Außenwirtschaft aktuell

Zoll und Exportkontrollinformationen November/ Dezember 2021

Stand: November/ Dezember 2021 – Den aktuellen Newsletter finden Sie hier.

Brexit: Änderungen im UK zum 1. Januar 2022

Auch nach dem Ende der Übergangsphase gewähren die Briten bisher zahlreiche einseitige Übergangsregelungen für Wareneinfuhren aus der EU. Einige davon laufen zum Jahreswechsel aus.
Bereits vor dem Ende der Übergangsphase hatte die britische Regierung angekündigt, Zollkontrollen und bestimmte Zollformalitäten für Einfuhren aus der Europäischen Union (EU) stufenweise einzuführen. Diese einseitigen Übergangsfristen wurden mehrmals verlängert. Nach aktuellem Stand treten die Änderungen zum 1. Januar 2022 in Kraft. Weitere Änderungen folgen zum 1. Juli 2022. 
Das vereinfachte Einfuhrverfahren endet
Die Möglichkeit, ein vereinfachtes Verfahren zu nutzen und Einfuhranmeldungen bis zu sechs Monate (175 Tage) nach der Einfuhr zu vervollständigen (delayed declarations), entfällt. Ab 1. Januar 2022 ist eine vollständige Zollanmeldung bei der Einfuhr verpflichtend.
Importeure, die weiterhin zollrechtliche Vereinfachungen in Anspruch nehmen möchten, brauchen hierfür eine Bewilligung. Damit ist es möglich, das Verfahren der Anschreibung in der eigenen Buchführung (entry in the declarant's record, EIDR) zu nutzen. Das Verfahren ist jedoch nicht mit der Übergangslösung identisch, denn die Frist, die vollständige Zollanmeldung abzuschließen, ist kürzer. Die ergänzende Zollanmeldung (supplementary declaration) muss bis zum vierten Werktag des Folgemonats eingereicht werden.
Zudem gibt es das Verfahren der vereinfachten Einfuhranmeldung (simplified ceclaration). Auch hierfür ist eine entsprechende Bewilligung notwendig. Es gelten dieselben Fristen für den Abschluss des Verfahrens wie bei EIDR. Beide Verfahren werden mit einer abschließenden Zollanmeldung (final supplementary declaration) abgeschlossen.
Intratstatmeldungen entfallen bei der Einfuhr
Als Ergänzung zum vereinfachten Einfuhrverfahren waren britische Importeure verpflichtet, im Jahr 2021 weiterhin Intratstatmeldungen für Einfuhren aus der EU abzugeben. Diese Pflicht entfällt zum 1. Januar 2022.
Für Nordirland gilt die Regelung jedoch weiterhin. Das Nordirlandprotokoll zum Austrittsabkommen sieht eine  Sonderstellung für Nordirland vor. Das Protokoll gilt für mindestens vier Jahre. Danach wird über eine Verlängerung entschieden.
Roll-on-Roll-Off-Häfen nutzen Pre-Lodgement Modell
Seit 1. Januar 2021 ist das neue IT-System “Goods Vehicle Movement Service“ (GVMS) in Betrieb. Bisher werden Einfuhren im Versandverfahren darüber abgewickelt. Ab 1. Januar 2022 soll es an den Roll-on-Roll-Häfen im Rahmen des Pre-Lodgment Modells genutzt werden. 
Das Modell sieht vor, dass Einführer bereits vor Check-In eines LKW auf die Fähre ihre Einfuhranmeldungen einreichen müssen. Einführer übermitteln die Referenznummern (beispielsweise MRN oder EORI, wenn sie das EIDR-Verfahren nutzen) an das Transportunternehmen. Dieses beantragt über GVMS eine Referenznummer (Goods Movement Reference, GMR). Alle  Zollanmeldungen werden sodann unter dieser GMR zusammengruppiert. Die GMR wird beim Check-in auf die Fähre eingelesen.
Änderungen bei der Einfuhr von Lebensmitteln
Ab 1. Januar 2022 besteht eine Pflicht zur Vorabanmeldung für bestimmte (SPS-)Erzeugnisse. Es handelt sich dabei um:
  • Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Products of Animal Origin, POAO)
  • bestimmte tierische Nebenprodukte (Animal Byproducts, ABP)
  • Hochrisiko-Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs (High Risk Food Not Of Animal Origin, HRFNAO)
  • Bestimmte Pflanzen und Pflanzenprodukte mit geringem Risiko
Die Anmeldung erfolgt über die britische IT-Anwendung IPAFFS. Einführer müssen folgende Daten übermitteln:
  • Die eingeführte Ware,
  • das Datum der Einfuhr,
  • das Herkunftsland der Ware,
  • den Bestimmungsort der Sendung.
Weitere Änderungen bei der Einfuhr von Lebensmitteln werden zum 1. Juli 2022 in Kraft treten. Ab diesem Zeitpunkt ist unter anderem die Vorlage von Veterinärbescheinigungen und Pflanzengesundheitszeugnissen verpflichtend. 
Änderungen betreffen auch Erklärung zum Ursprung
Das vereinfachte Einfuhrverfahren bietet bisher die Möglichkeit, die vollständige Einfuhranmeldung erst nach sechs Monate zu vervollständigen. Das schließt ein, dass erst zu diesem Zeitpunkt die Erklärung zum Ursprung vorliegen muss, wenn Importeure Zollpräferenzen unter dem Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich nutzen. Das ändert sich mit dem 1. Januar 2022, da das Verfahren ab dem Jahreswechsel nicht mehr genutzt werden kann.
Der überarbeitete Zeitplan sieht die Einführung folgender Maßnahmen vor:
  • 1. Januar 2022: Vollständige Zollanmeldungen und Kontrollen
  • 1. Januar 2022: Voranmeldung von bestimmten Waren, die veterinär- oder pflanzenschutzrechtlichen Bestimmungen unterliegen (SPS-Waren)
  • 1. Juli 2022: Sicherheitserklärungen (ESumA) für Einfuhren
  • 1. Juli 2022: Bescheinigungs- und Warenkontrollen für:
    • alle verbleibenden regulierten tierischen Nebenprodukte
    • alle regulierten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse
    • sämtliches Fleisch und Fleischerzeugnisse
    • alle übrigen risikobehafteten Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs
  • 1. Juli 2022: Verlagerung der Einfuhrkontrollen von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen mit hoher Priorität vom Bestimmungsort auf ausgewiesene Grenzkontrollstellen (Border Control Posts, BCP)
  • 1. Juli 2022: Einfuhrkontrollen von lebenden Tieren finden an ausgewiesenen Grenzkontrollstellen (Ausnahmen siehe BOM-Dokument S. 9.).
  • 1. September 2022: Bescheinigungen und Warenkontrollen für alle Molkereiprodukte
  • 1. November 2022: Bescheinigungen und Warenkontrollen für alle übrigen regulierten Produkte tierischen Ursprungs, einschließlich zusammengesetzter Produkte und Fischprodukte.

