Außenwirtschaft aktuell

Zoll und Exportkontrollinformationen Februar 2022

Stand: Februar 2022 – Den aktuellen Newsletter finden Sie hier.

Exportkontrolle: Sanktionen gegen Russland und Belarus

Hinweis: Aufgrund der derzeitigen Dynamik finden Sie unsere regelmäßig aktualisierten Informationen zu den Embargomaßnahmen gegenüber Russland und Belarus auf unserer Startseite
Vor dem Hintergrund der Entwicklungen in der Ukraine gibt es derzeit eine dynamische Entwicklung der Sanktionsmaßnahmen seitens der EU und weiteren Ländern.
Wir empfehlen daher, sich direkt über das EU-Amtsblatt sowie über die BAFA-Website zu informieren.
Zusätzlich steht die BAFA-Hotline zum Russland-Embargo zur Verfügung, Tel. 06196 908 1237.
Bei Rückfragen steht Ihnen zusätzlich Herr Schulte von der IHK zur Verfügung, Tel. 0451 6006-245, E-Mail: thorben.schulte@luebeck.ihk.de.
Erstes Sanktionspaket, veröffentlicht am 23. Februar 2022
Das erste Sanktionspaket wurde im Amtsblatt L042 I vom 23. Februar 2022 veröffentlicht. Es umfasst u.a. wie folgt:
  • Erweiterung der bestehenden Finanzsanktionen der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 durch die Aufnahme diverser natürlicher und juristischer Personen, Organisationen und Einrichtungen auf die Sanktionsliste/Finanzsanktionen [siehe insbes. Durchführungsverordnung (EU) 2022/260 und (EU) 2022/261]. Hiervon erfasst sind u.a. weitere russische Banken sowie der russische Präsident Vladimir Putin und sein Außenminister Sergey Lavrov.
  • Umfangreiche Einschränkungen bzgl. der nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebieten Donezk und Luhansk sowie bestimmte Neuinvestitionen in diesen Gebieten [siehe Verordnung (EU) 2022/263]
Zweites Sanktionspaket, veröffentlicht am 25. Februar 2022
Das zweite Sanktionspaket ist einsehbar über die Amtsblätter L046 / L049 / L053 sowie L054 vom 25. Februar 2022. Es umfasst u.a. folgende Maßnahmen:
  • Erweiterung der Embargomaßnahmen gegenüber Belarus, insbes. Finanzsanktionen und Reisebeschränkungen [siehe insbes. Durchführungsverordnung (EU) 2022/300]
  • Umfangreiche Anpassungen der bestehendem Embargo-Verordnung (EU) 833/2014 durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/328, unter anderem:
    • Beschränkungen für Dual-Use-Güter, Art. 2: Verbot des Verkaufs, der Lieferung, der Ausfuhr und Verbringung von Dual-Use-Gütern nach Russland – mit Außnahmetatbeständen
    • Beschränkungen i.Z.m. Güter des Anhangs VII, Art. 2a (neuer Anhang VII)
    • Beschränkungen i.Z.m. Gütern der Ölraffinerie, Art. 3b (neuer Anhang X)
    • Beschränkungen i.Z.m. Gütern der Luft- und Raumfahrt, Art. 3c (neuer Anhang XI)
    • diverse Beschränkungen i.Z.m. dem Kapitalmarkt (u. a. Art. 5 und 5b)
  • Erneute Erweiterung der bestehenden Finanzsanktionen der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/332.
  • Teilweise Aussetzung der erleichterten Visa-Ausstellung, Beschluss (EU) 2022/333.
Drittes Sanktionspaket, veröffentlich am 28. Februar 2022 sowie weitere angekündigte Maßnahmen
Das dritte Sanktionspaket ist veröffentlicht über das Amtsblatt L057 / Verordnung (EU) 2022/334 vom 28. Februar 2022 und wurde zum 2. März 2022 erweitert durch L063 / Verordnung (EU) 2022/345 und  L065 / Verordnung (EU) 2022/350 und umfasst u.a.:
  • Weitreichende Einschränkungen im Bereich der russischen Luftfahrt,
  • Verbote und Einschränkungen im Kontext der russischen Zentralbank.
Bezüglich des angekündigten SWIFT-Ausschlusses russischer Banken:
  • Die EU hat weitreichende Maßnahmen im Bereich SWIFT angekündigt. Aufgrund der angekündigten Regelungen werden erhebliche Einschränkungen im Zahlungsverkehrs mit Russland erwartet.
  • Aktualisiert per Amtsblatt L063 / Verordnung (EU) 2022/345 vom 2. März 2022: SWIFT-Ausschluss sieben russischer Banken ab 12. März 2022
    • Betroffen sind die Banken Otkritie, Novikombank, Promsvyazbank, Bank Rossiya, Sovcombank, VNESHECONOMBANK (VEB), VTB BANK
    • Verbot, auf Euro lautende Banknoten an Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen. im Bereich Euro-Banknoten
    • Verbot im Bereich Russian Direct Investment Fund
  • Aktualisiert per Amtsblatt L065 / Verordnung (EU) 2022/350 am 2. März 2022: Einschränkungen und Verbote bezüglich Russia Today und Sputnik.
US-Sanktionen:
Stand: 28. Februar 2022

