Außenwirtschaft aktuell

Zoll und Exportkontrollinformationen Oktober 2022

Erreichbarkeiten Geschäftsbereich International

Die Geschäftsbereiche International der IHKs Lübeck und Flensburg sind nach dem Cyber-Angriff auf die IHK-Organisation wieder über die üblichen Kontaktmöglichkeiten erreichbar. Für Ihr Verständnis in den letzten Wochen bedanken wir uns recht herzlich.

Webportal elektronisches Ursprungszeugnis (eUZ)

Das Webportal www.euz.ihk.de (eUZ) ist seit dem 27. September 2022 wieder verfügbar. Zuvor war es aufgrund eines Cyber-Angriffs auf die IHK-Organisation mehrere Wochen ausgefallen. Bitte nutzen Sie für die Antragstellung von Ursprungszeugnissen und sonstigen Außenwirtschaftsbescheinigungen die digitale Antragstellung. Für Ihr Verständnis in den letzten Wochen bedanken wir uns recht herzlich.

Exportkontrolle Russland: Achtes Sanktionspaket

Die EU-Kommission hat am 6. Oktober ihr achtes Sanktionspaket gegen Russland auf den Weg gebracht. Es beinhaltet neue ein- und ausfuhrseitige Handelsbeschränkungen sowie Einträge in die Sanktionsliste und schafft die rechtlichen Voraussetzungen für eine Ölpreis-Obergrenze.

Import- und Exportverbote ausgeweitet

Um die russischen Einnahmen zu kappen, werden neue EU-Einfuhrverbote im Umfang von fast sieben Milliarden Euro verhängt. Betroffen sind unter anderem russische Halbfertig- und Fertigerzeugnisse aus Stahl (teils gilt ein Übergangszeitraum), für Maschinen und Geräte, Kunststoffe, Fahrzeuge, Textilien, Schuhe, Leder, Keramik, bestimmte chemische Erzeugnisse und für nicht aus Gold gefertigten Schmuck.
Weitere Ausfuhrbeschränkungen sollen den Zugang des Kreml und der russischen Wirtschaft zu Schlüsselkomponenten und -technologien beziehungsweise zu europäischen Dienstleistungen und Fachkenntnissen weiter beschneiden. Verboten sind nun beispielsweise die Ausfuhr von Kohle, von spezifischen in russischen Waffen verbauten elektronischen Komponenten, von im Luftfahrtsektor eingesetzten technischen Gütern sowie von bestimmten Chemikalien. Außerdem dürfen keine Kleinwaffen und andere unter die Anti-Folter-Verordnung fallenden Gütern nach Russland exportiert werden.

Sanktionsliste erweitert, weitere Dienstleistungen untersagt

Auch gegen weitere Einzelpersonen und Organisationen wurden Sanktionen verhängt, darunter im Verteidigungssektor tätige Personen und Einrichtungen, Unternehmen, die die russischen Streitkräfte unterstützen oder Akteure, die Desinformationen über den Krieg verbreiten.
Darüber hinaus wurde das russische Schiffsregister in die Liste der staatlichen Unternehmen aufgenommen, mit denen jegliche Geschäfte verboten sind.
Untersagt sind künftig auch Dienstleistungen im Zusammenhang mit Krypto-Wallets, -Konten oder der -Verwahrung unabhängig vom Betrag. Zudem wird der Umfang der Services erweitert, die nicht mehr für die russische Regierung oder für in Russland niedergelassene juristische Personen erbracht werden dürfen: Hierzu zählen nun grundsätzlich Dienstleistungen in den Bereichen IT-Beratung, Rechtsberatung, Architektur und Ingenieurwesen. Und: EU-Bürgerinnen und -Bürgern ist die Ausübung von Ämtern in Leitungsgremien bestimmter staatseigener Unternehmen verboten.
Nicht zuletzt wurde mit dem achten Sanktionspaket auch der geografische Geltungsbereich der EU-Verordnung "über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die Anerkennung der nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk und die Entsendung russischer Streitkräfte in diese Gebiete" zusätzlich auf alle nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Saporischschja und Cherson ausgedehnt.

