EU: neue Verpackungsverordnung (PPWR)

Die EU-Verpackungsverordnung (EU) 2025/40 (englisch: „Packaging and Packaging Waste Regulation“, PPWR) wurde am 22. Januar 2025 im EU-Amtsblatt veröffentlicht und ist nach einer Übergangsfrist von 18 Monaten ab 12. August 2026 verpflichtend anzuwenden.
Ein Blick auf die neue PPWR
Wie bereits im März 2025 im Artikel Europäische Verpackungsverordnung in Kraft berichtet, ersetzt die Verordnung (EU) 2025/40 die bisherige EU-Verpackungsrichtlinie von 1994. Sie verfolgt das Ziel, Verpackungsabfälle deutlich zu reduzieren, Recyclingquoten zu erhöhen und die Kreislaufwirtschaft zu stärken. Und zwar einheitlich in der gesamten EU. Zudem stößt sie Änderungen in anderen EU-Regelwerken wie der Marktüberwachung, dem Digitalen Produktpass oder der EU-Einwegkunststoffrichtlinie an und wirkt damit weit über Verpackungen im engeren Sinne hinaus.
Die PPWR bezieht sich auf alle Verpackungsarten und adressiert den gesamten Lebenszyklus von Verpackungen. Der Fokus liegt auf der sogenannten Designphase, denn ob eine Verpackung die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, entscheidet sich nicht erst bei der Entsorgung, sondern bereits bei ihrer Gestaltung. Daher steigen hier die Anforderungen an unter anderem Recyclingfähigkeit, Materialeinsatz und Verpackungsminimierung. Dabei werden die Beteiligten wie Erzeuger, Hersteller, Importeure, Vertreiber und Fulfillment Dienstleister mehr in die Pflicht genommen. Für viele Unternehmen bedeutet dies eine systematische Anpassung ihrer Verpackungsprozesse. Im Merkblatt Verpackungsverordnung (PPWR) hat die DIHK die wichtigsten Änderungen inklusive Startdatum herausgearbeitet. Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit zeigte in seiner Pressemitteilung vom 11. Februar die rechtliche Umsetzung in Deutschland auf.
Was Unternehmen jetzt tun sollten
Mit dem Geltungsbeginn am 12. August 2026 werden bereits viele Pflichten aus der PPWR wirksam. Andere Pflichten gelten erst zeitlich versetzt – müssen aber auch vorbereitet werden. Ein Überblick.
  • Rollenklärung in der Lieferkette: Unternehmen müssen prüfen, welche Rolle sie im Sinne der PPWR einnehmen – etwa als Hersteller von Verpackungen, Inverkehrbringer, Importeur oder Händler. Diese Rollen bestimmen die jeweiligen Pflichten, wie z. B. Registrierungspflichten, Nachweisführung oder Anforderungen an Produktinformationen.
  • Verpackungsdesign: Verpackungen müssen auf das notwendige Mindestmaß (Gewicht und Volumen) reduziert werdern. Damit sind unter anderem Mogelpackungen verboten.
  • Recycling: Die PPWR fordert künftig nicht nur einen erhöhten Recyclinganteil und bessere Recyclingfähigkeit, sie schränkt auch bestimmte Verpackungsarten ein, begrenzt oder verbietet Schadstoffe wie PFAS, unterstützt die Kompostierbarkeit z.B. bei Obst-Aufklebern und präzisiert die Anforderungen an Mehrwegquoten.
  • Informationspflichten: Informationen zur Recyclingfähigkeit und Entsorgung müssen mittels einer harmonisierten Kennzeichnung unter anderem durch Piktogramme aufgedruckt sein und können durch einen QR-Code präzisiert werden, „der Informationen über den Bestimmungsort jedes einzelnen Bestandteils der Verpackung enthält, um den Verbrauchern das Sortieren zu erleichtern” (Artikel 12, PPWR).
  • Verantwortung: Verpackungshersteller tragen künftig die gesamten Kosten für Sammlung, Sortierung und Recycling ihrer Produkte.
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