Außenwirtschaft aktuell

Zoll und Exportkontrollinformationen Januar 2022

Stand: Januar 2022 – Den aktuellen Newsletter finden Sie hier.

Exportabwicklung USA: Produkte mit Ursprung Xinjiang

Präsident Joe Biden hat am 23. Dezember 2021 ein Gesetz verabschiedet, dass die Einfuhr von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten aus der chinesischen Region Xinjiang verbietet.
Das Gesetz Nr. 117/78 verbietet Einfuhren von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten aus China, insbesondere aus der Autonomen Uigurischen Region Xinjiang. Auch deutsche Unternehmen, die Produkte in China herstellen lassen und in die USA einführen, können von dem Verbot betroffen sein. Das Gesetz richtet sich gegen jegliche Praktiken von Zwangsarbeit. Es stärkt auch die Zusammenarbeit mit den Bündnispartnern Kanada und Mexiko für ein Einfuhrverbot jeglicher in Zwangsarbeit hergestellter Produkte auf der Grundlage von Art. 23.6 des United States-Mexico-Canada Agreement (USMCA). 
US-Zollbehörde verweigert Freigabe von Sendungen aus Xinjiang
Die US-Zollbehörde Customs and Border Protection (CBP) kann, wenn triftige Gründe vorliegen, die Freigabe von Produkten grundsätzlich verweigern oder Sendungen beschlagnahmen (Withhold Release / Detention). Im Laufe der Jahre 2020 und 2021 hatte sie bereits regelmäßig Sendungen aus China wegen des Vorwurfs der Herstellung durch Zwangsarbeiter beziehungsweise Verstößen gegen die Menschenrechte an der Zollgrenze festgehalten. Einige der Sendungen stammten aus der Autonomen Region Xinjiang. Es handelte sich unter anderem um Bekleidung, Baumwolle, Haarpflegeprodukte, Computerteile und Tomaten.
Die CBP hatte zum Beispiel Mitte Januar 2021 eine „Withold Release Order“ (WRO) gegen alle Sendungen mit Baumwolle, Tomaten und nachgeordneten Erzeugnisse (downstream products) herausgegeben, die vollständig oder teilweise in der Autonomen Region Xinjiang hergestellt wurden. Auch nachgeordnete Produkte, die nicht in China hergestellt wurden, für deren Herstellung aber Baumwolle und Tomaten aus der Region Xinjiang verarbeitet wurden, können betroffen sein. Unter nachgeordneten Produkten versteht die Zollbehörde beispielsweise Bekleidung, Tomatensamen und Tomatensauce. Auch diese Regelung kann deutsche Unternehmen treffen.
Importeure müssen Ursprung nachweisen
Aufgrund der WRO werden nunmehr an allen US-Zollstellen sämtliche Sendungen mit diesen Produkten festgehalten. Importeure der Sendungen haben die Möglichkeit, die Produkte wieder auszuführen oder innerhalb von drei Monaten einen Nachweis der Zulässigkeit in Form eines durch den ausländischen Verkäufer unterschriebenen Ursprungszeugnisses gemäß 19 CFR 12.43 (a) zu erbringen. Das Ursprungszeugnis muss nachweisen, dass die Produkte nicht in der Autonomen Region Xinjiang durch Zwangsarbeit hergestellt wurden. Außerdem müssen Importeure eine Erklärung gemäß 19 CFR 12.43 (b) erbringen, aus der unter anderem Details zu Art und Ablauf des Herstellungsverfahrens hervorgehen.
Zwangsarbeit ist gemäß der US-Gesetzgebung verboten
Die US-Gesetzgebung verbietet grundsätzlich die Einfuhr von Produkten, die zum Teil oder vollständig in Zwangsarbeit hergestellt wurden. Dazu zählen unter anderem Sträflingsarbeit und Kinderarbeit. Das US-Außenministerium hat bereits wiederholt in einem Warnhinweis an US-Unternehmen auf das Thema der Zwangsarbeit im Zusammenhang mit der uigurischen Minderheit und weiteren ethnischen und religiösen Minderheiten in der Autonomen Region Xinjiang hingewiesen.
Weitere Informationen:
Übersicht über aktuelle „Withhold Release Orders“ der US-Zollbehörde