Präferenzen: Einschränkungen beim Präferenzabkommen EU-Ukraine

Die aktuelle Ukraine-Russland-Krise hat auch Auswirkungen auf das Präferenzabkommen zwischen der EU und Ukraine.
Am 23. Februar 2022 gab die EU bekannt, dass Einfuhren aller Waren, die in den nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischen Oblaste Donezk und Luhansk hergestellt oder aus diesen ausgeführt werden, in die Union keine Präferenzbehandlung zu beantragen haben, denn die Überführung dieser Waren in den zollrechtlich freien Verkehr begründet ab dem 23. Februar 2022 eine Zollschuld.
Einzelheiten sind dem nachstehenden Link zu entnehmen:

Carnet ATA: Russland

Derzeit können die IHKs aufgrund vorliegender Informationen das Rückversicherers Euler Hermes keine Carnets ATA nach Russland ausstellen

Exportabwicklung Schweiz: Abschaffung Industriezölle

Ziel ist es, zum einen den Import von Industrieprodukten zu erleichtern. Zum anderen sollen Schweizer Unternehmen einen günstigeren Zugang zu Vorprodukten aus Drittländern erhalten.
Mit der Änderung des Zolltarifgesetzes schafft die Schweiz Zölle für sämtliche Industrieprodukte ab. Gleichzeitig wird der Zolltarif für Industrieprodukte vereinfacht.
Das Parlament hatte der Änderung des Zolltarifgesetzes bereits im Oktober 2021 zugestimmt. Der Bundesrat hat nun das Datum des Inkrafttretens zum 1. Januar 2024 festgelegt.

Saudi-Arabien: Haager Apostille

Am 31. Dezember 2021 hat das Königreich Saudi-Arabien ein Dekret erlassen, das den Beitritt des Landes zum Haager Übereinkommen über ausländische Urkunden vorsieht.
Saudi-Arabien wird in den nächsten Monaten dem Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (Apostille-Übereinkommen) beitreten.
Das Apostille-Übereinkommen ersetzt das traditionelle und umständliche Legalisierungsverfahren durch eine einzige Formalität: die Ausstellung einer Bescheinigung, der sogenannten Apostille. Eine Apostille, die vom jeweiligen Ursprungsstaat ausgestellt wird, bestätigt dann die Herkunft eines öffentlichen Dokuments, so dass es im Ausland einer anderen Vertragspartei vorgelegt werden kann. Dieser vereinfachte Rahmen soll den internationalen Verkehr von öffentlichen Urkunden für Einzelpersonen, Familien und Geschäftsleute deutlich erleichtern.
Mit dem königlichen Dekret M/40 vom 31. Dezember 2021 schafft Saudi-Arabien nun die rechtliche Grundlage, um das Übereinkommen in innerstaatliches Recht umzusetzen.

Ägypten: Importe sind nur noch mit Akkreditiv möglich

Die ägyptische Zentralbank hat mitgeteilt, dass Importeure ab dem 1. März 2022 ausschließlich das Akkreditiv als Zahlungsinstrument nutzen dürfen. Die neue Regel soll trotz Befürchtungen über steigende Importkosten implementiert werden. Die Zahlungsbedingung "cash agains documents" (CAD; Zahlung gegen Dokumente) ist nicht mehr zulässig. 
In Ägypten ansässige, multinationale Unternehmen sowie deren Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften in Ägypten sind von dieser Regelung ausgenommen. Ausnahmen bestehen auch für die Einfuhr bestimmter Produkte. Dazu zählen unter anderem: Weizen, Medikamente, Impfstoffe und deren Rohstoffe, Tee, Fleisch, Fisch, Öl, Babymilch, Linsen, Mais und Butter. Die Ausnahme gilt auch für Paket- und Kuriersendungen bis zu einem Wert von 5.000 USD oder dem Gegenwert in anderen Währungen. 

Zoll: Leitfaden zu Pan-Euro-Med-Ursprungsregeln

Das Ziel der mehrjährigen Verhandlungen der Europäischen Union (EU) mit den Partnerstaaten des Paneuropa-Mittelmeerraumes über die Modernisierung des Abkommens und der Ursprungsregeln war die Schaffung eines einzigen Revisions-Rechtsaktes. Da man sich bisher auf kein modernisiertes Übereinkommen einigen konnte, vereinbart die EU mit den Vertragsstaaten des derzeit geltenden Übereinkommens die alternativ geltenden (geplanten neuen) Regelungen des Übereinkommens. Deshalb werden nun die Ursprungsprotokolle der jeweiligen bilateralen Abkommen mit einem alternativ anwendbaren Regelwerk ergänzt. Innerhalb der Übergangsperiode kann der Exporteur im Warenverkehr mit anwendenden Vertragsparteien das Regionale Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (PEM-Übereinkommen) oder die Übergangsregeln anwenden.
Die EU strebt auch weiterhin den Abschluss der Überprüfung des PEM-Übereinkommens an, um ein einheitliches und modernisiertes Regelwerk für den gesamten PEM-Bereich zu schaffen. Dieses soll innerhalb der Zone die einzelnen Ursprungsprotokolle ersetzen, was durch Verweisung der Protokolle auf das Übereinkommen erfolgt

Anti-Dumping: Verschiedene Maßnahmen der EU

Die EU hat erneut verschiedene Maßnahmen gegenüber spezifische Waren (u.a. Rohrformstücke, Verbindungselemente, Grobbleche) mit Ursprung VR China eingeleitet. Eine regelmäßig aktualisierte Übersicht erhalten Sie über das österreichische Wirtschaftsministerium: Antidumping und Antisubvention (bmdw.gv.at)