EUDR: Wie ist der aktuelle Stand?
Seit Juni 2023 ist die EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte (EUDR) in Kraft und Unternehmen, die bestimmte Produkte verarbeiten oder handeln, müssen künftig neue Anforderungen erfüllen. Zu den betroffenen Produktgruppen zählen unter anderem Lebensmittel wie Kaffee, Kakao, Rindfleisch, aber auch Materialien wie Leder, Kautschuk oder Holz sowie deren Folgeprodukte.
Die konkrete Betroffenheit ergibt sich aus dem HS-Code der Ware. Produkte dürfen nur noch dann eingeführt und verwendet werden, wenn sie entwaldungs- und waldschädigungsfrei hergestellt wurden und im Einklang mit den Gesetzen des Ursprungslands stehen. Die genaue Ausgestaltung wird noch diskutiert, hier finden Sie die aktuellen Entwicklungen im Überblick:
16.12.2025: Änderungsverordnung durch Rat und EU-Parlament angenommen
Die Änderungsverordnung kann damit rechtzeitig vor Jahresende sowie vor dem ursprünglich vorgesehenen Anwendungsbeginn der EUDR in Kraft treten. Hier finden Sie eine vorläufige Fassung der Verordnung.
Die Einigung auf europäischer Ebene wurde auf Grundlage eines deutschen Vorschlags erzielt, für den die Bundesregierung erfolgreich die erforderliche Mehrheit unter den Mitgliedstaaten gewinnen konnte. Auch das Europäische Parlament hatte sich dem Votum des Rats und damit der deutschen Position angeschlossen. Für diese Lösung hatte sich auch die IHK-Organisation nachdrücklich eingesetzt und den deutschen Vorschlag im europäischen Entscheidungsprozess unterstützt.
Mit Inkrafttreten der Änderungsverordnung gelten insbesondere folgende Regelungen:
- Der Anwendungsbeginn ist auf den 30. Dezember 2026 verschoben. Kleine Unternehmen erhalten – mit Ausnahme des Holzhandels, für den bereits die EU-Holzhandelsverordnung gilt – eine weitere Fristverlängerung bis zum 30. Juni 2027.
- Wegfall der Verpflichtung zur Sammlung von Referenznummern entlang der EU-Lieferkette
- Herausnahme von Büchern, Zeitungen und andere Druckerzeugnisse aus dem EUDR-Geltungsbereich
- Erleichterungen für kleine Primärerzeuger aus Ländern ohne Entwaldungsprobleme:
- einmalige Abgabe einer vereinfachten Sorgfaltserklärung
- Angabe der Betriebsadresse anstelle von Geodaten der Betriebsflächen möglich
- Angabe durchschnittlicher Erntemengen pro Jahr
- Anpassung der Angaben in der vereinfachten Sorgfaltserklärung nur bei wesentlichen Änderungen
- Anwendung der vereinfachten Regelung auch auf Unternehmen, die nur mit einem Teilbetrieb als Primärerzeuger relevante Produkte in Verkehr bringen, insgesamt jedoch den Schwellenwert für kleine Unternehmen überschreiten
- Eine Revisionsklausel verpflichtet die Europäische Kommission zudem, bis April 2026 weitere Entlastungspotenziale zu prüfen, darüber dem Europäischen Parlament und dem Rat zu berichten und gegebenenfalls einen entsprechenden Legislativvorschlag vorzulegen.
4.12.2025: Trilog-Einigung zu Verschiebung und Vereinfachungen
Die EU-Institutionen haben sich im Trilog zur EUDR am 4.12. zügig geeinigt. Viele der Forderungen von uns sind in den Anpassungen enthalten:
- Die Anwendung der "EU Deforestation Regulation" (EUDR) soll nach der neuen Einigung um weitere zwölf Monate verschoben werden – für große und mittlere Unternehmen damit auf den 30. Dezember 2026, für kleine und Kleinstunternehmen auf den 30. Juni 2027.