Exportabwicklung Vereinigtes Königreich: EU in Einfuhrzollanmeldung

Um die Warenbewegungen zwischen den einzelnen EU-Mitgliedstaaten und dem Vereinigten Königreich statistisch präziser erfassen zu können, hat die britische Zollverwaltung (HMRC) Ende November 2021 folgende Mitteilung an Unternehmen herausgegeben:
  • Englische Originalfassung: "You must use the correct country code for the Country of Dispatch and/or the Country of Origin when you complete your import customs declaration. Where an EU country is appropriate for either of these data elements, For EU countries, the individual country code of the member state in question (e.g. FR) should be used. The “EU” country code must not be used and will be removed from systems shortly."
  • Übersetzung (unverbindlich): "Sie müssen beim Ausfüllen Ihrer Einfuhrzollanmeldung den korrekten Ländercode für das Versandland und/oder das Ursprungsland verwenden. Für EU-Länder sollte der individuelle Ländercode des betreffenden Mitgliedstaates (z. B. FR) verwendet werden. Der Ländercode "EU" darf nicht verwendet werden und wird in Kürze aus den Systemen entfernt."
Die neue Anforderung gilt seit dem 1. Januar 2022. Sie stellt Unternehmen insofern vor Herausforderungen, als dass der einzelstaatliche nichtpräferenzielle Ursprung nicht immer vom Ursprung „EU“ abgeleitet werden kann und in vielen Fällen auch gänzlich unbekannt ist.
Die IHK-Organisation hat deshalb u.a. über die britische Botschaft versucht, eine Präzisierung der HMRC-Mitteilung zu erhalten. Bislang liegt jedoch keine Präzisierung vor. Bis zur weiteren Klärung empfehlen wir daher folgendes Vorgehen:
  • Sofern der einzelstaatliche nichtpräferenzielle Ursprung zwingend in der Einfuhrzollanmeldung verlangt wird, dieser aber nicht bekannt ist, sollte beim Datenfeld „Country of Origin“ auf den Iso-Alpha-2-Code des Versendungslandes („Country of Dispatch“) zurückgegriffen werden.
  • Hinweis: Bei der präferenziellen „Erklärung zum Ursprung (EzU)“ sollte an dem Wortlaut des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der EU und dem UK festgehalten werden. Hier ist unverändert die Ursprungsangabe „EU“ bzw. „Europäische Union“ zu verwenden. Von einem ergänzenden Klammerzusatz in der EzU zur Ergänzung eines einzelnen EU-Mitgliedsstaates raten wir ab. Sofern in der Einfuhrzollanmeldung zusätzlich zum Datenelement für den Präferenzursprung „EU“ auch ein Datenelement zum „nichtpräferenziellen Ursprung“ (Country of Origin) zwingend auszufüllen ist, sollte auch hier im Zweifel auf den Iso-Alpha-2-Code des „Versendungslandes“ zurückgegriffen werden.
Diese Empfehlungen sind unverbindlich. Soweit neue Erkenntnisse vorliegen, werden wir diese per Newsletter veröffentlichen.

Exportabwicklung Ägypten: Halal-Zertifizierung

Ägypten hat neue Vorgaben für die Einfuhr von Fleisch und Milchprodukten bei der WTO notifiziert. Betroffene Parteien können bis Ende Januar 2022 Kommentare einsenden.
Für die Einfuhr von Fleisch und Fleischerzeugnissen in Ägypten ist ein Halal-Zertifikat notwendig. Wie bereits berichtet, ist seit dem 1. August 2021 nur ein Unternehmen akkreditiert, Halal-Zertifikate für den Export nach Ägypten auszustellen. Sowohl von Exporteuren als auch von Zertifizierern wird dies als Einfuhrbeschränkung betrachtet. 
Ägypten hat die Maßnahme zum 1. Dezember 2021 nachträglich bei der Welthandelsorganisation (WTO) notifiziert. Laut Notifizierung ist seit dem 1. Oktober 2021 auch für die Einfuhr von Milch und Milchprodukten ein Halal-Zertifikat vorzulegen. Weitere Produktgruppen wie Süßwaren und Getränke sollen laut Medien- und Unternehmensberichten folgen. 
Die Kurzfristigkeit der Maßnahme, die damit verbundenen Kosten sowie der Mangel an offiziellen Informationen zum Umfang der betroffenen Waren und zum Zertifizierungsprozess stellt für viele europäische Lebensmittelexporteure eine Herausforderung dar. Betroffene Unternehmen und Verbände haben nun die Möglichkeit, ihre Kommentare zu dieser Maßnahme bis Ende Januar 2022 einzusenden. Ansprechpartner und Adresse sind in der entsprechenden Notifizierung der WTO (G/TBT/N/EGY/313) zu finden. 
Nach einem Bericht des niederländischen Landwirtschaftsministeriums werden in einer Übergangsphase von drei Monaten auch die Zertifikate anderer Halal-Zertifizierer akzeptiert. Das Label der IS EG Halal könne in Ägypten nachträglich an der Ware angebracht werden. Die ägyptischen Behörden sind bereit, diese Frist individuell und nach Bedarf um weitere drei Monate zu verlängern. Außerdem haben sie angekündigt, den überarbeiteten Halal-Standard (ES 4249/2014 on General requirements for "halal" food products) sowie eine Liste mit HS-Codes der betroffenen Waren zu notifizieren.
Quelle: gtai