Brexit: Änderungen in DE/EU zum 1. Januar 2022

Ursprungszeugnisse
Der Übergangszeitraum, in dem der erweiterte Nachweiskatalog für Waren bezogen aus dem UK bzw. mit UK-Ursprung Anwendung findet, wurde um ein Jahr (1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2022) verlängert.
Weitere Informationen unter: www.ihk-schleswig-holstein.de
Lieferantenerklärungen
Bis zum 31. Dezember 2021 können Exporteure Präferenznachweise auch dann ausstellen, wenn noch nicht alle Lieferantenerklärungen vorliegen. Diese Vereinfachung entfällt zum Jahreswechsel. Stellen Exporteure Erklärungen zum Ursprung aus, so müssen sie sicherstellen, in Besitz der notwendigen Lieferantenerklärungen zu sein. Fehlen noch Lieferantenerklärungen für 2021 ausgestellte Erklärungen zum Ursprung, sind Ausführer verpflichtet, ihre Kunden darüber zu informieren.

Carnet: Brasilien

Die ICC informiert, dass laut einer Mitteilung der Confederação Nacional da Indústria (Brasilianischer Nationaler Industrieverband (CNI)) vom 4. November 2021, das von der brasilianischen Regierung erteilte Mandat als Nationaler Bürgschaftsverband in Brasilien am 31. Dezember 2021 endet und nicht mehr erneuert wird. Im Ergebnis können nach aktuellem Stand  ab dem 1. Januar 2022 keine Carnets ATA mehr für Brasilien ausgestellt werden.
Eine aktuelle Übersicht über die Carnet-Länder erhalten Sie unter Anwenderstaaten Carnet A (ihk-schleswig-holstein.de)

EU-US Einigung: Stahl/Aluminiumzölle samt Gegenmaßnahmen suspendiert und durch Quoten ersetzt

Am 31. Oktober 2021 haben sich die EU und USA auf eine Aussetzung der US- Stahl/Aluminiumzölle samt EU-Gegenmaßnahmen geeinigt und diese durch zollbefreite Quoten ersetzt. Eine vorgesehene Verdopplung der EU-Gegenzölle für Ende 2021 wird somit ebenfalls obsolet.
Konkret kündigten die USA an, ab dem 1. Januar 2022 die sogenannten „232-Zölle“ gegen EU-Stahl- und Aluminiumprodukte zu suspendieren. Auch die EU kündigte an, ihre Gegenzölle ab dem 1. Januar 2022 zu suspendieren. Nach der Einigung mit den USA werden zudem EU-Gegenzölle in Höhe von 3,6 Mrd. EUR, die die EU 2018 einführen wollte, dann aber zunächst auf Sommer 2021 und dann nochmals auf den 1. Dezember 2021 verschoben hatte, nicht eingeführt. Beide Seiten wollen zudem ihre laufenden WTO-Verfahren bezüglich dieser Zölle pausieren.
Die Suspendierung der Zölle gilt jedoch nur für eine begrenzte zollfreie Quote, die sich an historischen Handelszahlen orientiert: Die Menge an EU-Stahl, die vor der Einführung der 232-Maßnahmen im Jahr 2018 in die USA exportiert wurde, und die Menge an EU-Aluminium vor 2020. Eine Ausnahme gilt für Aluminiumfolie, für die die annualisierten Daten von 2021 als Basis herangezogen worden sind. Experten gehen somit von einer zollfreien Menge in Höhe von ca. 3 bis 4 Millionen Kubikmetern Stahl und Aluminium aus.
