Außenwirtschaft aktuell

Zoll und Exportkontrollinformationen Mai 2022

Stand: Mai 2022 – Den aktuellen Newsletter finden Sie hier.

Zoll: Mehrere Ladeorte bei einer Ausfuhranmeldung

Für Exporte mit mehreren Ladeorten werden oft mehrere Ausfuhrerklärungen beim Zoll abgegeben. Wenn es sich dabei um eine Sendung an einen einzigen Empfänger handelt, ist dies aber nicht erforderlich.
In Deutschland bestehen strikte Regeln für die örtliche Zuständigkeit der Zollstellen. Im Allgemeinen gilt: Jede Ausfuhrsendung muss an der örtlich zuständigen Zollstelle (über ATLAS) angemeldet und gestellt werden. Diese Vorgabe passt oft nicht zu modernen Logistikkonzepten. 
Ausfuhrerklärung nach Konsolidierung
Umfangreichere Ausfuhrsendungen, die für einen einzigen Empfänger außerhalb der EU bestimmt sind, werden häufig zunächst an einem Ort konsolidiert, wenn die Bestandteile der Sendung zuvor auf unterschiedliche Lagerorte verteilt waren. Am Ort der Konsolidierung erfolgt dann die Verladung für den grenzüberschreitenden LKW-Transport. Erst dann wird eine Ausfuhrerklärung für diese Sendung erstellt.
Ausfuhrerklärung(en) bei sukzessivem Verladen
Wenn die einzelnen Lager- oder Ladeorte hingegen nacheinander von einem LKW angefahren werden, wird häufig eine Ausfuhrerklärung pro Ladeort erstellt. Grund: Das Zollsystem ATLAS erlaubt nur einen Ladeort pro Ausfuhrerklärung. Diese technische Restriktion widerspricht allerdings dem Prinzip, dass für eine einzige Ausfuhrsendung auch nur eine einzige Ausfuhrerklärung ausreichend sein sollte. 
Lösungsmöglichkeit
Die IHK-Organisation hat mit der Generalzolldirektion folgende Lösung gefunden: Eine einzige Ausfuhrsendung, deren Waren an mehreren Standorten im Bundesgebiet nacheinander auf den grenzüberscheitenden LKW geladen werden, können bei derjenigen Ausfuhrzollstelle (Binnenzollstelle) zur Ausfuhr angemeldet und gestellt werden, in deren Bezirk sich der letzte Verladeort befindet. Eine solche Ausnahme von den Zuständigkeitsregelungen für die Ausfuhrzollstelle im Rahmen der Zolldienstvorschrift DV A 06 10 Abs. 204 wird auf Antrag vom zuständigen Hauptzollamt einzeln oder global bewilligt. Dieser Fall gilt als begründet und das letzte Verladen auf den LKW wird als Verpacken zur Ausfuhr angesehen. Dieser Ladeort kann auch im Rahmen des Verfahrens der Vereinfachten Zollanmeldung (Simplified Export Declaration, SDE (früher "Zugelassener Ausführer")) als Verpackungsort zugelassen werden. Die Hauptzollämter und Zollämter wurden durch die Generalzolldirektion bereits über diese Möglichkeit informiert.
Wichtig: Die Ausnahme gilt jedoch nicht, wenn mehrere Ausfuhrsendungen an verschiedene Empfänger in einem Sammeltransport angemeldet werden sollen. Es muss sich um eine Ausfuhrsendung an einen einzigen Empfänger handeln!

Zoll: Importabwicklung ukrainischer Waren

Am 24. Mai 2022 billigte der Europäische Rat unter anderem die Aussetzung von Einfuhrzöllen für alle ukrainische Waren. Damit wird die ukrainische Wirtschaft erheblich unterstützt.
Der Beschluss der EU soll vorläufig ein Jahr gelten und beinhaltet die Aussetzung folgender Handelsbeschränkungen:
  • sämtliche Zölle auf noch nicht liberalisierte Waren durch das bestehende vertiefte Freihandelsabkommen
  • Zölle auf gewerbliche Waren, die bis Ende 2022 auslaufen,
  • Zölle auf Obst und Gemüse, die der Einfuhrpreisregelung unterliegen,
  • Zollkontingente auf landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse.
Außerdem werden ab sofort alle Antidumpingzölle auf Einfuhren mit Ursprung in der Ukraine und die Anwendung der gemeinsamen Einfuhrpreisregelung auf Einfuhren mit Ursprung in der Ukraine ausgesetzt. 
Der Beschluss ist dabei an folgende Bedingungen geknüpft:
  • Einhaltung der Ursprungsregeln von Produkten und der damit verbundenen Verfahren gemäß dem Assoziierungsabkommen;
  • Verzicht der Ukraine auf die Einführung neuer Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung und neuer mengenmäßiger Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung für Einfuhren mit Ursprung in der EU
  • Verzicht auf die Erhöhung bestehender Zölle oder Abgaben oder auf die Einführung sonstiger Beschränkungen, einschließlich diskriminierender interner Verwaltungsmaßnahmen (einzige Ausnahme: eindeutig im Kriegskontext gerechtfertigt)
  • die Achtung der demokratischen Grundsätze, der Menschenrechte und Grundfreiheiten durch die Ukraine und die Achtung des Rechtsstaatsprinzips sowie fortgesetzte und anhaltende Bemühungen zur Bekämpfung von Korruption und rechtswidrigen Handlungen gemäß des bestehenden Assoziierungsabkommens.

RU-Sanktionen: Weiteres Sanktionspaket

Der Europäische Rat hat sich am 30. Mai 2022 auf ein weiteres (sechstes) Sanktionspaket geeinigt. Weitere Informationen können Sie der der EUKOM-Information vom 31. Mai 2022 entnehmen. Das Sanktionspaket wurde im Amtsblatt L 153 vom 3. Juni 2022 veröffentlicht.
Verboten wird insbesondere die Einfuhr von russischem Rohöl über den Seeweg. Darüber hinaus sieht das Paket Sanktionen in weiteren Bereichen sowohl gegen Russland als auch gegen Belarus vor.
Die zusätzlichen Sanktionsbestimmungen umfassen unter anderem (Auszug):
Belarus:
Russland:
  • Finanzsanktionen: Listung weiterer 65 Personen und 18 Einrichtungen (EU (DVO) 2022/878 zur Änderung VO 269/2014)
  • Einfuhrverbot von Rohöl und Erdölerzeugnissen. Für Rohöl, das über Pipelines geliefert wird, gelten Ausnahmen. (EU (VO) 2022/879 zur Änderung VO 833/2014)
  • Verbot von Versicherungen für Tankschiffe mit russischem Öl.
  • Exportverbot für weitere High-Tech-Produkte, die der Stärkung des russischen Verteidigungs- und Sicherheitssektors dienen könnten (z.B. Chemikalien)
  • SWIFT-Ausschluss für drei russische Großbanken ab 14.06.2022: Sberbank, Kreditbank Moskau, Russische Agrarbank
  • Verbot des Sendebetriebs für drei russische Rundfunkanstalten
  • Verbot der Erbringung von Buchführungs- und Beratungsdienstleistungen für russische Unternehmen (Ausnahmen für russische Töchter westlicher Unternehmen)
  • Durchsetzung der Finanzsanktionen durch die EU-Mitgliedstaaten (EU (VO) 2022/880 zur Änderung VO 269/2014)

RU/BY-Sanktionen: Gefahr der Umgehungsgeschäfte

Sanktionen gegenüber Russland und Belarus bergen die Gefahr von Umgehungsgeschäften beim Handel mit Armenien, Kasachstan und Kirgisistan. Bei der Vertragsgestaltung ist Vorsicht geboten.
Die Europäische Union hat wegen des russischen Angriffes gegen die Ukraine mehrere Pakete mit Sanktionen gegen Russland und Belarus erlassen. Deren Umsetzung kann nur dann wirkungsvoll sein, wenn zuständigen Behörden aber auch Wirtschaftsakteuren die direkte oder indirekte Ein- und Ausfuhr von sanktionierten Waren verboten und die bewusste (wissentliche bzw. absichtliche) Umgehung dieser Verbote untersagt ist - und dies auch eingehalten wird.
Eine Umgehung kann zum Beispiel darin liegen, dass die Ausfuhr in Drittländer wie Armenien, Kasachstan oder Kirgisistan erfolgt, aus denen die Waren leicht nach Russland oder Belarus umgeleitet werden können, da alle Länder der Eurasischen Wirtschaftsunion (EAEU) angehören. Entsprechendes gilt für den umgekehrten Fall, also der Einfuhr aus den genannten Ländern.
Angesichts des Umgehungsrisiko rät die Europäische Kommission daher in der Mitteilung an Wirtschaftsakteure, Einführer und Ausführer vom 1. April 2022 (veröffentlicht im Amtsblatt 2022/C 145 I/01) zur besonderen Vorsicht und der Einhaltung von Sorgfaltspflichten bei der Gestaltung von Verträgen mit den oben genannten  Drittländern. Nahegelegt wird die Aufnahme von Bestimmungen bzw. Vertragsklauseln, die sicherstellen sollen, dass ausgeführte oder eingeführte Waren nicht unter die Sanktionsmaßnahmen fallen. Sind diese Klauseln wesentliche Vertragsbestandteile, so kann deren Nichteinhaltung (Vertragsbruch) entsprechende Konsequenzen nach sich ziehen. Einzelheiten entnehmen Sie bitte der Mitteilung selbst.

