologie islamischer Länder (SMIIC) maßgeblich beteiligt. Dabei wird jedoch den auf internationaler Ebene offiziell anerkannten Normen Vorrang eingeräumt.
Der Antragsteller stellt einen Antrag in elektronischer Form bei der Zertifizierungsstelle. Die Zertifizierungsstelle prüft ihn innerhalb von drei Arbeitstagen. Die jeweilige Bewertung erfolgt am Ort der Herstellung der Produkte oder der Erbringung der Dienstleistungen.
Wenn während der Bewertung Zweifel an der Zusammensetzung der hergestellten oder verwendeten Produkte bestehen, werden unter Beteiligung des Antragstellers Produktproben entnommen und in ein akkreditiertes Prüflabor, das in den behördlichen Dokumenten im Bereich der technischen Regulierung und der Halal-Anforderungen festgelegt wurde, gesendet.

Update - USA erhöhen Zölle auf Stahl- und Aluimporte

Der Zollsatz steigt von 25 auf 50 Prozent. Für das Vereinigte Königreich gilt derzeit eine Ausnahme: Waren, die am bzw. nach dem 4. Juni 2025 um 00:01 Uhr EST zum freien Verkehr abgewickelt oder aus einem Lager in den freien Verkehr überführt werden, unterliegen nun einem zusätzlichen Einfuhrzollsatz in Höhe von 50 Prozent. Eine Ausnahme gilt für das Vereinigte Königreich (VK).

Weitere Infos zur Erhöhung der Zusatzzölle auf Stahl: Update - USA erhöhen Zölle auf Stahlimporte und über die CBP-Guidance.
Weitere Infos zur Erhöhung der Zusatzzölle auf Aluminium: Update - USA erhöhen Zölle auf Aluminiumimporte und über die CBP-Guidance.

Vorübergehende Ausnahmeregelung für das Vereinigte Königreich

Für Stahl- und Aluminiumprodukte aus dem Vereinigten Königreich gilt bis zum 9. Juli weiterhin ein Zollsatz von 25 %. Zu diesem Zeitpunkt oder zu einem späteren Zeitpunkt kann der Wirtschaftsminister (Secretary of Commerce) je nach Einhaltung des Economic Prosperity Deals zwischen den USA und dem Vereinigten Königreich Einfuhrkontingente festlegen oder den Zollsatz auf 50 % erhöhen.

Neuerung bezüglich der Kumulierung von Zöllen

Die Befreiung von reziproken Zöllen wird aufgehoben. Für Waren, die den Stahl- und Aluminiumzöllen gemäß Section 232 unterliegen, wird nun auch der Reziprokzoll (10% bis 9. Juli, dann 20% für die EU) auf alle Nicht-Stahl- und Nicht-Aluminium-Anteil erhoben.

Annexes

Die Proklamation verweist auf Annex I und II, die noch nicht verfügbar sind. In vorherigen Executive Orders zu Stahl und Aluminium wurden in Annex I Hauptprodukte und in Anhang II Derivate aufgeführt. Es bleibt abzuwarten, bis diese Anhänge in der Bekanntmachung im Federal Register veröffentlicht werden (was einige Tage dauern kann) um genau zu wissen, welche Produkte betroffen sind.

Konsultation: EU-Gegenmaßnahmen zu den US-Zöllen

Neben den bereits angekündigten vorbereiteten Gegenmaßnahmen der EU aufgrund der US-Zusatzzölle im Bereich Stahl und Aluminium bereitet die EU weitere Maßnahmen als Reaktion auf die „Reciprocal Tariffs“ sowie die Zusatzzölle auf Kfz und Kfz-Teile der US-Regierung vor. Die Gegenmaßnahmen könnten in Kraft treten, soweit kein Verhandlungsergebnis erzielt wird.

Unternehmen sollten prüfen, inwieweit sie einkaufsseitig von den möglichen EU-Gegenmaßnahmen betroffen sein könnten. Bei einer möglichen Betroffenheit empfehlen wir eine Teilnahme an der EU-Konsultation, die noch bis zum 10. Juni 2025 verfügbar ist.

Die geplanten EU-Gegenmaßnahmen können in zwei Bereiche aufgeteilt werden:
Weitere Informationen erhalten Sie über Ihren IHK-Ansprechpartner.

17. Sanktionspaket gegen Russland

Die EU-Staaten haben sich am 20. Mai 2025 auf ein 17. Sanktionspaket gegen Russland geeinigt. Das Paket zielt darauf ab, Russlands Zugang zu zentraler Militärtechnologie zu unterbinden und die Einnahmen aus dem Energiesektor, die den Krieg gegen die Ukraine finanzieren, erheblich zu reduzieren. Besonders im Fokus steht die sogenannte „Schattenflotte” russischer Öltanker sowie deren Betreiber und ein großes russisches Ölunternehmen.

