Wachstumschancengesetz: Steuerliche Forschungsförderung nutzen

Am 27. März 2024 ist das Wachstumschancengesetz verkündet worden. Damit wird unter anderem die steuerliche Forschungsförderung im Rahmen des Forschungszulagengesetzes (FZulG) erheblich ausgeweitet. Mit der Forschungszulage können Unternehmen für ihre Innovationsaufwendungen über die Bescheinigungsstelle Forschungszulage rückwirkend eine Steuerrückerstattung beantragen.

Bemessungsgrundlage steigt auf 10 Mio. Euro jährlich

Bemessungsgrundlage sind die im Wirtschaftsjahr entstandenen förderfähigen Aufwendungen des Anspruchsberechtigten. Die Erhöhung der Bemessungsgrundlage gilt für Aufwendungen, die ab dem Tag der Verkündung des Wachstumschancengesetzes entstehen. Konkret staffeln sich die Zeiträume wie folgt:
  • Für Aufwendungen, die nach dem 1. Januar 2020 und vor dem 1. Juli 2020 entstanden sind, beträgt die Bemessungsgrundlage bis zu 2 Mio. Euro.
  • Für Aufwendungen, die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 28. März 2024 entstanden sind, beträgt die Bemessungsgrundlage bis zu 4 Mio. Euro.
  • Für Aufwendungen, die nach dem 27. März 2024 entstanden sind, beträgt die Bemessungsgrundlage bis zu 10 Mio. Euro.

Forschungszulage steigt für KMU auf 35 Prozent

Grundsätzlich beträgt die Forschungszulage 25 Prozent der Bemessungsgrundlage, also der förderfähigen FuE-Personalkosten sowie ggf. Kosten für Auftragsforschung und unter bestimmten Voraussetzungen für Wirtschaftsgüter. Anspruchsberechtige, die als kleines und mittleres Unternehmen im Sinne der KMU-Definition des Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung gelten, können zusätzlich eine Erhöhung der Forschungszulage um zehn Prozentpunkte auf 35 Prozent beantragen.
Etwaige Kosten für Auftragsforschung können statt zu 60 nun zu 70 Prozent angerechnet werden.
Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen, können Abschreibungen von Anschaffungs- und Herstellungskosten eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens in der Forschungszulage angerechnet werden. Dabei gelten folgende Voraussetzungen:
  • Das Wirtschaftsgut wurde nach dem 27. März 2024 angeschafft oder hergestellt.
  • Das Wirtschaftsgut wird im begünstigten FuE-Vorhaben ausschließlich eigenbetrieblich verwendet.
  • Das Wirtschaftsgut ist für die Durchführung des FuE-Vorhabens erforderlich.

Stundensatz steigt auf 70 Euro

Wird ein FuE-Vorhaben vollständig oder teilweise in Eigenleistung eines Einzelunternehmers oder von Gesellschaftern einer anspruchsberechtigten Mitunternehmerschaft durchgeführt, werden diese Aufwendungen ebenfalls in der Bemessungsgrundlage berücksichtigt. Bislang werden für jede Arbeitsstunde, die ein Einzelunternehmer mit FuE-Tätigkeiten beschäftigt ist, 40 Euro je Arbeitsstunde bei insgesamt maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche als förderfähige Aufwendungen berücksichtigt. Diese Pauschale steigt auf 70 Euro je Arbeitsstunde.
(Quelle Bescheinigungsstelle Forschungszulage)