Weg frei für einen G7-Ölpreisdeckel

Zudem startet die Umsetzung der Erklärung der G7 über russische Ölexporte durch die EU. Das europäische Einfuhrverbot für russisches Rohöl auf dem Seeweg soll in vollem Umfang beibehalten werden; gleichzeitig soll ein Preisdeckel sicherstellen, dass europäische Marktteilnehmer den Transport russischen Öls in Drittländer nur noch dann vornehmen und unterstützen, sofern sein Preis unter einer im Voraus festgelegten Obergrenze bleibt. Diese Maßnahme soll nach einem weiteren Beschluss des Rates für Rohöl ab dem 5. Dezember 2022 und für raffinierte Erdölerzeugnisse ab dem 5. Februar 2023 in Kraft treten.

Die wichtigsten Maßnahmen im Überblick

  • Erweiterung bestehender güter- und personenbezogener Anhänge sowie Ergänzung um zwei neue Anhänge XXCIII und XXIX
  • Die Sanktionslisten werden ergänzt um weitere Personen und Organisationen, die an der Besetzung Russlands, der rechtswidrigen Annexion und der Schein-„Referenden“ in den besetzten Gebieten/Oblasten der Regionen Donezk, Luhansk, Cherson und Saporischschja beteiligt sind. Die restriktive Maßnahme der EU richtet sich gegen wichtige Entscheidungsträger, Oligarchen, hochrangige Militärbeamte und Propagandisten, die für die Untergrabung der territorialen Unversehrtheit der Ukraine verantwortlich sind. Zudem wurde ein neues Aufnahmekriterium eingeführt. Künftig können Sanktionen gegen Personen verhängt werden, die gegen das Verbot der Umgehung von Sanktionen verstoßen.
  • Der Geltungsbereich der Beschränkungen wird auf alle nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierte Gebiete in den Oblasten Cherson und Saporischschja ausgeweitet.
  • Die Ausfuhrbeschränkungen wurden ergänzt, um den Zugang Russlands zu militärischen, industriellen und technologischen Gütern sowie die Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors einzuschränken. Dazu gehört das Verbot der Ausfuhr von Kohle (einschließlich Kokskohle, die in russischen Industrieanlagen verwendet wird), spezifischer in russischen Waffen verbauter elektronischer Komponenten, technischer Güter, die im Luftfahrtsektor verwendet werden, sowie bestimmter Chemikalien.
  • Die zusätzlichen Einfuhrbeschränkungen in Höhe von fast 7 Milliarden Euro umfassen unter anderem Fertig- und Halbfertigerzeugnisse aus Stahl (für einige Halbfertigprodukte gilt eine Übergangszeitraum), Maschinen und Geräte, Kunststoffe, Fahrzeuge, Textilien, Schuhe, Leder, Keramik, bestimmte chemische Erzeugnisse und nicht aus Gold gefertigter Schmuck.
  • Mit dem Paket beginnt die Umsetzung der G7-Erklärung für eine Ölpreisobergrenze. Zusätzlich zum EU-Einfuhrverbot für russisches Rohöl auf dem Seeweg würde diese Preisobergrenze, sobald sie eingeführt ist, ermöglichen, dass europäische Marktteilnehmer russisches Öl in Drittländer transportieren und den Transport unterstützen, sofern sein Preis unter einer im Voraus festgelegten Obergrenze bleibt. Dies wird dazu beitragen, die russischen Einnahmen weiter zu senken, die globalen Energiemärkte durch kontinuierliche Lieferungen stabil zu halten, die Inflation einzudämmen und die Energiekosten zu stabilisieren. Diese Maßnahme wird eng mit den G7-Partnern abgestimmt. Sie würde nach einem weiteren Beschluss des Rates nach dem 5. Dezember 2022 für Rohöl und nach dem 5. Februar 2023 für raffinierte Erdölerzeugnisse in Kraft treten.
  • Das Paket sieht zusätzliche Beschränkungen für staatseigene russische Unternehmen vor: zum Beispiel verbietet es EU-Bürgern, Ämter in Leitungsgremien bestimmter Unternehmen auszuüben. Transaktionen mit dem russischen Seeschifffahrtsregister werden verboten.
  • Im Bereich Finanz-, IT-Beratungs- und sonstigen unternehmensbezogenen Dienstleistungen werden u.a. die bestehenden Verbote von Kryptowerten verschärft und der Umfang der Dienstleistungen, die nicht mehr für in Russland niedergelassene juristische Personen erbracht werden können, ausgeweitet

IT-Datenbank zu Sanktionsmaßnahmen geplant

Um Sanktionsmaßnahmen der Kommission auf Mitgliedsstaatenebene effektiver umsetzen zu können, hat der Rat außerdem beschlossen, eine zentrale IT-Datenbank zu Sanktionsmaßnahmen einzurichten.

Rechtsgrundlagen & Auskünfte

Russland: Transportverbot für EU-LKW

Transportverbot für EU-Lkw seit dem 10. Oktober 2022: Die russische Regierung hat ein Transportverbot für Lastkraftwagen aus EU-Ländern, Norwegen, Großbritannien und der Ukraine verhängt. Gemäß der Verordnung Nr. 1728 vom 30. September 2022 (LINK) sind sowohl der bilaterale Gütertransport als auch der Transit und die Einfahrt aus Drittländern verboten. Die Maßnahme ist eine Reaktion auf das von den genannten Ländern verhängte Transportverbot für russische LKW auf dem Gebiet der EU, Norwegens, Großbritanniens und der Ukraine. Die Bestimmungen treten am 10. Oktober 2022 in Kraft und sollen bis 31. Dezember 2022 gelten. Doch es gibt einige Ausnahmen. Warenlieferungen per Straße aus Ländern, die Russland sanktionieren an russische Empfänger sollen auch weiterhin möglich sein. Allerdings müssen die Güter dann an der russischen Grenze auf russische und belarussische Lkw umgeladen bzw. umgekoppelt werden. Zur Umsetzung der Neuregelung werden dazu Zollterminals in den Grenzgebieten der Oblast Pskow, Kaliningrad, Leningrad und Murmansk, der Republik Karelien und St. Petersburg eingerichtet. Das Verbot erstreckt sich zudem nicht auf den Transport von Lebensmitteln, pharmazeutischen Erzeugnissen und zahlreichen Non-Food-Artikeln wie Papier, Uhren oder Musikinstrumente. Nicht betroffen ist auch der Straßengüterverkehr mit der Region Kaliningrad. Alle Ausnahmen sind hier und hier(RU) aufgelistet. Die o.g. Verordnung setzt den einen Tag zuvor am 29. September veröffentlichten Präsidialerlass Nr. 681(LINK) um, wonach Transporte mit LKW aus „unfreundschaftlichen“ Staaten fortan in Russland grundsätzlich verboten werden können.
Ansprechpartner: Deutsch-Russische Auslandshandelskammer (AHK), Herr Iwan Dmitriew, E-Mail: dmitriew@russland-ahk.ru

Ukraine: Versandverfahren/NCTS

Das NCTS ist ein elektronisches Versandverfahren entsprechend den Vorgaben der Europäischen Kommission und dient insbesondere als Instrument zur Verwaltung und Überwachung der Zollversandverfahren. Umfassende Informationen vom Zeitpunkt der Zollanmeldung bis hin zur Zollabfertigung von Waren werden mithilfe elektronischer Nachrichten in Echtzeit ausgetauscht. 
Zudem vereinfachen einheitliche Regeln zur Deklaration und Kontrolle des Transitwarenverkehrs für alle Vertragsparteien den gesamten Prozess der Warenverzollung und Logistik, denn durch die elektronische Übermittlung von Daten wird eine modernere und effizientere Zollabwicklung durch nur ein Dokument (T1) gewährleistet. 
Wolodymyr Selenskyj unterzeichnete am 30. August 2022 Dokumente über die Umsetzung des „visumfreien Zolls“ mit der Europäischen Union (EU). Seit dem 1. Oktober 2022 ist nun auch die Ukraine Vertragspartei des gemeinsamen Übereinkommens NCTS. 
Das bedeutet, dass Unternehmen ab sofort mit der T1-Anmeldung Waren aus der EU in die Ukraine (und umgekehrt) ohne zusätzliche Neuanmeldung für den internen Versand transportieren können und die Sicherheitszahlung der Zollgebühren vom Absender gestellt wird. Unternehmen können eine einzige Zollanmeldung und ein Verwaltungsdokument verwenden, wenn sie Fracht von überall in Europa in die Ukraine und zurück transportieren und dabei mehrere Grenzen innerhalb der europäischen Zone (und EFTA) überqueren. Dies beschleunigt die Abwicklung der Zollformalitäten an der Grenze und reduziert die damit verbundenen Kosten für Unternehmen.
Durch den Beitritt sollen auch Unternehmen, die nicht den Status des "Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO)" haben, von Vereinfachungen im Zollverfahren profitieren können. Dazu zählt zum Beispiel die Möglichkeit des „Empfangs/Versendens am Standort“. Dadurch können Waren direkt im Lager des Unternehmens ohne vorherige Gestellung verzollt und versendet werden. Die Zollkontrolle erfolgt durch den elektronischen Informationsaustausch des Systems durch elektronische Nachrichten zwischen den Zolldiensten der Länder der europäischen Region.
Um das neue Versandverfahren nutzen zu können, müssen Unternehmen lediglich bei den Zollbehörden registriert sein. Dann können sie im nächsten Schritt zwischen zwei Systemen für den Warentransport wählen: 
  • NCTS - Anmeldung T1 (Versandanmeldung): In diesem Fall erfolgt die Anmeldung in Form einer E-Mail, die an die Zollstelle gesendet wird, in deren Tätigkeitsgebiet die Warendurchfuhr beginnt. 
  • Nationales Versandkontrollsystem - EE-Anmeldung (vorläufige Zollanmeldung). 
Der Beitritt zum Übereinkommen und die damit einhergehenden Änderungen zielen nicht nur darauf ab, den Grenzübertritt von Waren zu beschleunigen, sondern zeigt einen weiteren Schritt der Integration der Ukraine in Richtung EU.
Quelle: gtai

