Produkthaftung in der EU

Die EU-Kommission hat Mitte November 2024 die Richtlinie (EU) 2024/2853 über die Haftung für fehlerhafte Produkte im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Sie verschärft in vielen Punkten das Produkthaftungsrecht und gilt für Produkte, die nach dem 9. Dezember 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. Bis zu diesem Zeitpunkt musste die neue Produkthaftungsrichtlinie in nationales Recht umgesetzt werden. Die Bundesregierung hat erst Mitte Dezember 2025 ihren Gesetzesentwurf zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts veröffentlicht. Der Bundestag hat über den Entwurf Anfang März 2026 in erster Lesung beraten und am 13. April Sachverständige, darunter die DIHK, angehört.

Produkthaftungsrichtlinie

Erweiterter Produktbegriff

Unter dem Begriff „Produkt“ werden künftig auch Elektrizität, digitale Konstruktionsunterlagen, Rohstoffe und Software verstanden. Künstliche Intelligenz fällt ebenfalls unter den Softwarebegriff. Ausgenommen ist freie und quelloffene Software, die nicht im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit entwickelt oder bereitgestellt wird. Digitale Dateien selbst gelten nicht als Produkte. Anders sieht es bei digitalen Bauunterlagen aus, die als digitale Konstruktionsunterlagen dem Produkthaftungsrecht unterliegen werden. Der Produkthaftung unterliegen zudem digitale Dienste („verbundene Dienste“), die in ein Produkt integriert oder mit ihm verbunden sind und ohne die eine oder mehrere seiner Funktionen nicht ausgeführt werden könnte.

Was gilt als fehlerhaft?

Artikel 7 der Richtlinie bestimmt, dass ein Produkt als fehlerhaft anzusehen ist, wenn nicht den Sicherheitserwartungen der Nutzenden oder -vorgaben des Unionsrechts oder nationalen Rechts entspricht. Artikel 7 listet (nicht abschließend) eine Reihe von Umständen auf, die zu berücksichtigen sind:
  1. Aufmachung und Merkmale des Produkts, einschließlich Kennzeichnung, Design, technischer Merkmale, Zusammensetzung und Verpackung und Anleitungen für Montage, Installation, Gebrauch und Wartung;
  2. vernünftigerweise vorhersehbarer Gebrauch des Produkts;
  3. Auswirkungen der Fähigkeit des Produkts, nach dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme weiter zu lernen oder neue Funktionen zu erwerben, auf das Produkt;
  4. vernünftigerweise vorhersehbare Auswirkungen anderer Produkte auf das Produkt, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie zusammen mit dem Produkt verwendet werden, einschließlich durch eine Verbindung mit dem Produkt;
  5. Zeitpunkt, zu dem das Produkt in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurde, oder, wenn der Hersteller nach diesem Zeitpunkt die Kontrolle über das Produkt behält, Zeitpunkt, in dem das Produkt die Kontrolle des Herstellers verlassen hat;
  6. einschlägige Anforderungen an die Produktsicherheit, einschließlich sicherheitsrelevanter Cybersicherheitsanforderungen;
  7. Produktrückrufe oder sonstige relevante Eingriffe einer zuständigen Behörde oder eines in Artikel 8 genannten Wirtschaftsakteurs im Zusammenhang mit der Produktsicherheit;
  8. spezifische Bedürfnisse der Gruppe von Nutzern, für deren Gebrauch das Produkt bestimmt ist;
  9. im Falle eines Produkts, dessen Zweck gerade darin besteht, Schäden zu verhindern, die Tatsache, dass das Produkt diesen Zweck nicht erfüllt.

Haftende Wirtschaftsakteure

Wie bisher haften Hersteller von Produkt oder Komponenten verschuldensunabhängig. Darüber hinaus können im Falle auch Einführer und in besonderen Fällen Lieferanten haften. So haftet, unbeschadet der Haftung eines Herstellers mit Sitz außerhalb der Union
  • der Importeur des fehlerhaften Produkts oder der fehlerhaften Komponente,
  • der Bevollmächtigte des Herstellers und
  • wenn kein Importeur seinen Sitz in der Union hat und es keinen Bevollmächtigten gibt, der Fulfilment-Dienstleister.
Wenn kein Wirtschaftsakteur mit Sitz in der Europäischen Union ermittelt werden kann, kann jeder Lieferant sowie jeder Anbieter einer Online-Plattform haftbar gemacht werden.

Was gilt als Schaden?

  • Tod oder Körperverletzung, einschließlich medizinisch anerkannter Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit
  • Beschädigung oder Zerstörung von Sachen (nicht des Produkt selbst), mit Ausnahme von Sachen, die ausschließlich für berufliche Zwecke verwendet werden
  • Vernichtung oder Beschädigung von Daten, die nicht für berufliche Zwecke verwendet werden.