Die Kommissionspräsidentin von der Leyen und der US-Präsident Biden vereinbarten zudem Gespräche über eine globale Vereinbarung über nachhaltigen Stahl und Aluminium aufzunehmen. Die Verhandlungen sollen innerhalb von zwei Jahren abgeschlossen werden. Die globale Vereinbarung soll die langfristige Wettbewerbsfähigkeit dieser Industrien sicherstellen, die CO2-arme Stahl- und Aluminiumproduktion sowie CO2-armen Handel fördern und ein globales Level playing field herstellen. Die Vereinbarung soll allen gleichgesinnten Partnern offen stehen. Dies ist dahingehend relevant, da in dem Handelskonflikt um die 232-Zölle in der WTO weitere Verfahren der Schweiz, Russlands, Chinas, der Türkei, Norwegens und Indiens gegen die USA anhängig sind.
Die globale Vereinbarung umfasst ein Monitoring der bilateralen Handelsströme im Stahl- und Aluminiumbereich sowie verstärkte gemeinsame Maßnahmen in den Bereichen Investment Screening, Klimaschutz, Industriesubventionen und Handelsschutzmaßnahmen. Auch Konsultationsmechanismen mit Wirtschaftsvertretern werden vorgeschlagen. Konkrete Maßnahmen umfassen:
  • den Marktzugang für Nichtteilnehmer, die die Bedingungen der Marktorientierung nicht erfüllen und die zu nicht marktbestimmten Überkapazitäten beitragen, durch Anwendung geeigneter Maßnahmen, einschließlich handelspolitischer Schutzinstrumente, zu beschränken
  • Beschränkung des Marktzugangs für Nichtteilnehmer, die die Normen für eine niedrige Kohlenstoffintensität nicht erfüllen
  • Sicherstellen, dass die nationalen Politiken die Ziele der Vereinbarungen unterstützen und die Senkung der Kohlenstoffintensität bei allen Produktionsarten unterstützt
  • Verzicht auf nicht marktwirtschaftliche Praktiken, die zu kohlenstoffintensiven Kapazitäten oder zu nicht marktorientierten Kapazitäten beitragen
  • Konsultationen über staatliche Investitionen in die Dekarbonisierung
  • Investitionen von nicht marktorientierten Akteuren im Einklang mit den jeweiligen nationalen Rechtsrahmen prüfen.
Die Beschlüsse müssen nun in den USA und der EU ratifiziert werden.
Hintergrund: Im Juni 2018 führten die USA Zölle auf europäische Stahl- und Aluminiumausfuhren im Wert von 6,4 Mrd. EUR ein. Im Januar 2020 folgten weitere Zölle, die rund 40 Mio. EUR an EU-Ausfuhren bestimmter Stahl- und Aluminiumderivate betrafen. Die EU führte als Reaktion darauf im Juni 2018 Ausgleichsmaßnahmen für US-Ausfuhren in die EU im Wert von 2,8 Mrd. EUR ein (eine ähnliche Reaktion der EU folgte auf die zweite Runde von US-Zöllen im Jahr 2020). Die restlichen EU-Ausgleichsmaßnahmen, die Ausfuhren im Wert von bis zu 3,6 Mrd. EUR betreffen, sollten am 1. Juni 2021 in Kraft treten. Die EU setzte diese Maßnahmen bis zum 1. Dezember 2021 aus, um eine Verhandlungslösung mit den USA zu erreichen.
Weitere Informationen finden Sie hier: www.trade.ec.europa.eu
Quelle: DIHK

