Außenwirtschaft aktuell

Zoll und Exportkontrollinformationen Juni 2022

Stand: Newsletter Juni 2022

Güterbezogene Sanktionen gegen Russland und Belarus: Kostenloses Webinar der IHK-Organisation mit dem BAFA

Am Donnerstag, den 21. Juli 2022 von 10 bis 12 Uhr MEZ (11 bis 13 Uhr Moskauer / Minsker Zeit) laden wir Sie herzlich ein zu einem Webinar zum Thema „Güterbezogene Sanktionsmaßnahmen gegen Russland und Belarus“ mit Georg Pietsch, Abteilungsleiter für Ausfuhrverfahren, Genehmigungen, Internationale Regime – Verfahren, Outreach-Projekte, und Thomas Barowski, Leiter des Referats für Grundsatz und Verfahrensfragen im Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
 Das Webinar wird federführend vom DIHK in Kooperation mit der Delegation der Deutschen Wirtschaft in Russland und der Repräsentanz der Deutschen Wirtschaft in Belarus organisiert. 
Georg Pietsch gibt via Videoschalte einen Überblick über die güterbezogenen EU-Sanktionsmaßnahmen gegen Russland und Belarus und beantwortet im Anschluss vorab ausgewählte und eingereichte Fragen, die in den Zuständigkeitsbereich des BAFA fallen und noch nicht in den FAQ des BAFA (dort unter IV. Häufige Fragen) bereits beantwortet sind.  
Die Fragen bitten wir allgemein und abstrakt zu formulieren, da es sich bei dem Webinar nicht um eine Rechtsberatung handelt. Ihre Fragen schicken Sie uns bitte ausschließlich über das Anmeldeformular bis spätestens Montag, den 11. Juli, 15 Uhr (MEZ). Mündliche Fragen während der Veranstaltung werden aus organisatorischen Gründen nicht beantwortet. 
Die Tagesordnung für die Sitzung finden Sie unter folgendem Link
Die Veranstaltung findet online via Zoom statt.
Arbeitssprachen der Veranstaltung: Deutsch mit Simultanübersetzung ins Russische.
Weitere Informationen und eine Anmeldemöglichkeit finden Sie unter Webinar zu güterbezogenen Sanktionsmaßnahmen gegenüber Russland und Belarus (ahk.de)

Zoll: Aufschubkonten für die Einfuhrumsatzsteuer

Nur mit einem eigenen Aufschubkonto können Unternehmen von der seit 1.12.2020 verlängerten Zahlungsfrist für die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) profitieren. Auf Initiative der IHK-Organisation ermöglicht der Zoll nun auch Unternehmen mit wenigen Einfuhren ein EUSt-Aufschubkonto, sofern ein bestimmter EUSt-Betrag erreicht wird. Außerdem wurde klargestellt, dass einem Unternehmen mehrere gleichartige Aufschubkonten bewilligt werden können.

1. Neu: Aufschubkonto für Unternehmen mit wenigen Einfuhrsendungen

Die Generalzolldirektion (GZD) hat die Bewilligungsvoraussetzungen für die Inanspruchnahme des laufenden Zahlungsaufschubs gemäß Art. 110 b) Unionszollkodex für die Aufschubkontoart „Einfuhrumsatzsteuer - ohne Sicherheitsleistung“ erweitert: Auch Unternehmen, deren regelmäßiges Aufkommen an Einfuhrsendungen unter zwei Einfuhren pro Monat bzw. unter 25 pro Jahr liegt, können nunmehr einen Antrag auf Bewilligung eines laufenden Zahlungsaufschubs für Einfuhrumsatzsteuer – ohne Sicherheitsleistung – stellen. Voraussetzung ist, dass sie Waren einführen, für die im Durchschnitt EUSt-Beträge in Höhe von mindestens 10.000 Euro im Monat bzw. 120.000 Euro im Jahr zu entrichten sind, oder wenn sie beabsichtigen, entsprechende Einfuhren zu tätigen.
Von der Erweiterung werden erstmals Unternehmen profitieren können, die bislang wegen des Nichterreichens der Mindestanzahl an Einfuhren kein eigenes Aufschubkonto für Einfuhrumsatzsteuer - ohne Sicherheitsleistung - beantragen durften. Die Einfuhrumsatzsteuer wurde dann sofort fällig und nicht erst am 26. Des zweiten Folgemonats nach der jeweiligen Einfuhr.
Bei Vorliegen auch der übrigen Voraussetzungen für die Bewilligung eines Antrags auf laufenden Zahlungsaufschub für Einfuhrumsatzsteuer – ohne Sicherheitsleistung – können entsprechende Anträge bei den örtlich für den laufenden Zahlungsaufschub zuständigen Hauptzollämtern bewilligt werden. Diese überwachen einmal jährlich die Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen. Werden Mindestbeträge zu entrichtender Einfuhrumsatzsteuer nicht erreicht, kann die Bewilligung widerrufen werden.
Weitere Informationen zum laufendem Zahlungsaufschub finden Sie auf der Website des Zolls hier