Russland-Sanktionen weltweit

Neben der EU und den USA haben zahlreiche weitere Länder wirtschaftliche Maßnahmen gegen Russland aufgrund des Krieges in der Ukraine in Kraft gesetzt.
Einige Länder haben angekündigt, neben den verhängten Sanktionen Russland auch den Meistbegünstigungsstatus im Rahmen seiner WTO-Mitgliedschaft nicht mehr zu gewähren. Damit können sie höhere Zölle für Waren aus Russland festsetzen.
Sie finden hier eine Übersicht sowohl über die Sanktionen als auch Informationen über Zollerhöhungen ausgewählter Länder. 

Exportabwicklung Algerien: Weiterverkauf in unverändertem Zustand

Für den Import von Waren, die für den Weiterverkauf in unverändertem Zustand bestimmt sind, ist ein neues Dokument erforderlich. Algerische Importeure müssen nachweisen, dass die zu importierenden Produkte nicht auf dem nationalen Markt verfügbar sind. Auf der Plattform "La Cartographie Nationale du Produit Algerien" können Importeure die Verfügbarkeit der Produkte auf dem algerischen Markt überprüfen. Um die Bescheinigung zu erhalten, müssen sie sich bei der Nationalen Agentur für Außenhandelsförderung (ALGEX) registrieren. Danach können sie die Bescheinigung bei ALGEX beantragen.
Laut einer Mitteilung der algerischen Vereinigung der Banken und Finanzinstitute (ABEF) vom 24. April 2022 ist diese Bescheinigung für die Domizilierung bei den algerischen Geschäftsbanken und somit für den Import notwendig.
Update: ABEF hat in einer Mitteilung vom 29. Mai 2022 bestimmte Medikamente, Medizinprodukte sowie landwirtschaftliche Waren ausgenommen. Für diese Produkte muss keine Bescheinigung von ALGEX vorgelegt werden.
Quelle: gtai

Exportabwicklung Katar: Handelsdokumente im Original

Für die Zollanmeldung erforderliche Dokumente (z. B. Ursprungszeugnisse, Handelsrechnungen) sind seit dem 1. April 2022 wieder im Original vorzulegen. 
Werden stattdessen nur Kopien oder nicht bescheinigte Handelsdokumente vorgelegt, muss eine Sicherheitsleistung von 1 % des Warenwertes, mindestens aber 150 USD, hinterlegt werden. Diese kann gegen Vorlage der Originaldokumente innerhalb von 90 Tagen ausgelöst werden. Damit ist die im März 2020 vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie und der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit vieler Zollbehörden und Unternehmen eingeführte Erleichterung aufgehoben worden, Kopien bzw. nicht bescheinigte Dokumente auch ohne Sicherheitsleistung zur Zollabfertigung vorlegen zu können.
Hinweis: Elektronische ausgestellte Ursprungszeugnisse und elektronisch bescheinigte Handelsrechnungen gelten als Originale.

Exportabwicklung GB: Höhere Anforderungen an Lebensmitteleinfuhren verschoben

Die britische Regierung kündigte an, die Pflicht zur Vorlage von Gesundheitszeugnissen vorerst nicht umzusetzen. Auch weitere Änderungen treten nicht in Kraft. 
In einer Pressemitteilung kündigte der zuständige Minister für Brexit Opportunities, Jacob Rees-Mogg, am 28. April 2022 an, die Einfuhrbestimmungen für Lebensmittel nicht zu verschärfen. Stattdessen gab er bekannt, im Herbst 2022 einen neuen Zeitplan vorzulegen. 
Seit 1. Januar 2022 müssen britische Importeure die Einfuhr von Lebensmitteln vorab anmelden. Ab 1. Juli 2022 war die Einführung weiterer Schritte geplant. Folgende Änderungen und Kontrollen treten nun doch nicht in Kraft:
  • Physische Kontrollen von SPS-Waren an Grenzkontrollstellen (Border Control Post, BCP); 
  • Vorlage von Veterinärbescheinigungen (Export Health Certificates) und Pflanzengesundheitszeugnissen; 
  • Einfuhrverbot für gekühlte Fleischerzeugnisse.
Vorgaben für tierische Erzeugnisse
Zu tierischen Erzeugnissen gehören unter anderem Fleisch, Fisch, Eier, Milchprodukte, Honig und Gelatine (Products of Animal Origin (POAO)). Bei der Einfuhr müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Vorabanmeldung
Seit 1. Januar 2022: Vorabanmeldung der Ware durch den Importeur über das Onlineportal IPAFFS. Die Anmeldung ist 24 Stunden vor Ankunft der Ware abzugeben. Eine Verkürzung der Frist ist möglich, wenn eine entsprechende Genehmigung vorliegt, darf aber vier Stunden vor Eintreffen der Ware nicht unterschreiten. Diese Möglichkeit gilt aktuell bis 30. Juni 2022. 
Die Anmeldung muss Angaben zum zugelassenen Betrieb sowie Details zur Ware, dem voraussichtlichen Eintreffen, dem Herkunftsland und dem Bestimmungsort enthalten. 
Gesundheitszeugnisse
Die für den 1. Juli 2022 geplante Pflicht zur Vorlage einer Veterinärbescheinigung (Export Health Certificate) wird nicht umgesetzt. 
Einfuhrverbote treten nicht in Kraft
Für bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs war ab 1. Juli 2022 ein Einfuhrverbot in Großbritannien vorgesehen. Hierzu zählten beispielsweise gekühltes Hackfleisch (Rind, Schwein, Lamm, Hammel und Ziege) sowie gekühlte Fleischzubereitungen wie zum Beispiel Frikadellen oder Burger. 
Zusammengesetzte Erzeugnisse sind ebenfalls ausgenommen
Bei zusammengesetzten Erzeugnissen handelt es sich um für den menschlichen Verzehr bestimmte Lebensmittel, die sowohl verarbeitete Erzeugnisse tierischen Ursprungs als auch pflanzlichen Ursprungs enthalten. Beispiele hierfür sind Fertigprodukte wie Lasagne oder Tiefkühlpizza.
Für diese Warenkategorie gelten dieselben Voraussetzungen für die Einfuhr: Vorabanmeldungen über IPAFFS sind seit 1. Januar 2022 verpflichtend. Die Pflicht zur Vorlage von Gesundheitszeugnissen ab 1. November 2022 tritt nicht in Kraft. 
Keine neuen Anforderungen bei der Einfuhr von Pflanzenprodukten
Die Einfuhr von Pflanzen und Pflanzenprodukten unterliegt ebenfalls bestimmten Voraussetzungen. Seit Ende der Übergangsphase gelten strengere Einfuhrbestimmungen für bestimmte regulierte Pflanzen und Pflanzenprodukte. 
Seit dem Jahreswechsel wurden diese Vorgaben auf weitere geregelte Pflanzen und Pflanzenprodukte ausgeweitet, es gilt seit 1. Januar 2022 eine Pflicht zur Vorabanmeldung. Die für 1. Juli geplanten Änderungen treten nicht in Kraft: 
  • Für geregelte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse ist kein Pflanzengesundheitszeugnis für die Einfuhr notwendig;
  • Einfuhrkontrollen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen mit hoher Priorität werden nicht an Grenzkontrollstellen (BCP) verlagert, sondern weiterhin am Bestimmungsort der Ware stattfinden.
Hintergrund
Seit dem 1. Januar 2021 gehört das Vereinigte Königreich nicht mehr zur Europäischen Union (EU). Während die EU Großbritannien seitdem wie ein Drittland behandelt, gewähren die Briten einseitige Übergangsbestimmungen für die Einfuhr von Lebensmitteln aus der EU. Sie gelten nur für Einfuhren nach Großbritannien (England, Schottland und Wales). Warenverkehr mit Nordirland unterliegt weiterhin den Bestimmungen des EU-Binnenmarktes.
Zunächst war geplant, diese Vereinfachungen zum 1. Oktober 2021 auslaufen zu lassen. Stattdessen kündigte die britische Regierung am 14. September 2021 an, Änderungen erst zum 1. Januar 2022 beziehungsweise 1. Juli 2022 oder sogar noch später einzuführen. Ab diesen Daten sollten auch für Waren aus der EU weitgehend dieselben Bestimmungen wie für Einfuhren aus anderen Drittstaaten gelten; mit unterschiedlichen Anforderungen je nach Produktkategorie.
Weiterführende Informationen
Alle Angaben sind allgemeiner Natur. Im Einzelfall können spezifischere Vorgaben gelten. Aus diesem Grund ist es empfehlenswert, die Anforderungen für einzelne Produktgruppen in den Leitfäden der britischen Behörden zu überprüfen. 
Die britische Regierung stellt umfangreiche Leitfäden und Listen zur Verfügung (in englischer Sprache). Die britische Regierung plant, die neuen Zeitpläne für die Umsetzung der Zollkontrollen im Herbst 2022 vorzustellen. Eine Aktualisierung der Leitfäden ist ebenfalls für 2022 angekündigt. 
Quelle: gtai

