Pressemitteilung vom 20. Januar 2023

Mehrwegpflicht sorgt seit Jahresbeginn für neue Auflagen in der Gastronomie

Werden in der Gastronomie Speisen oder Getränke „to go“ verpackt, müssen den Kunden nun auch Mehrwegalternativen angeboten werden. Diese Regelung existiert seit 1. Januar 2023. Die Mehrwegpflicht gilt für alle Einweg-Getränkebecher, unabhängig von der Materialart, während plastikfreie Einweg-Lebensmittelverpackungen wie Pizzakartons oder Alufolie nicht betroffen sind. Das Angebot einer Mehrwegalternative darf keine negativen Auswirkungen auf den Kaufpreis oder die Füllmenge geben. Verstöße können mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
„Alle, die Essen und Getränke zum Mitnehmen anbieten, sind betroffen. Mit Ausbruch der Corona-Pandemie haben viele Betriebe, die vorher kein „To go“-Angebot hatten, ein wichtiges, zweites Standbein etabliert. Leider führt die neue Regelung nun zu einem erheblichen Mehraufwand“, so Christian Dübner, Tourismusreferent der IHK Koblenz.
Ausnahmeregelung für Unternehmen mit bis zu fünf Mitarbeitenden
Für kleine Unternehmen mit einer Verkaufsfläche von höchstens 80 m² und bis zu fünf Mitarbeitern besteht eine Ausnahme. Diese können alternativ von Verbrauchern selbst mitgebrachte Mehrwegbehältnisse befüllen.

Weitere Informationen finden Sie hier.