Die neuen Maßnahmen beinhalten folgendes:
  • Neue Listungen von natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen
    • 17 Personen und 58 Organisationen, die für Handlungen verantwortlich sind, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (Änderung Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014)
    • 28 natürliche Personen aufgrund von Menschenrechtsverletzungen und Repressionen in Russland (Änderung Anhang IV der Verordnung (EU) 2024/1485)
    • 21 natürliche Personen und sechs juristische Personen angesichts böswilligen Aktivitäten Russlands gegen die Union, ihre Mitgliedstaaten, internationale Organisationen und Drittländer (Änderung Anhang I der Verordnung (EU) 2024/2642) sowie neue Kriterien für die Listung
    • 3 russische Organisationen angesichts der anhaltenden Bedrohung durch die Verbreitung und den Einsatz chemischer Waffen (Änderung Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1542)
  • Weitere restriktive Maßnahmen:
    • 31 Organisationen werden in die Liste aufgenommen, denen strengere Ausfuhrbeschränkungen in Bezug auf Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck sowie Güter und Technologien, die zur technologischen Stärkung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors Russlands beitragen könnten, auferlegt werden. (Änderung Anhang IV der Verordnung 833/2014)
    • Die Liste der Güter, die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands oder zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, wird um Güter erweitert, die von Russland in seinem Angriffskrieg gegen die Ukraine verwendet wurden, sowie um Güter, die zur Entwicklung oder Herstellung seiner militärischen Systeme beitragen, darunter chemische Ausgangsstoffe für energetische Materialien und Ersatzteile für Werkzeugmaschinen. (Änderung Anhang VII der Verordnung 833/2014)
    • Die Geltungsdauer einer Aussetzung der Ölpreisobergrenze wird verlängert, die die Beförderung durch Schiffe von Rohöl mit Ursprung im Sachalin-2-Projekt in Russland nach Japan aus Gründen der Energieversorgungssicherheit ermöglicht (Änderung Anhang XXIX der Verordnung 833/2014)
    • 189 Schiffe werden in die Liste der Schiffe aufgenommen, denen der Zugang zu Häfen und Schleusen der Mitgliedstaaten sowie die Inanspruchnahme eines breiten Spektrums von Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Seeverkehr untersagt sind (Änderung Anhang XLII der Verordnung 833/2014).

Präferenzen: PEM – neue Matrix

Die Europäische Kommission teilte am 26. Mai 2025 auf ihrer Webseite mit, dass zwischen der Ukraine und der EU seit dem 23. Mai 2025 der Status "CR" gilt.
Die PEM-Matrix wurde entsprechend aktualisiert.
Quelle: Zoll online - Warenursprung und Präferenzen - Regionales Übereinkommen

Zoll: Statusnachweise T2L und T2LF

System PoUS - Proof of Union Status/Änderungen zum 1. Juli 2025: Seit dem 1. März 2024 werden die Statusnachweise T2L und T2LF für Wirtschaftsbeteiligte ausschließlich elektronisch über das System PoUS ausgestellt und bei der Gestellung nach Wiederverbringung in das Zollgebiet der Union verwendet. Die Umstellung erfolgte sowohl für das Normalverfahren als auch für das vereinfachte Verfahren unter Inanspruchnahme der Bewilligung eines zugelassenen Ausstellers.
Rechnungen oder Beförderungspapiere mit einem Wert von mehr als 15.000 Euro können bisher weiterhin als Statusnachweise genutzt werden. Diese sind jedoch nur noch bis zum 30. Juni 2025 als Statusnachweise zugelassen, ab dem 1. Juli 2025 ist das System PoUS zu verwenden.
Reisenden, die keine Wirtschaftsbeteiligte sind, ist es weiterhin freigestellt, den Nachweis der Unionswareneigenschaft im System unter Zuhilfenahme eines Zollvertreters zu beantragen oder ein Papierformular zu verwenden. In Deutschland steht hierfür das Formular "0331 Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren (Reiseverkehr) - Statuserfassungspapier" zur Verfügung.

Vietnam: Ursprungszeugnisse – zuständige Stelle

Gemäß der Entscheidung Nr. 1103/QD-BCT vom 21. April 2025 des Ministry of Industry and Trade (MoIT) ist die vietnamesische Industrie- und Handelskammer (Vietnam Chamber of Commerce and Industry (VCCI)) nicht mehr befugt, Ursprungszeugnisse (nichtpräferenzielle und präferenzielle) auszustellen. Die Verantwortung liegt nun beim Import-Export-Department des MoIT.
Die Entscheidung trat schon am 5. Mai 2025 in Kraft.
Quelle: DIHK

Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz: Angemessene Zusammenarbeit zwischen Kunden und Lieferanten

Die hybride Veranstaltung findet am 19. Juni 2025 von 15 bis 17 Uhr statt, sie können sich nach Anmeldung online zuschalten. Die Veranstaltung richtet sich an Unternehmen, die dem LkSG unterliegen, wie auch an ihre mittelständischen Zulieferer.
Sie erhalten konkrete Hinweise zu ihren Handlungsspielräumen im Rahmen der Risikoanalyse und den Erwartungen des BAFA.
Die Veranstaltung ist kostenfrei. Hier geht es zur Anmeldung: Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz