Außenwirtschaft aktuell

Zoll und Exportkontrollinformationen November 2022

Stand: November 2022 – Den aktuellen Newsletter finden Sie hier.

Zolltarifnummern 2023

Gegenüberstellung Warennummern (Zolltarifnummern) 2022/2023
Das Statistische Bundesamt hat am 25. November 2022 die Änderungsübersicht zum Warenverzeichnis (Warennummern/Zolltarifnummern) bereitgestellt. Sie dient als Hilfsmittel, um die Änderungen zum Jahreswechsel zielgerichtet im Unternehmen umzusetzen.
Grundlage der Warennummern/Zolltarifnummern 2023 sind die Kombinierte Nomenklatur bzw. das Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik. Diese sind nachstehend einsehbar und erläutert.
Kombinierte Nomenklatur 2023
Die Europäische Kommission hat die neueste Version der Kombinierten Nomenklatur (KN), die ab dem 1. Januar 2023 gilt, veröffentlicht. Die Kombinierte Nomenklatur (KN) ist Grundlage für Zollanmeldungen bei der Ein- bzw. Ausfuhr. Die Einordnung der Waren in den Zolltarif (Einreihung) entscheidet über den anwendbaren Zollsatz. Sie ist auch für statistische Meldungen innerhalb der EU erforderlich (Intrastat).
Rechtsgrundlage der KN ist die Ratsverordnung (EWG) Nr. 2658/87 betreffend die zollrechtliche und statistische Nomenklatur und den Gemeinsamen Zolltarif. Sie wird jährlich aktualisiert und als Durchführungsverordnung der Kommission im EU-Amtsblatt (Serie L) veröffentlicht. Die neueste Version wurde als Kommissionsverordnung (EU) 2022/1998 im EU-Amtsblatt L 282 vom 31. Oktober 2022 veröffentlicht.
Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik 2023
Das „Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik, Ausgabe 2023" (WA 2023) tritt am 1. Januar 2023 in Kraft und ersetzt die Ausgabe 2022 (WA 2022). Das WA dient der Klassifizierung der Waren für die Statistik des Warenverkehrs - mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (lntrahandel) und - mit den Drittländern (Extrahandel) und ist damit die Grundlage für die Darstellung von Außenhandelsergebnissen in tiefer fachlicher Gliederung. Das WA entspricht in den Kapiteln 1 bis 97 vollständig der zolltariflichen und statistischen Nomenklatur der Europäischen Union (Kombinierte Nomenklatur), einer tief gegliederten Warennomenklatur, die sowohl den Erfordernissen des Gemeinsamen Zolltarifs als auch denen der Außenhandelsstatistik der Europäischen Union sowie anderen Gemeinschaftspolitiken in den Bereichen Wareneinfuhr und -ausfuhr Rechnung trägt. Die inhaltliche Gestaltung der Kapitel 98 und 99 im WA ist hauptsächlich auf nationale Gesichtspunkte ausgerichtet. Ihre Positionen dienen der vereinfachten Anmeldung von Waren, wenn die dafür bestimmten Voraussetzungen vorliegen.
Neben der verlinkten kostenlosen PDF-Version ist eine kostenpflichtige Buchausgabe erhältlich: Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik - Ausgabe 2023 | Reguvis

Exportkontrolle: Aktualisierung Dual-Use

Mit der Delegierten Verordnung vom 21. Oktober 2022 hat die EU-Kommission die Aktualisierung des Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 2021/821 (EU-Dual-Use-VO) auf den Weg gebracht. Voraussichtlich tritt diese Delegierte Verordnung Anfang Januar 2023 in Kraft.
Die Vorab-Fassungen sind im Register der Kommissionsdokumente verlinkt.
Den Entwurf zum unverbindlichen Überblick zu den Änderungen im kommenden Anhang I finden Sie hier.
Quelle: BAFA

Exportabwicklung VAE: Legalisierungsgebühren

Bei Exporten von Waren in die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) ist regelmäßig eine Legalisierung der Handelsrechnung und des Ursprungszeugnisses notwendig. Die zuständige Behörde der VAE ist das "Ministry of Foreign Affairs & International Cooperation" - MOFAIC).
Die Legalisierungsgebühren für Handelsrechnungen werden nach deren Gesamtbetrag berechnet. Je höher der Rechnungsbetrag ist, desto höher ist die vom Ministerium erhobene Gebühr.
Die Zollverwaltung von Dubai hat mit "Customs Notice 11/2022" nun bekannt gegeben, dass die Legalisierungsgebühr für Handelsrechnungen mit einem Wert von über 10.000 Dirham ab 1. Februar 2023 bei 150 Dirham liegen wird. Damit entfällt die bisherige Gebührenstaffelung nach Rechnungswert und die Gebühren für Rechnungen mit einem Wert von über 10.000 Dirham werden deutlich günstiger.
Quelle: gtai

Exportabwicklung Tunesien: Neue Importvorschriften / Dokumente

Seit 17. Oktober 2022 gelten für Tunesien neue Importvorschriften. So werden bei der Einfuhr bestimmter Waren diverse Dokumente verlangt (siehe unten). Bei den Waren handelt es sich vorwiegend um Konsumgüter (siehe Liste, arabisch).
Ausgenommen von dieser Maßnahme sind:
  • Importe des Staates und öffentlicher Unternehmen und Einrichtungen
  • Rohstoffe und Halbfertigprodukte, die für den Industrie-, Dienstleistungs- und Handwerkssektor bestimmt sind
  • Rohstoffe, Halbfertigprodukte, Ausrüstungen und Ersatzteile, die für die Tätigkeit von Industrieunternehmen erforderlich sind
  • Ausrüstungen für Projekte zur Erzeugung erneuerbarer Energien
  • Einfuhren ohne Zahlung oder Transfer von Währung
  • Importe von Einrichtungen, die von Steuerbefreiungen profitieren, wie z. B. Botschaften, internationale Organisationen, etc.
  • Einfuhren, die gemäß Erlass 1743 vom 29. August 1994 von Außenhandelsmaßnahmen befreit sind
  • Postpakete
Bei den Dokumenten handelt es sich um folgende:
  • Eine Rechnung, die direkt von der ausführenden Fabrik/Hersteller ausgestellt wurde
  • Eine von einer offiziellen Stelle des Ausfuhrlandes ausgestellte Bescheinigung über die Rechtspersönlichkeit der Fabrik und die ihr erteilte Lizenz zur Ausübung ihrer Tätigkeit (Gewerbeschein)
  • Ein Nachweis, dass die Fabrik über ein Qualitätskontrollsystem verfügt
  • Eine Liste der Arten von Produkten, die importiert werden sollen
  • Den Namen der Handelsmarke des Produkts und den Namen der in Lizenz hergestellten Marke
  • Ein Muster des Etiketts für die zu importierenden Produkte
  • Eine Bescheinigung über den freien Verkauf (free sales certificate / certificate de vente libre), die von einer offiziellen Regierungsbehörde des Exportlandes ausgestellt wurde
  • Dokumente und Berichte, die bestätigen, dass die Qualität der eingeführten Waren den geltenden Merkmalen entspricht

Je nach Art der Ware sind diese Dokumente folgenden Behörden in Tunesien vorzulegen:
  • Ministerium für Handel und Exportentwicklung
  • Ministerium für Industrie, Bergbau und Energie
  • Nationale Instanz für die gesundheitliche Sicherheit von Lebensmitteln
Teilweise wird auch eine IHK-Bescheinigung von Free-Sales-Zertifikaten verlangt. Bei Rückfragen steht Ihnen Ihr IHK-Ansprechpartner zur Verfügung.
Bei spezifischen Fragen zu den Importvorschriften stehen Ihnen darüber hinaus Herr Jörn Bousselmi und Herr Makram Ben Hamida von der AHK Tunesien zur Verfügung.

Zollrechtliches Versandverfahren: Änderungen im Zusammenhang mit der Einführung des IT-Standards NCTS Phase 5, umgesetzt in Deutschland durch ATLAS-Versand ab Release 9.1

Die Generalzolldirektion hat am 11. November 2022 wie folgt über rechtliche Änderungen bei Zollversandverfahren zu den folgenden Aspekten informiert:
  • Unterwegsereignisse
  • Papierbasiertes Versandbegleitdokument und Mittel zur Vorlage der Versand-MRN
  • Ende des papierbasierten grenzüberschreitenden vereinfachten Eisenbahnversandverfahrens
  • Ende des papierbasierten nationalen vereinfachten Eisenbahnversandverfahrens
  • Ende der papierbasierten vereinfachten Unionsversandfahren Luft und See Stufe 1
  • Ausgesetzte Eisenbahnwagen im elektronischen Versandverfahren
  • Verpflichtende Angabe der Warennummer im Versandverfahren
  • Angabe „Transportmittel beim Abgang“
  • Neue Struktur der elektronischen Versandanmeldung
  • Neue „Ausgangszollstelle im Versandverfahren“
  • Neue “Local Reference Number” (LRN).
Diese versandrechtlichen Änderungen stehen im Zusammenhang mit der Einführung des IT-Standards NCTS Phase 5, der in Deutschland durch ATLAS-Versand ab Release 9.1 umgesetzt wird. Näheres zu diesen versandrechtlichen Änderungen und den jeweils relevanten Zeitpunkten ist der Anlage zu entnehmen, die auch auf der Website des Zolls zum Download bereitsteht.
Die in der Anlage mitgeteilten versandrechtlichen Änderungen sind zum jeweils genannten Zeitpunkt bindend für die Anwendung in Deutschland.
Soweit die Zeitpunkte der Anwendung der Neuregelungen in Deutschland in der Anlage noch nicht mit einem konkreten Datum genannt werden können, sind die dargestellten
Neuregelungen als Ankündigung zu verstehen, für die der konkrete Zeitpunkt der Anwendung in Deutschland später durch die Generalzolldirektion bekanntgegeben wird.
Hinweis: Bitte beachten Sie insbesondere auch die Neuerung bzgl. der verpflichtenden Angabe der Warennummer im Versandverfahren. Hier wird die Verwendung des HS-8-Stellers mit der Umstellung auf ATLAS Release 9.1 zum Regelfall, statt wie bisher des HS-6-Stellers. Außerdem können deutsche Warennummern des Kapitel 99 (sogenannte „Sammelnummern“) bis auf weiteres in ATLAS 9.1 (=NCTS Phase 5) nicht länger angemeldet werden. Hier sind ggfs. international anerkannte Warennummern zu verwenden (vgl. ATLAS-INFO 0366/2022 vom 22.09.2022 mit Hinweis auf Codeliste C0152).

Exportabwicklung Ägypten: USt-IdNr. / CargoX

Vor dem Hintergrund, dass ab dem 1. Januar 2023 auch für Luftfrachtsendungen nach Ägypten die elektronische Vorabanmeldung bei der Einfuhr und damit die Registrierung des exportierenden Unternehmens auf der Plattform CargoX zwingend ist, möchten wir auf die Notwendigkeit der Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) bei der Registrierung im System CargoX hinweisen. Vor allem vor dem Hintergrund, dass die Angabe der USt-IdNr. bei der Registrierung optional angeboten wird.
CargoX übermittelt als Dienstleister die von deutschen Exporteuren hochgeladenen Exportdokumente bzw. die darin enthaltenen Daten in verschlüsselter Form (Blockchain) nach Ägypten. Um diese Dienstleistung nutzen zu können, muss sich das deutsche Unternehmen zunächst auf CargoX registrieren und anschließend Krediteinheiten erwerben, um für die Verschlüsselung und Übermittlung der Dokumente und Daten zu bezahlen.
Die CargoX d.o.o. mit Sitz in Ljubljana, Slowenien, ist ein in der EU ansässiges Unternehmen. Das deutsche Unternehmen erwirbt somit Leistungen aus einem anderen EU-Staat. Sofern keine spezielle Vorschrift greift, sieht das EU-Umsatzsteuerrecht vor, dass der Leistungsort bei grenzüberschreitenden Leistungen bei B2B-Geschäften dort ist, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt (Art. 44 MwStSystRL, § 3a Abs. 2 UStG). Somit ist der Leistungsort für Leistungen der CargoX an im Inland ansässige Unternehmen Deutschland.
Um eine umsatzsteuerliche Registrierung des Leistungserbringers in sämtlichen Mitgliedsstaaten der EU zu vermeiden, sieht das Umsatzsteuerrecht vor, dass dann bei B2B-Geschäften die sogenannte Reverse-Charge-Regelung zum Einsatz kommt. Dies bedeutet, der (deutsche) Leistungsempfänger wird zum Steuerschuldner. Um sicherzustellen, dass es sich beim Leistungsempfänger um ein Unternehmen handelt, hat dieser aktiv gegenüber dem Leistungserbringer die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu verwenden. Wo genau, das beschreibt folgender Film auf der CargoX-Webseite: Unternehmensverifizierung – CargoX - Help Center
Wird die Umsatzsteuer-IdNr. nicht bei der Registrierung angegeben, so erhält der deutsche Leistungsempfänger von CargoX zwar eine Rechnung, in der die deutsche Mehrwertsteuer ausgewiesen ist. Diese darf aber nicht als Vorsteuer zum Ansatz gebracht werden.

Exportabwicklung Ägypten: Änderung Akkreditivpflicht

Wie GTAI meldet, hat die ägyptische Zentralbank mitgeteilt, dass die Pflicht zur Nutzung von Akkreditiven für Importgeschäfte bis Ende 2022 schrittweise abgeschafft wird.

Die Akkreditivpflicht wurde am 23. Februar 2022 eingeführt. Ausgenommen waren etwa Sendungen bis zu einem Wert von 5.000 US-Dollar. In einem ersten Schritt hebt die Zentralbank diesen Wert nun zum 27. Oktober 2022 auf 500.000 US-Dollar an. Für Exporte mit einem Wert von bis zu 500.000 US-Dollar beziehungsweise dem Gegenwert in anderen Währungen ist demzufolge kein Akkreditiv mehr notwendig.

Handel EU und Moldau

Am 01.11.2022 trat ein neues Zollabkommen zwischen der EU und der Republik Moldau in Kraft. Mit dem Abkommen gelten zum Beispiel vereinfachte Zollverfahren und eine vorrangige Behandlung bei der Zollabfertigung für beide Seiten. Die neue Regelung bedeutet, dass sowohl die EU als auch Moldau die Programme für Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte gegenseitig anerkennen. Weitere Informationen finden Sie hier.

Handel EU Schweiz: eGestellung

An der deutsch-schweizerischen Grenze kommt es zum Jahreswechsel bei der Einfuhr von Waren und Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung zu einer formalen Änderung.
Ab dem 1. Januar 2023 ist zusätzlich zur Zollanmeldung auch eine Gestellungsmitteilung in elektronischer Form abzugeben. Das heißt, es entsteht ein Zwischenschritt, der bisher nicht erforderlich war. Hierfür ist das IT-Fachverfahren ATLAS-SumA zu verwenden, denn es muss eine individuelle ATLAS-Registriernummer, eine sogenannte ATB-SumA-Registriernummer für jeden LKW/jede Sendung erzeugt werden. Eine fehlende «eGestellung» hat schwerwiegende Folgen bis zur Rückweisung der Einfuhr auf der deutschen Seite. An den Häfen und Flughäfen ist weiterhin ATLAS-SumA zu verwenden.
Die Handelskammer Deutschland Schweiz hat zusammen mit anderen Interessenvertretern bei der deutschen Generalzolldirektion, Direktion V - Allgemeines Zollrecht interveniert und ihre Befürchtung betreffend längere Wartezeiten und damit eine deutlich verlängerte Laufzeit der LKW an der Grenze dargelegt. 
Die deutsche Generalzolldirektion, Direktion V – Allgemeines Zollrecht hat darauf mitgeteilt, dass sie hinsichtlich der Abgabe der «eGestellung» im Straßen- und Schienengüterverkehr an der Grenze zur Schweiz eine Vereinfachung gewähren kann. Die Gestellungsmitteilung und die Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung müssen nach dem Ende der Übergangsregelung zum 31. Dezember 2022 verpflichtend elektronisch abgegeben werden. Diese kann indessen mit der Bestätigung der Gestellung durch den Teilnehmer mit Nachricht CUSCON im Rahmen der Zollanmeldung vor Gestellung gemäß Artikel 171 Zollkodex der Union – UZK – abgegeben werden. Es werden somit die Gestellung beim Verbringen nach Artikel 139 UZK – und die für die Annahme einer Zollanmeldung erforderliche Gestellung gemäß Artikel 172 UZK kombiniert. Das heißt, die Nachricht CUSCON ist ein Teil des Normalverfahrens vorzeitige Einzelzollanmeldung (ZBV) im IT-Verfahren ATLAS-Einfuhr. Die Internetzollanmeldung (IZA) ist nicht möglich, weil es dort nicht die Möglichkeit gibt, die Nachricht CUSCON zu übermitteln. Das zuständige Hauptzollamt Singen hat im Oktober 2022 ein Informationsscheiben zur Umsetzung der elektronischen Gestellungsmitteilung bei der Einfuhr an der deutsch-schweizerischen Grenze zum 01.01.2023 erstellt. Das Informationsschreiben ist auf unserer Webseite aufgeschaltet und erklärt die Umsetzung im Detail. 
Wir raten dringend zu folgenden Vorkehrungen:
Klären Sie zuerst ab, ob Sie von der Änderung tatsächlich betroffen sind oder nicht. Es gibt Ausnahmen und im Informationsschreiben ist unter der Ziffer 1.3 (1.3.1 bis 1.3.12) einzeln aufgeführt, wann eine «eGestellung» nicht erforderlich ist. 
Falls eine «eGestellung» erforderlich ist, sollten Sie klären, ob Sie das IT-Fachverfahren ATLAS beschaffen oder ob Sie zukünftige Zollanmeldungen einem Zollagenten oder einem Spediteur übergeben wollen. Für einen solchen Entscheid ist es wertvoll, die «Technische Umsetzung in ATLAS» gemäss den Ziffern 2. bis 6. im Informationsschreiben zur Kenntnis zu nehmen. 
Falls Sie bereits die IT-Fachverfahren ATLAS bzw. ATLAS-Sum A benützen, ist es wichtig, dass Sie rechtzeitig mit dem eigenen Softwareanbieter Kontakt aufnehmen, um zu klären, ob das entsprechende Modul im IT-Fachverfahren ATLAS-Sum A freigeschaltet werden kann. Die von der Generalzolldirektion gewährte Vereinfachung im Strassen- und Schienengüterverkehr an der Grenze zur Schweiz schließt die Möglichkeit der Abgabe der Gestellungsmitteilung über ATLAS-SumA nicht aus.
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