Produkthaftung in der EU: Umsetzungsgesetz gilt ab 9. Dezember 2026

Die EU-Kommission hat Mitte November 2024 die Richtlinie (EU) 2024/2853 über die Haftung für fehlerhafte Produkte im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Sie verschärft in vielen Punkten das Produkthaftungsrecht und gilt für Produkte, die nach dem 9. Dezember 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. Bis zu diesem Zeitpunkt hätte die neue Produkthaftungsrichtlinie in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Der Bundestag hat nun Anfang Oktober 2026 das Gesetz zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts beschlossen. Es tritt am 9. Dezember 2026 in Kraft.

Produkthaftungsrichtlinie

Erweiterter Produktbegriff

Unter dem Begriff „Produkt“ werden künftig auch Elektrizität, digitale Konstruktionsunterlagen, Rohstoffe und Software verstanden. Künstliche Intelligenz fällt ebenfalls unter den Softwarebegriff. Ausgenommen ist freie und quelloffene Software, die nicht im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit entwickelt oder bereitgestellt wird. Digitale Dateien selbst gelten nicht als Produkte. Anders sieht es bei digitalen Bauunterlagen aus, die als digitale Konstruktionsunterlagen dem Produkthaftungsrecht unterliegen werden. Der Produkthaftung unterliegen zudem digitale Dienste („verbundene Dienste“), die in ein Produkt integriert oder mit ihm verbunden sind und ohne die eine oder mehrere seiner Funktionen nicht ausgeführt werden könnte.

Was gilt als fehlerhaft?

Artikel 7 der Richtlinie bestimmt, dass ein Produkt als fehlerhaft anzusehen ist, wenn nicht den Sicherheitserwartungen der Nutzenden oder -vorgaben des Unionsrechts oder nationalen Rechts entspricht. Artikel 7 listet (nicht abschließend) eine Reihe von Umständen auf, die zu berücksichtigen sind:
  1. Aufmachung und Merkmale des Produkts, einschließlich Kennzeichnung, Design, technischer Merkmale, Zusammensetzung und Verpackung und Anleitungen für Montage, Installation, Gebrauch und Wartung;
  2. vernünftigerweise vorhersehbarer Gebrauch des Produkts;
  3. Auswirkungen der Fähigkeit des Produkts, nach dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme weiter zu lernen oder neue Funktionen zu erwerben, auf das Produkt;
  4. vernünftigerweise vorhersehbare Auswirkungen anderer Produkte auf das Produkt, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie zusammen mit dem Produkt verwendet werden, einschließlich durch eine Verbindung mit dem Produkt;
  5. Zeitpunkt, zu dem das Produkt in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurde, oder, wenn der Hersteller nach diesem Zeitpunkt die Kontrolle über das Produkt behält, Zeitpunkt, in dem das Produkt die Kontrolle des Herstellers verlassen hat;
  6. einschlägige Anforderungen an die Produktsicherheit, einschließlich sicherheitsrelevanter Cybersicherheitsanforderungen;
  7. Produktrückrufe oder sonstige relevante Eingriffe einer zuständigen Behörde oder eines in Artikel 8 genannten Wirtschaftsakteurs im Zusammenhang mit der Produktsicherheit;
  8. spezifische Bedürfnisse der Gruppe von Nutzern, für deren Gebrauch das Produkt bestimmt ist;
  9. im Falle eines Produkts, dessen Zweck gerade darin besteht, Schäden zu verhindern, die Tatsache, dass das Produkt diesen Zweck nicht erfüllt.

Haftende Wirtschaftsakteure

Wie bisher haften Hersteller von Produkt oder Komponenten verschuldensunabhängig. Darüber hinaus können im Falle auch Einführer und in besonderen Fällen Lieferanten haften. So haftet, unbeschadet der Haftung eines Herstellers mit Sitz außerhalb der Union
  • der Importeur des fehlerhaften Produkts oder der fehlerhaften Komponente,
  • der Bevollmächtigte des Herstellers und
  • wenn kein Importeur seinen Sitz in der Union hat und es keinen Bevollmächtigten gibt, der Fulfilment-Dienstleister.
Wenn kein Wirtschaftsakteur mit Sitz in der Europäischen Union ermittelt werden kann, kann jeder Lieferant sowie jeder Anbieter einer Online-Plattform haftbar gemacht werden.

Was gilt als Schaden?

  • Tod oder Körperverletzung, einschließlich medizinisch anerkannter Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit
  • Beschädigung oder Zerstörung von Sachen (nicht des Produkt selbst), mit Ausnahme von Sachen, die ausschließlich für berufliche Zwecke verwendet werden
  • Vernichtung oder Beschädigung von Daten, die nicht für berufliche Zwecke verwendet werden.

Rechtsdurchsetzung

Dass ein Produkt fehlerhaft ist und dass dadurch ein Schaden entstanden ist, muss weiterhin durch die Geschädigten bewiesen werden. In Zukunft kann allerdings bereits die Vermutung ausreichen, dass ein Kausalzusammenhang zwischen Produktfehler und Schaden wahrscheinlich ist, um Schadensersatzansprüche durchzusetzen. Neu ist, dass der Beklagte verpflichtet ist, alle verfügbaren relevanten Beweismittel offenzulegen, wenn der Schadensersatzanspruch vom Kläger plausibel dargelegt worden ist.

