Russland: BAFA passt Muster zu Endverbleibserklärungen an

Die Muster zu Endverbleibserklärungen der Anlagen C 6 und C 7 für unmittelbare und mittelbare Ausfuhren von Gütern nach Russland oder zur Verwendung in Russland wurden überarbeitet.
Hierbei geht es um Güter, die in den Anhängen der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführt sind (Anlage C 6) sowie für unmittelbare und mittelbare Ausfuhren von gelisteten Dual-Use-Gütern nach Russland oder zur Verwendung in Russland (Anlage C 7).
Neu hinzugekommen sind Abfragen unter Section G im Zusammenhang mit Unternehmen, die in bestimmten Sonderwirtschafts-, Innovations- oder Präferenzzonen ansässig sind bzw. sich im Eigentum oder unter Kontrolle eines dort ansässigen Unternehmens befinden.
Nähere Informationen sowie den Link zu den neuen Formularen sind auf der BAFA-Internetseite verfügbar.