Zoll: Änderungen Warennummern/Zolltarifnummern 2022

Warenverzeichnis und Kombinierte Nomenklatur (KN)
  • Das Statistische Bundesamt hat im November 2021 das neue Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik 2022 mit den Warennummern/Zolltarifnummern (achtstellig) für Ausfuhren veröffentlicht.
    Änderungen zum 1. Januar 2021 sind in einer Gegenüberstellung 2021/2022 kenntlich gemacht.
  • Analog ergeben sich Änderungen in der Kombinierten Nomenklatur (KN). Die Änderungen sind in der Durchführungsverordnung durch Symbole gekennzeichnet:
    ★ kennzeichnet neue Codenummern;
    ■ kennzeichnet bestehende Codenummern, jedoch mit anderem Inhalt.
Neufassung Harmonisierten System (HS)
  • Der Großteil der Änderungen im Warenverzeichnis beziehungsweise in der Kombinierten Nomenklatur basiert auf der Umstellung des international gültigen Harmonisierten Systems (HS) zum 1. Januar 2022.
    Alle fünf Jahre wird eine Neufassung des Harmonisierten System (HS) in Kraft gesetzt, zum 1. Januar 2022 wird es wieder so weit sein. Das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung von Waren des internationalen Handels (HS) ist eine elementare Grundlage für den internationalen Warenhandel. Es bildet die ersten sechs Stellen der Warennummer/Zolltarifnummer und wird weltweit von fast allen Staaten angewendet. 
    Das aktuell geltende HS 2017 wird dann durch das HS 2022 ersetzt werden. In der Folge ändern sich erfahrungsgemäß 15 bis 20 Prozent aller Warennummern. Die Änderungen durch ein neues HS können wesentlich tiefgreifender sein, als die Anpassungen bei einem normalen Jahreswechsel. Waren können sich in anderen Unterpositionen, Positionen oder gar Kapiteln wiederfinden.
Auswahl wichtiger Änderungen Warennummern/Zolltarifnummern 2022
  • HS 2022 sieht neue, besondere Bestimmungen zum Beispiel für Elektro- und Elektronikschrott, neuartige Tabak- und Nikotinerzeugnisse und Smartphones vor.
  • Es werden zahlreiche neue Unterpositionen eingeführt, zum Beispiel für Güter mit doppeltem Verwendungszweck und Chemikalien.
  • Ausgewählte Waren werden nun als eigenständiges Produkt klassifiziert (zum Beispiel Flachbildschirmmodule).
  • Unterpositionen, die nicht dem technologischen Fortschritt entsprechen und folglich fehlerhafte Handelsstatistiken und Klassifizierungen hervorrufen können, werden umgestaltet (zum Beispiel 70.19 Glasfasern und 84.62 Werkzeugmaschinen).
  • Im Bereich Gesundheit und Sicherheit erhalten zum Beispiel Placebos, Zellkulturen, Zelltherapien und Güter mit einem doppelten Verwendungszweck neue Bestimmungen.
  • Waren, die im Rahmen verschiedener Übereinkommen speziell kontrolliert werden, wurden aktualisiert (zum Beispiel im Rahmen folgender Übereinkommen: Montreal-Protokoll, das Chemiewaffenübereinkommen, das Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe und das Rotterdamer Übereinkommen).
  • Anmerkungsänderungen (zum Beispiel zu "Teilen mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit") und neue Definitionen (zum Beispiel "Flachbildschirmmodule"), die sich auf die Güterklassifizierungen auswirken. 
  • Neben der inhaltlichen Anpassung wurden auch sprachliche Änderungen vorgenommen, um eine Angleichung zwischen verschiedenen Sprachen zu ermöglichen.