Update: USA und EU einigen sich bei Zusatzzöllen auf Stahl

Die USA hatten mit der EU Ende Oktober 2021 eine Einigung zu den Zusatzzöllen auf Stahl und Aluminium in Höhe von 25 und 10 Prozent erzielt.
Die Einigung ermöglicht seit dem 1. Januar 2022 die Einfuhr von Stahl- und Aluminiumprodukten aus der EU in den USA im Rahmen von Zollkontingenten (Tariff Rate Quota - TRQ). Die Höhe der Kontingente orientiert sich an in den Jahren 2015 bis 2017 beziehungsweise 2018 bis 2019 und 2021 eingeführten Mengen an Stahl- und Aluminiumprodukten. Das Handelsministerium hat die Details dazu, unter anderem auch Angaben zur genauen Höhe der Quoten, veröffentlicht. Stahl- und Aluminiumprodukte, die innerhalb der geltenden Quoten eingeführt werden, sind von den Zusatzzöllen befreit, während bei Produkten, die außerhalb der geltenden Quoten eingeführt werden, weiterhin die zusätzlichen Zölle erhoben werden.   
Im Gegenzug setzt die EU die bislang erhobene Zusatzzölle auf US-Produkte (zum Beispiel Harley Davidson Motorräder) ab dem 1. Januar 2022. Ebenso hatten sich beide Seiten darauf geeinigt, den WTO-Streit über die "section 232" Zusatzzölle auszusetzen.
Die Einigung ist Bestandteil einer größeren Vereinbarung der USA und der EU zu weltweiten Überkapazitäten bei Stahl und Aluminium und Kohlenstoffintensität. 
Weitere Informationen: Informationsblatt der US-Handelsbeauftragten
Quelle: gtai

Carnet ATA und CPD: Gebührenanpassung

Die Carnet-Gebühren/Entgelte in Schleswig-Holstein wurden anpasst. Hintergrund ist eine Erhöhung des ICC-Entgeltes. Die aktuellen Kosten pro Carnet:
  • IHK-Ausstellungsgebühr in Schleswig-Holstein: 65 Euro für IHK-Mitglieder, 90 Euro für Nicht-Mitglieder.
  • ICC-Entgelt: Ab 1. Januar 2022 wird pro Carnet zusätzlich ein ICC-Entgelt i.H.v. 8 EUR zzgl. USt. erhoben und separat ausgewiesen.
  • Versicherungsentgelt Euler Hermes (deckt weder eine Transportversicherung noch eventuell anfallende Abgaben beim Verbleib der Waren im Ausland)
  • Ggf. zusätzlich Formularkosten: Carnet-ATA-Heft (je nach Bezugsquelle abweichend, ca. 3,50 EUR pro Carnet für eine einfache Reise).

Carnet ATA: Brasilien

Erinnerung: Wie im letzten Newsletter berichtet, können seit dem 1. Januar 2022 keine Carnets ATA mehr für Brasilien ausgestellt werden.

Zoll: Frist zur Ungültigerklärung im Nachforschungsverfahren (Follow-up)

Die Frist zur Ungültigerklärung im Nachforschungsverfahren wurde temporär von 360 auf 500 Tage angehoben. Weitere Informationen unter: Zoll online - Suchergebnisse

Zoll: Aktualisiertes Merkblatt zu Zollanmeldungen 2022

Das neu veröffentlichte „Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen 2022“ ersetzt seit dem 1. Januar 2022 das alte Merkblatt Stand Mai 2021.

Intrastat 2022: Aktualisierter Leitfaden

Mit Beginn des Jahres 2022 sind eine Reihe von Änderungen bei der Abgabe der Intrahandelsstatistik (INTRASTAT) zur Erfassung des Warenverkehrs im EU-Binnenmarkt in Kraft getreten. Die IHKs hatten über mehrere Veranstaltungsformate über die anstehenden Änderungen informiert.
DESTATIS hat die Änderungen jetzt in einer aktualisierten Fassung seines Leitfaden zur Intrahandelsstatistik 2022“ konsolidiert.
Wichtige Änderungen sind:
  • In Versendungsmeldungen müssen künftig die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Warenempfängers und das Ursprungsland der Ware eingetragen werden. Ist das Ursprungsland nicht bekannt, sollte laut DESTATIS das vermutliche Ursprungsland angegeben werden.
  • „Art des Geschäfts” (AdG): Hier gibt es Änderungen bei verschiedenen Codierungen. Beispiel: Bislang wurde ein „Endgültiger Kauf/Verkauf“ mit „11“ codiert und zwar unabhängig davon, ob es sich um B2B oder um B2C-Geschäfte handelte. Künftig erfasst der Code „11“ nur noch B2B-Sendungen. B2C-Sendungen (Direkthandel) sind dagegen mit „12“ zu codieren.   
  • Einschränkungen bei der Nutzung von Sammelnummern (Kapitel 99).
Die Neuerungen gelten ab der INTRASTAT-Meldung für Januar 2022.