Exportabwicklung Ägypten: ACI/Cargo X

Die GTAI meldet: Die Testphase für die Vorab-Registrierung im ACI-System wird bis Ende 2022 verlängert. Der ägyptische Finanzminister hat bekannt gegeben, dass die verpflichtende Vorab-Registrierung von Luftfrachtsendungen nach Ägypten auf den 1. Januar 2023 verschoben wird. Damit gewährt das Ministerium allen am Handel beteiligten Parteien mehr Zeit für Schulungen und die Implementierung des neuen Systems.
Die obligatorische Vorab-Registrierung im ACI-System sollte ursprünglich am 1. Oktober 2022 beginnen. Laut Mitteilung des ägyptischen Kabinetts fordert die ägyptische Zollverwaltung alle Akteure dazu auf, sich schnell dem System anzuschließen. Ab 1. Januar 2023 werden Warensendung in Ägypten nur dann verzollt und abgefertigt, wenn die im System generierte Nummer (Advanced Cargo Information Declaration -ACID) in den Frachtdokumenten enthalten ist.
Hintergrund: Der ägyptische Zoll hat ein elektronisches System zur Vorab-Registrierung von Frachtinformationen namens „Advanced Cargo Information (ACI)” eingeführt. Das neue System dient vor allem der Risikobewertung und soll die Abfertigungszeiten reduzieren. Aufgabe des Exporteurs ist zunächst die Registrierung seiner Daten in der Blockchain Cargo X. Seit Oktober 2021 ist die Vorab-Registrierung von Seefracht verpflichtend. Am 15. Mai 2022 startete die Testphase für Luftfracht. Die AHK Ägypten hat die Verschiebung der Deadline für die verpflichtende Verwendung der ACID für Luftfracht auf den 1. Januar 2023 bestätigt.

Carnet ATA: Qatar

Katar erleichtert die Einfuhr von Ausrüstung für die Übertragung der Fußball-WM. Die Einfuhr von Broadcast Equipment für die Übertragung der Fußballweltmeisterschaft 2022 kann von Oktober bis Ende Dezember 2022 mit einem Carnet ATA durchgeführt werden. Das bedeutet, dass die Ausrüstung mit dem Carnet ATA vorübergehend zoll- und steuerfrei in Katar eingeführt werden kann.
Das Carnet ATA ist ein internationales Zollpassierscheinheft, das die vorübergehende Ausfuhr beziehungsweise Einfuhr von Berufsausrüstung, Messegut und Warenmustern erleichtert. In Katar ist der Verwendungszweck des Carnets grundsätzlich auf Waren für Messen und Ausstellungen beschränkt. Für die Fußball-WM hat die Zollverwaltung Katars eine Ausnahmeregelung getroffen. In Deutschland werden Carnets durch Ihre zuständige IHK ausgestellt.