Infoletter Recht
- Regelungen zur Barrierefreiheit in der digitalen Wirtschaft
- Verwaltung und verwaltungsgerichtliche Justiz im Koalitionsvertrag
- Arbeitsprogramm der EU-Kommission 2025 – Zentrale Rolle des EU-Binnenmarkts für die Wettbewerbsfähigkeit der EU
- Omnibusse sollen europäische Regulierungen vereinfachen
- Vorgeschlagene Entlastung bei Nachhaltigkeitsberichterstattung und Taxonomie durch Omnibus Nr. 1
- Ein Kompass für eine wettbewerbsfähige EU: Das Potenzial des EU-Binnenmarkts voll ausschöpfen
- Erste Phase der EU Design-Reform in Kraft getreten
- In eigener Sache: Warnung vor Phishing-Mails
- IHK-Servicetipp
Regelungen zur Barrierefreiheit in der digitalen Wirtschaft
Verwaltung und verwaltungsgerichtliche Justiz im Koalitionsvertrag
- Digitalisierung und Automatisierung - Geplant ist die Einführung einer zentralen digitalen Plattform für sämtliche Verwaltungsleistungen. Bürger, Unternehmen und Vereine sollen verpflichtend digitale Identitäten bekommen, um Verwaltungsprozesse digital abwickeln und auf Behördengänge verzichten zu können. Das "Once-Only-Prinzip" soll konsequent angewendet werden, sodass Daten bei der Behörde nur einmal erhoben werden müssen und dann medienbruchfrei zwischen der Verwaltung von Bund, Ländern und Kommunen genutzt werden können. Schriftformerfordernisse sollen abgebaut und Verwaltungsprozesse mithilfe von KI automatisiert werden. Die Koalition fordert dabei ein offeneres Verständnis der Verwaltung für effizientere Datennutzung und möchte sich für einheitliche digitale Standards und eine bessere Vernetzung der Behörden untereinander einsetzen – die Bundesregister sollen zusammengeführt und das Setzen von digitalen Standards weitgehend beim Bund gebündelt werden.
- Verfahrensbeschleunigung - Vergabe- und Genehmigungsprozesse möchte die Koalition vereinfachen und beschleunigen, u. a. durch die Aufwertung des Instruments der Genehmigungsfiktion, die künftig als Regel und nicht mehr als Ausnahme gelten soll. Im Infrastrukturbereich soll zudem das Verfahrensrecht bundesweit vereinheitlicht werden.
- Flexibilität und Kosteneffizienz - Laut Koalitionsvertrag sollen zudem der Personalbestand in den Bundesbehörden sowie die hohe Anzahl an Bundesbeauftragten reduziert werden. Zentrale Service-Einheiten der Bundesministerien (sog. Z-Abteilungen) sollen ressortübergreifend gebündelt werden. Auch die fachliche Arbeit soll vermehrt in ressortübergreifender Projektarbeit erfolgen, um Synergien zu schaffen. Die Erleichterung von Quereinstiegen in die Verwaltung, z. B. aus Wissenschaft und Wirtschaft, sollen für Agilität sorgen. Personell spiegelt sich das nun auch in der Nominierung des Managers und promovierten Physikers Karsten Wildberger für das Amt des Bundesministers für Digitalisierung und Staatsmodernisierung wider.
- Modernisierung der Justiz - Auch die Digitalisierung der Verwaltungsgerichtsbarkeit soll vorangetrieben werden, v. a. durch einheitliche Standards für die Dokumentenübermittlung, durch die stärkere Nutzung von Verfahrensplattformen und durch die Einrichtung einer Cloud der Bundesjustiz. Im Wege einer VwGO-Novelle möchte die Koalition die Effizienz der verwaltungsgerichtlichen Verfahren steigern, z. B. durch den verstärkten Einsatz von Einzelrichtern, die Ermöglichung von Pilotverfahren und die Aufwertung des Parteivortrags gegenüber dem – grundsätzlich fortbestehenden – Amtsermittlungsgrundsatz.