Exportabwicklung Ägypten: Zahlungsbedingungen

Die ägyptische Regierung hat am 10.05.2022 weitere Waren vom Zwang zur Zahlungsabwicklung mittels Akkreditiven (L/C) ausgenommen. Hierzu gehören Produktionsmittel und Rohstoffe. Importgeschäfte für diese Waren können wieder per "Cash against Documents" (CAD) abgewickelt werden. Dies melden die AHK in Kairo und die Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ). 
Seit 22. Februar 2022 dürfen Importgeschäfte nach Ägypten zu einem großen Teil nur noch über die Eröffnung von Akkreditiven (L/C) und nicht länger über "Cash against Documents" (CAD) abgewickelt werden. Ausnahmen hiervon sind seither u.a. an Wertschwellen, an die Art der Waren, an die Art der Importeure bzw. an den jeweiligen Verwendungszweck der Waren geknüpft. Ausnahmegenehmigungen sind bei der Zentralbank von Ägypten einzuholen.
Am 10. Mai 2022 hat die ägyptische Regierung entschieden, weitere Warengruppen von der Akkreditivpflicht auszunehmen und die Rückkehr zur Zahlungsabwicklung per "Cash Against Documents" zuzulassen. Dies gilt für Produktionsmittel und Rohstoffe. Details sind aufgrund fehlender offizieller Mitteilungen bisher nicht bekannt. Wir empfehlen deshalb, dass sich Exporteure mit ihren Kunden und Geschäftsbanken zu konkreten Anwendung der neuen Ausnahmeregelungen direkt in Verbindung setzen.
Wie die WKÖ weiter meldet, wurde auch eine Ausnahme von der Akkreditivpflicht für alle Lieferungen für den Eigengebrauch von Unternehmen und Produktionsstätten ermöglicht, die bis zum 26. April 2022 verschifft wurden. Für bereits verschiffte Ware, die nur dem eigenen Gebrauch von Unternehmen und Produktionsstätten dienen, kann daher ebenfalls als Zahlungsbedingung wieder CAD verwendet werden (LINK WKÖ).
Die AHK in Kairo berichtet in ihrem Informationsschreiben (siehe Anlage), dass die Zentralbank von Ägypten (CBE) sich mit den zuständigen Ministerien noch näher abstimmen wird, um die genaue Umsetzung der neuen Ausnahmen festzulegen.
Darüber hinaus wird sich die CBE regelmäßig mit Herstellern treffen, um festzustellen, ob diese für den Import der Produktionsmittel auf erforderliche Fremdwährungen zurückgreifen dürfen. Zudem ordnete der ägyptische Präsident an, eine Arbeitsgruppe (Premierminister, Gouverneur der Zentralbank, Finanzminister, Minister für Handel und Industrie und weiter Behörden) zu bilden. Die Arbeitsgruppe soll die neuen Vorschriften zur Zahlungsabwicklung regelmäßig prüfen, um festzustellen, inwieweit sie mit den Erfordernissen der Produktionsprozesse in Ägypten vereinbar sind.