2. Klarstellung: Mehrere gleichartige Aufschubkonten pro Unternehmen möglich

Die GZD hat ebenfalls auf Nachfrage der IHK-Organisation klargestellt, dass einem Unternehmen mehrere Aufschubkonten bewilligt werden können. Das können auch mehrere Konten des gleichen Kontotyps sein. Mehrere Konten können die interne Buchhaltung für einzelne Unternehmensbereiche oder Niederlassungen erleichtern. Falls für den Kontotyp eine Bürgschaft erforderlich ist, reicht bei mehreren gleichartigen Konten eines Unternehmens (= Aufschubnehmer) eine Bürgschaftsurkunde (Gesamtbürgschaft) über den gesamten erforderlichen Referenzbetrag (= Aufschubsumme). Der Aufschubnehmer muss aber in seinem Antrag festlegen, wie hoch für jedes einzelne Aufschubkonto die jeweilige Aufschubsumme (Referenzbetrag) sein soll. Zur Verhinderung einer Überschreitung von Aufschubsummen werden die aufgeschobenen Abgabenbeträge systemseitig mit den (für das jeweils in Anspruch genommene Aufschubkonto) festgelegten Aufschubsummen plausibilisiert. Kommt es zu einer Überschreitung, weil die aufgeschobenen Einfuhrabgaben höher sind als die festgelegte Aufschubsumme, wird das Konto gesperrt.

Zoll: Abschaffung von Zöllen auf Moldawien-Importe

Am 09.06.2022 hat die EU-Kommission eine Verordnung vorgeschlagen, die eine vorübergehende Liberalisierung des Handels für sieben moldawische Waren ermöglicht. 
Praktisch alle moldawischen Erzeugnisse können bereits im Rahmen der vertieften und umfassenden Freihandelszone EU-Moldau zollfrei in die EU eingeführt werden. Die vorgeschlagenen Maßnahmen betreffen die verbleibenden sieben Waren, für die die Ausfuhren aus der Republik Moldau in die EU noch nicht vollständig von Zöllen befreit sind: Pflaumen, Tafeltrauben, Äpfel, Tomaten, Knoblauch, Kirschen und Traubensaft. Mit der Verordnung werden für ein Jahr die Mengen, in denen diese Erzeugnisse zollfrei aus der Republik Moldau in die EU eingeführt werden können, verdoppelt.
Der Vorschlag muss nun vom Europäischen Parlament und vom Rat der Europäischen Union erörtert und gebilligt werden.
Zum Verordnungsentwurf gelangen Sie hier:

Zoll: Wareneinfuhren aus Israel

Die Europäische Kommission hat auf ihren Websites die Liste der präferenzrechtlich nicht begünstigten Orte mit den siebenstelligen Postleitzahlen im Mai 2022 aktualisiert. Waren, die in den israelischen Siedlungen in den seit Juni 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden palästinensischen Gebieten hergestellt werden, fallen nicht unter die Zollpräferenzbehandlung nach dem Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Israel. Die Präferenzbehandlung wird daher abgelehnt, wenn auf einem Präferenznachweis angegeben ist, dass dort die die Ursprungseigenschaft verleihende Herstellung stattgefunden hat.
In einem "Hinweis an die Einführer" (veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union C 232 vom 3. August 2012) wird daran erinnert, dass deshalb auf allen in Israel ausgestellten bzw. ausgefertigten Präferenznachweisen die Postleitzahl und der Name der Stadt, des Dorfes oder des Industriegebietes angegeben werden müssen, in der/dem die die Ursprungseigenschaft verleihende Herstellung stattgefunden hat.
Die zum 22. Mai 2022 aktualisierte Liste der nicht begünstigten Orte mit den siebenstelligen Postleitzahlen kann auf der Webseite der Europäischen Kommission hier abgerufen 
Weitere Informationen finden Sie auf der thematischen Webseite der Europäischen Kommission hier zum Download sowie im Merkblatt des deutschen Zolls hier.

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