Gesetz zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts

Der Bundestag hat Anfang Oktober 2026 den Regierungsentwurf für ein Gesetz zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts in der überarbeiteten Ausschussfassung beschlossen.
  • Produkthaftung auch für Software: Software soll künftig generell in die Produkthaftung einbezogen werden, egal, wie sie bereitgestellt und genutzt wird. Umfasst ist auch Software, die in Systemen Künstlicher Intelligenz (KI) verwendet wird. Hersteller bleiben haftbar, wenn sie auch nach dem Inverkehrbringen Kontrolle über das Produkt ausüben – etwa durch Software-Updates oder digitale Dienste. Von der Produkthaftung ausgenommen bleibt Open-Source-Software, wenn sie außerhalb einer Geschäftstätigkeit entwickelt oder bereitgestellt wird.
  • Produkthaftung für digitale Konstruktionsunterlagen: Digitale Versionen oder digitale Vorlagen einer beweglichen Sache, die die funktionalen Informationen enthalten, die zur Herstellung der Sache erforderlich sind, weil sie die automatische Steuerung von Maschinen oder Werkzeugen ermöglichen (digitale Konstruktionsunterlagen), fallen weiterhin auch unter den „Produkt“-Begriff.
  • Produkthaftung bei Kreislaufwirtschaft: Wird ein Produkt nach seinem Inverkehrbringen so umgestaltet, dass es wesentlich geändert wird (etwa durch „Upcycling“), soll der umgestaltende Hersteller künftig als Hersteller haften. Er kann sich jedoch von der Haftung befreien, wenn er nachweist, dass der Produktfehler mit einem nicht geänderten Teil des Produkts zusammenhängt.
  • Erweiterung der Anspruchsgegner: Importeure, Hersteller, Fulfillment-Dienstleister und Lieferanten oder Online-Plattformen können gesamtschuldnerisch neben dem Hersteller haften, sofern kein Akteur vor ihnen aus der Lieferkette einen Sitz innerhalb der Europäischen Union hat.
  • Einfachere Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen: Der ursächliche Zusammenhang zwischen einem Produktfehler und einer eingetretenen Rechtsgutsverletzung soll grundsätzlich vermutet werden, wenn ein Produktfehler feststeht und die eingetretene Verletzung typischerweise auf diesen Fehler zurückzuführen ist.
  • Offenlegung von Beweismitteln: Klägern soll der Zugang zu relevanten Beweismitteln erleichtert werden. Unternehmen müssen auf Anordnung eines vom Geschädigten angerufenen Gerichts Beweismittel offenlegen, wenn ein Schadensersatzanspruch plausibel ist. Zum Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse können Unternehmen beantragen, dass bestimmte Informationen als geheimhaltungsbedürftig eingestuft werden, sodass bei Nutzung der Informationen außerhalb desgerichtlichen Verfahrens Ordnungsmittel verhängt werden können.

DIHK-Position

Die DIHK hatte in einer Stellungnahme die Notwendigkeit einer Modernisierung der Haftungsvorschriften für Produkte im digitalen Zeitalter anerkannt, aber kritisiert, dass der Entwurf materiellrechtlich über die unionsrechtlichen Vorgaben der Produkthaftungsrichtlinie (EU) 2024/2853 hinausgehe und gleichzeitig prozessrechtlich hinter den Möglichkeiten zurückbleibe. Das benachteilige deutsche Unternehmen.
Zu den Kernforderungen der DIHK in Bezug auf das nationale Umsetzungsgesetz der europäischen Produkthaftungsrichtlinie zählten dabei stets:
  • Verfahrensgerechtigkeit bewahren: Die Vorschriften zur Offenlegung von Beweismitteln in Haftungsprozessen stehen im Widerspruch zu fundamentalen Grundsätzen des deutschen Zivilprozessrechts. Zum Schutz vor möglichen Ausforschungsversuchen müssen Unternehmen aufwendige Dokumentationen anfertigen. Zusammen mit der Öffnung des Produkthaftungsrechts für Kollektivklagen, verbunden mit Optionen der Drittfinanzierung und der Abschaffung der Haftungsgrenzen stellen die neuen Offenlegungspflichten einen Standortnachteil dar.
  • Einführung prozessualer Schutzmechanismen gegen Wirtschaftsspionage: Ohne in-camera-Verfahren, wie es beispielsweise bereits in Österreich existiert, müssen sich Unternehmen mit wertvollen Geschäftsgeheimnissen angesichts der neuen Regeln zur Offenlegung von Beweismitteln fragen, ob ihr Know-How in Deutschland noch ausreichend geschützt ist. Während in anderen europäischen Staaten die Möglichkeit besteht, Beweismittel, die Geschäftsgeheimnisse darstellen, nur gegenüber dem Gericht oder einem unabhängigen Sachverständigen offenzulegen, mussten in Deutschland bislang selbst Geschäftsgeheimnisse stets der Klägerseite gegenüber offengelegt werden.
Der Kernforderung nach der Einführung zusätzlicher Schutzmechanismen gegen Wirtschaftsspionage und eines in-camera-Verfahrens in den Gesetzesentwurf ist der Bundestag nachgekommen. Auf hinreichend begründeten Antrag einer Partei kann das Gericht nunmehr nach § 19 Abs. 4 ProdHaftG (Neu) die Hinzuziehung eines Sachverständigen im Rahmen eines selbstständigen Beweisverfahrens anordnen, um über die Einführung des Sachverständigengutachtens in das Hauptsacheverfahren zu entscheiden.
(Quelle EU-Amtsblatt)