Steuerentlastungen

Begriff "Unternehmen in Schwierigkeiten" in Zeiten von Corona

Berlin, 27.04.2020. "Unternehmen in Schwierigkeiten" sind im Beihilferecht von Fördermitteln und bestimmten steuerlichen Entlastungen ausgeschlossen - auch im Energie- und Umweltbereich.
Entscheidend ist, ob das Unternehmen die Kriterien der europäischen Definition eines „Unternehmens in Schwierigkeiten“ erfüllt. Ist dies der Fall – unabhängig davon, ob und welche Hilfen im Rahmen der Corona-Krise in Anspruch genommen wurden – sehen die aktuellen rechtlichen Regelungen und die Verwaltungspraxis vor, dass die Entlastungen nicht gewährt werden.

Strom- und Energiesteuerentlastungen


Das Unternehmen muss im Rahmen der Beantragung von Strom- und Energiesteuerentlastungen beim Hauptzollamt angeben, ob es sich zum Zeitpunkt der Geltendmachung der Entlastung in Schwierigkeiten befindet (die Kriterien der der EU-Definitionen erfüllt), und ob dies innerhalb des Zeitraums, für den die Entlastung beantragt wird, der Fall war.
Die Steuerentlastung wird grundsätzlich nicht für Zeiträume gewährt werden darf, in denen sich das Unternehmen in Schwierigkeiten befand. Seit 2018 gilt zusätzlich, dass die Steuerbegünstigung im Nachhinein gewährt werden kann, wenn das Unternehmen nicht länger als 12 Monate in Schwierigkeiten war.
Gilt ein Unternehmen bei der Beantragung als in Schwierigkeiten, kann die Steuerentlastung für Zeiträume in der Vergangenheit, in denen das Unternehmen nicht in Schwierigkeiten war, erst dann gewährt werden, wenn das Unternehmen nicht mehr in Schwierigkeiten ist. Die Schwierigkeiten müssen also erst überwunden werden.
Rechtsgrundlage für diese Handhabung sind § 2a Abs. 2 StromStG für die Stromsteuer und § 3b Abs. 2 EnergieStG für die Energiesteuern.

EEG-Umlagenbegrenzung

Bei der Beantragung von EEG-Umlagenbegrenzung beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle muss angegeben und belegt werden, dass die EU-Definition eines Unternehmens in Schwierigkeiten nicht erfüllt wird. Gerät ein Unternehmen zwischen Antragstellung und Bewilligung in Schwierigkeiten, muss dies sofort gemeldet werden. Unternehmen in Schwierigkeiten können keinen Bescheid über eine Umlagenbegrenzung erhalten.
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz sieht den Ausschluss von Unternehmen in Schwierigkeiten nicht vor. Das BAFA verweist direkt auf die EU-Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2021 (Randnummer 16).

Definitionen eines Unternehmens in Schwierigkeiten

Die einschlägigen Definitionen inkl. der Kriterien befinden sich in den Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (Randnummer 20) und in der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (Artikel 2, Nummer 18).
Strom- und Energiesteuergesetz verweisen auf beide Definitionen. Das Bundesamt für Wirtschaft- und Ausfuhrkontrolle verweist auf die Definition der Leitlinien über Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten.

Ausschluss von Unternehmen in Schwierigkeiten von Umwelt- und Energiebeihilfen

„Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten […] in ihrer geänderten oder neuen Fassung dürfen keine Umwelt- und Energiebeihilfen gewährt werden.“

Quelle: DIHK