Solarpaket I

Neuerungen im Solarpaket I

Berlin, 15.04.2024. Die Bundesregierung hat sich abschließend auf Maßnahmen im Rahmen eines Solarpakets I verständigen können. Vorausgegangen ist dem Solarpaket I ein erster PV-Gipfel am 10. März 2023 sowie ein zweiter PV-Gipfel am 5. Mai 2023 und die Veröffentlichung einer PV-Strategie.

Neues KfW-Förderprogramm für Investitionskosten

Dass das Solarpaket I abschließend keine zusätzliche Betriebskostenförderung im Rahmen des EEG enthält und stattdessen ein neues KfW-Programm für „Klimaschutzoffensive für Unternehmen – Modul A+“ eröffnet wird, ist ein Erfolg für die Stromkosteneffizienz in der Breite der Wirtschaft. Es zeigt zudem, dass der Ansatz der Investitionskostenförderung gegenüber einer Betriebskostenförderung Anklang findet.

Bürokratieabbau und Blick auf Solarpaket II

Insgesamt werden die erzielten bürokratischen Entlastungen und Erleichterungen des Solarpakets den PV-Ausbau in Deutschland beschleunigen. Es ist jedoch wichtig, dass in einem zukünftigen Solarpaket II das Thema Freiflächenanlagen stärker berücksichtigt wird und auch Industrieunternehmen beispielsweise durch Direktlieferverträge verstärkt am Ausbau von PV-Anlagen beteiligt werden, um sie von hohen Stromkosten zu entlasten.

Solarpaket I im Einzelnen

Weitere Details werden in nächster Zukunft erwartet. Dabei ist davon auszugehen, dass die Inhalte in der Sitzungswoche des Bundestags vom 24. bis 26. April beraten werden. Das Gesetzgebungsverfahren wird voraussichtlich bis zum Sommer 2024 abgeschlossen sein.
  • Gewerbe & Handel: Für Anlagen mit einer Leistung über 40 und bis 750 Kilowatt soll die Förderung um 1,5 ct/kWh angehoben werden, um Gewerbedachflächen besser zu adressieren. Größere Anlagen sollen sich zukünftig an Ausschreibungen beteiligen. Daher sollen die Mengen für PV-Dachausschreibungen etwa verdoppelt werden. Darüber hinaus werden verschiedene Schwellenwerte zugunsten der Anlagenbetreiber angepasst.
  • Wohngebäude: Bei der neuen gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung soll der PV-Strom unbürokratisch an die Nutzenden in einem Mehrfamilienhaus weitergeben werden. Des Weiteren soll Mieterstrom zukünftig auch gefördert werden, wenn er auf gewerblichen Gebäuden und Nebenanlagen wie Garagen erzeugt wird.
  • Balkon-PV: Kleinanlagen sollen unkompliziert in Betrieb genommen werden. Die Inbetriebnahme soll vor dem Austausch des alten Stromzählers ermöglicht werden. Sollten die alten Zähler rückwärts laufen, wird dies vorübergehend geduldet. Außerdem ist geplant, dass für Balkon-PV die vorherige Anmeldung beim Netzbetreiber entfällt und die Anmeldung im Marktstammdatenregister auf wenige leicht einzugebende Daten beschränkt wird.
  • Freiflächenanlagen: Flächen sollen viel häufiger als in der Vergangenheit sowohl für die Landwirtschaft als auch für die PV genutzt werden (Agri-PV). Das begrenzt die Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen. Die zulässige Gebotsgröße der Anlagen in der Ausschreibung wird von derzeit 20 MW auf 50 MW erhöht, um die Kosteneffizienz der Förderung im EEG zu stärken. Grundsätzlich sollen benachteiligte Gebiete, wie solche mit schwierigen landwirtschaftlichen Produktionsbedingungen, für die Förderung von PV-Freiflächenanlagen geöffnet werden. Ab einem gewissen Zubau können die Länder die Nutzung aber ausschließen („Opt-out“-Regelung). Zudem wird der Bau von PV-Anlagen auf landwirtschaftlichen Flächen bis 2030 bundesweit im Einklang mit den Energiezielen beschränkt. Naturschutzfachliche Mindestkriterien gelten zukünftig für alle neuen geförderten PV-Freiflächenanlagen.
  • Anlagenzertifikat und Direktvermarktungspflicht: Letztlich ist auch davon auszugehen, dass der Verzicht auf ein Anlagenzertifikat erst ab einer Einspeiseleistung von 270 kW oder einer installierten Leistung von mehr als 500 kW erforderlich sein wird. Zudem könnte die Pflicht zur Direktvermarktung erst über einem Schwellenwert von mehr als 100 kW installierter Leistung durch eine unentgeltliche Einspeisung von Überschussmengen umgesetzt werden.
Quelle: DIHK