- Informationsfreiheitsgesetz (IfG) - Das IfG soll entgegen früherer Medienberichte nicht abgeschafft, sondern „mit Mehrwert für Bürger, Bürgerinnen und Verwaltung“ reformiert werden.
Arbeitsprogramm der EU-Kommission 2025 – Zentrale Rolle des EU-Binnenmarkts für die Wettbewerbsfähigkeit der EU
Omnibusse sollen europäische Regulierungen vereinfachen
Vorgeschlagene Entlastung bei Nachhaltigkeitsberichterstattung und Taxonomie durch Omnibus Nr. 1
Ein Kompass für eine wettbewerbsfähige EU: Das Potenzial des EU-Binnenmarkts voll ausschöpfen
Erste Phase der EU Design-Reform in Kraft getreten
- Phase 1: Am 01.05.2025 treten Teile der Design-Verordnung in Kraft.
- Phase 2: Am 01.07.2025 tritt die gesamte Design-Verordnung in Kraft.
- Phase 3: Die Mitgliedstaaten müssen die Design-Richtlinie bis zum 09.12.2027 in nationales Recht umsetzen.
- Terminologie - Die Terminologie ändert sich: Aus bisher „Gemeinschaftsgeschmacksmuster“ wird neu das „Unionsgeschmacksmuster“. Folglich wird aus „Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster“ die „Verordnung über das Unionsgeschmacksmuster (UGMV)“.
- Erweiterung der Erzeugnisse - Die Definition des Begriffs „Erzeugnis“ wurde erweitert und umfasst nun ausdrücklich auch nicht physische Gegenstände. Damit werden dynamische oder animierte Darstellungsarten und -formate für die visuelle Wiedergabe von neuen physischen und nicht-physischen Designtypen zugelassen, z. B. Lichtinstallationen, virtuelle Räume, grafische Benutzeroberflachen, animierte Figuren und Gegenstande aus dem Metaverse sowie Hologramme.
- 3D-Druck - Die VO sieht eine Erweiterung der Verbietungsrechte aus einem eingetragenen Design auf bestimmte Handlungen im Zusammenhang mit dem 3D-Druck vor. Untersagt ist nun - anders als bisher - auch das Erstellen, Herunterladen, Kopieren, Teilen oder Verbreiten sämtlicher Medien oder Software, auf denen das Geschmacksmuster aufgezeichnet wird.
- Reparaturklausel - Es gilt eine Änderung des Schutzausschlusses für Ersatzteile zu Reparaturzwecken. In der VO wird klargestellt, dass die Ausnahme von Designschutz nur für sog. formgebundene Ersatzteile gilt, die zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes führen (z. B. Kotflügel).
- Geschmacksmusterkennzeichnung - Mit einem neuen Eintragungssymbol können Designinhaber ihre Produkte nun einheitlich kennzeichnen and darauf hinweisen, dass das Erzeugnis durch die Eintragung eines Geschmacksmusters geschützt ist.
- Sammelanmeldungen - Die Möglichkeit der Sammelanmeldung (max. 50 Geschmacksmuster) in verschiedenen Klassen wird eingeführt. Die „Einheitlichkeit der Klasse“ wurde gestrichen, wodurch eine größere Vielfalt von Geschmacksmustern in einer einzigen Anmeldung möglich sind.
- Aufschiebung der Bekanntmachung - Designanmeldungen werden automatisch veröffentlicht. Es besteht für Anmelder zusätzlich die Möglichkeit, explizit die Aufschiebung der Bekanntmachung durch Einzahlung einer zusätzlichen Gebühr von 40 Euro zu beantragen.
- Gebühren - Die Eintragungs- und Bekanntmachungsgebühren werden in einer einzigen Anmeldegebühr zusammengefasst und für Sammelanmeldungen eine Pauschalgebühr pro zusätzlichem Geschmacksmuster eingeführt. Die Gesamtkosten für Einzelanmeldungen ändern sich nicht und bei Sammelanmeldungen nur geringfügig.