Indien Quellensteuer: Formular 10F wird Formular 41
Seit dem 1. April 2026 müssen ausländische Unternehmen das Formular 41 (Form 41) in einem Portal der indischen Steuerbehörde digital erstellen. Es löst damit das bisher notwendige Formular 10F ab, das seit dem 1. Oktober 2023 online ausgefüllt werden musste.
Das Formular 41 benötigen deutsche Unternehmen, die für indische Unternehmen Dienstleistungen erbringen. Hierbei ist es egal, ob die Dienstleistung in Indien oder in einem anderen Land erbracht wird. Auf diese Dienstleistungen werden in Indien Quellensteuern (Tax Deducted at Source/TDS oder Withholding Tax) erhoben. Der indische Kunde muss die Quellensteuer im Namen des deutschen Unternehmens an das indische Finanzamt abführen.
Nur wenn die erforderlichen Angaben korrekt vorliegen, können deutsche Unternehmen Vorteile aus dem DBA Deutschland–Indien in Anspruch nehmen, z. B.: reduzierte Quellensteuersätze, Vermeidung oder Minderung der Doppelbesteuerung. Fehlt das Formular oder ist es nicht korrekt eingereicht, kann der indische Zahlende verpflichtet sein, höhere Quellensteuer einzubehalten.
Neben einer Ansässigkeitsbescheinigung und einer NO PE-Declaration muss das Formular 41 an das indische Finanzamt übermittelt werden. Dies erfolgt seit 1. Oktober 2023 über das Portal der indischen Finanzverwaltung.
Die Registrierung kann mit oder ohne indische Steuernummer (PAN) erfolgen. Auch braucht man nicht zwingend eine indische Handynummer für die Registrierung.
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