Leitfaden zu Pan-Euro-Med-Ursprungsregeln

Die Europäische Kommission hat einen Leitfaden zu den neuen Ursprungsregeln im Pan-Euro-Med-Raum sowie neue Ursprungsprotokolle zu einigen Präferenzabkommen veröffentlicht.
Das große Ziel der mehrjährigen Verhandlungen der EU mit den Partnerstaaten des Paneuropa-Mittelmeerraumes über die Modernisierung des Abkommens und der Ursprungsregeln war eigentlich die Schaffung eines einzigen Revisions-Rechtsaktes. Da einige Vertragspartner dieses Vorhaben abgelehnt haben, werden nun die Ursprungsprotokolle der jeweiligen bilateralen Abkommen mit einem alternativ anwendbaren Regelwerk ergänzt. Im Warenverkehr mit anwendenden Staaten kann der Exporteur wählen, ob die Bestimmungen des regionalen Übereinkommens oder die der Übergangsregelung angewandt werden. Folgende Ursprungsprotokolle wurden bisher veröffentlicht: 
Die Übergangsregeln gelten seit dem 1. September 2021 ebenfalls für Albanien.
Weitere Informationen:

Exportabwicklung China: Lebensmittel

Ausländische Hersteller von Lebensmitteln, die nach China liefern wollen, müssen sich zuvor beim chinesischen Zoll registrieren. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie auf folgender Seite: Registrierung von Herstellern von Lebensmitteln | Zollbericht | China | Einfuhrverbote und Beschränkungen (gtai.de)

Exportabwicklung Weizen nach Marokko

Importe von Hartweizen mit den Zolltarifnummern 1001 19 00 10 und 1001 19 00 90 sowie Weichweizen mit den Zolltarifnummern 1001 99 00 19 und 1001 99 00 90 sind seit dem 1. November vom Einfuhrzoll befreit. Eine vorübergehende Zollbefreiung für Weizen wurde in Vergangenheit schon mehrmals eingesetzt, um großen Preiserhöhungen auf dem marokkanischen Markt vorzubeugen.
Marokko: Zollbefreiung für Weizen | Zollmeldung | Marokko | Zolltarif, Einfuhrzoll (gtai.de)