- Darüber hinaus wird ein Once-only-Ansatz in der Lieferkette gelten. Das bedeutet, dass ausschließlich der Erstinverkehrbringer eine Sorgfaltserklärung erstellen und nur der erste Marktakteur in der nachgelagerten Lieferkette die EUDR-Referenznummer speichern muss. Ursprünglich war vorgesehen, dass zumindest die größeren Akteure zwingend ein Sorgfaltspflichtensystem hätten etablieren – und damit stets erneut Informationen, Unterlagen und Daten über die Herkunft ihrer Produkte sammeln – müssen.
- Für Kleinst und kleine Primärerzeuger aus Ländern mit niedrigem Risiko reicht eine einmalige Registrierung im EU-System und vereinfachte Sorfgaltserklärung.
- Bücher, Zeitungen und Druckerzeugnissen werden aus dem Produktumfang der EUDR ausgenommen.
- Und nicht zuletzt hat der Rat die EU-Kommission beauftragt, bis April 2026 weitere Entlastungsoptionen zu prüfen.
Wichtig: Die Trilogeinigung muss noch formal vom Rat und vom Plenum des Europaparlaments (am 16.12.25) angenommen werden.
Gemeinsam mit dem Institut der deutschen Wirtschaft (IW) führt die IHK Düsseldorf eine Online-Umfrage durch. Ziel ist: die Unternehmensperspektive zu Aufwand und Ressourcen zu sammeln und praxisnahe Herausforderungen sichtbar machen. Die Umfrage läuft bundesweit. Daher wäre es wertvoll, den Link mit Ihren Mitgliedsunternehmen zu teilen. 𝗛𝗶𝗲𝗿 𝗴𝗲𝗵𝘁’𝘀 𝘇𝘂𝗿 𝗨𝗺𝗳𝗿𝗮𝗴𝗲 (𝗯𝗶𝘀 𝟭𝟲. 𝗝𝗮𝗻𝘂𝗮𝗿 𝟮𝟬𝟮𝟲)
26.11.2025: Europäisches Parlament unterstützt Verschiebung und Vereinfachungen
Das Europäisches Parlament hat sein Verhandlungsmandat zur EUDR beschlossen. Es unterstützt die Verschiebung und Vereinfachungen, die der Rat vorgeschlagen hatte.
Die wichtigsten vorgeschlagenen Änderungen (wie im Ratsmandat):
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Aufschub um ein Jahr für alle Unternehmen: Große Betreiber und Händler müssen die Verpflichtungen dieser Verordnung nun ab dem 30. Dezember 2026 erfüllen, Kleinst- und Kleinunternehmen (wie bisher vorgesehen 6 Monate später) ab dem 30. Juni 2027.
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Vereinfachung der Sorgfaltspflichten: Die Verantwortung für die Abgabe einer Sorgfaltserklärung soll nur bei den Unternehmen liegen, die das betreffende Produkt erstmals in den EU-Binnenmarkt einführen. Kleinst- und kleine Primärerzeuger sollen lediglich eine einmalige vereinfachte Erklärung einreichen müssen.
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Review-Klausel: Bis April 2026 sollen die Auswirkungen und administrativen Belastungen der Verordnung noch einmal grundlegend bewertet und die Verordnung ggf. nachgebessert werden.
So geht es weiter:
Das Parlament ist nun bereit, Anfang Dezember die Verhandlungen mit den Mitgliedstaaten über die endgültige Fassung des Gesetzes aufzunehmen. Der abschließende Text muss sowohl vom Rat als auch vom Parlament gebilligt werden. Die nächste Plenarsitzung des Europäischen Parlaments findet vom 15. bis 18. Dezember statt; dort soll die endgültige Abstimmung erfolgen. Damit könnte die Änderung noch vor Ende 2025 im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden und der Aufschub und die Vereinfachungen in Kraft treten.