Rechtsdurchsetzung

Dass ein Produkt fehlerhaft ist und dass dadurch ein Schaden entstanden ist, muss weiterhin durch die Geschädigten bewiesen werden. In Zukunft kann allerdings bereits die Vermutung ausreichen, dass ein Kausalzusammenhang zwischen Produktfehler und Schaden wahrscheinlich ist, um Schadensersatzansprüche durchzusetzen. Neu ist, dass der Beklagte verpflichtet ist, alle verfügbaren relevanten Beweismittel offenzulegen, wenn der Schadensersatzanspruch vom Kläger plausibel dargelegt worden ist.

Gesetzesentwurf

Die Bundesregierung hat Mitte Dezember 2025 einen Gesetzesentwurf zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts veröffentlicht. Er entspricht inhaltlich dem Referentenentwurf vom 11. September 2025. Der Bundestag hat über den Entwurf Anfang März 2026 in erster Lesung beraten und am 13. April Sachverständige angehört. Hier hat DIHK in einer Stellungnahme (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 173 KB) die Notwendigkeit einer Modernisierung der Haftungsvorschriften für Produkte im digitalen Zeitalter anerkannt, aber kritisiert, dass der Entwurf materiellrechtlich über die unionsrechtlichen Vorgaben der Produkthaftungsrichtlinie (EU) 2024/2853 hinausgehe und gleichzeitig prozessrechtlich hinter den Möglichkeiten zurückbleibe. Das benachteilige deutsche Unternehmen.
  • Produkthaftung auch für Software: Software soll künftig generell in die Produkthaftung einbezogen werden, egal, wie sie bereitgestellt und genutzt wird. Umfasst ist auch Software, die in Systemen Künstlicher Intelligenz (KI) verwendet wird. Hersteller bleiben haftbar, wenn sie auch nach dem Inverkehrbringen Kontrolle über das Produkt ausüben – etwa durch Software-Updates oder digitale Dienste. Von der Produkthaftung ausgenommen bleibt Open-Source-Software, wenn sie außerhalb einer Geschäftstätigkeit entwickelt oder bereitgestellt wird.
  • Produkthaftung für digitale Konstruktionsunterlagen: Digitale Versionen oder digitale Vorlagen einer beweglichen Sache, die die funktionalen Informationen enthalten, die zur Herstellung der Sache erforderlich sind, weil sie die automatische Steuerung von Maschinen oder Werkzeugen ermöglichen (digitale Konstruktionsunterlagen), fallen weiterhin auch unter den „Produkt“-Begriff.
  • Produkthaftung bei Kreislaufwirtschaft: Wird ein Produkt nach seinem Inverkehrbringen so umgestaltet, dass es wesentlich geändert wird (etwa durch „Upcycling“), soll der umgestaltende Hersteller künftig als Hersteller haften. Er kann sich jedoch von der Haftung befreien, wenn er nachweist, dass der Produktfehler mit einem nicht geänderten Teil des Produkts zusammenhängt.
  • Erweiterung der Anspruchsgegner: Importeure, Hersteller, Fulfilment-Dienstleister und Lieferanten sollen unter Umständen haften, wenn der Produkthersteller außerhalb der EU sitzt und nicht greifbar ist. Dasselbe soll für Anbieter von Online-Plattformen gelten, wenn Verbraucherinnen und Verbraucher davon ausgehen können, dass das Produkt von der Online-Plattform selbst oder von einem ihrer Aufsicht unterstehenden Nutzer bereitgestellt wird.
  • Einfachere Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen: Der ursächliche Zusammenhang zwischen einem Produktfehler und einer eingetretenen Rechtsgutsverletzung soll grundsätzlich vermutet werden, wenn ein Produktfehler feststeht und die eingetretene Verletzung typischerweise auf diesen Fehler zurückzuführen ist.
  • Offenlegung von Beweismitteln: Klägern soll der Zugang zu relevanten Beweismitteln erleichtert werden. Unternehmen müssen auf Anordnung eines vom Geschädigten angerufenen Gerichts Beweismittel offenlegen, wenn ein Schadensersatzanspruch plausibel ist. Zum Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse können Unternehmen beantragen, dass bestimmte Informationen als geheimhaltungsbedürftig eingestuft werden, sodass bei Nutzung der Informationen außerhalb desgerichtlichen Verfahrens Ordnungsmittel verhängt werden können.

DIHK Einschätzung

Der Gesetzentwurf lasse für das deutsche Recht zugeschnittene prozessuale „Safeguards“ vermissen, die die Geschäftsgeheimnisse und damit die Innovationsfähigkeit deutscher Unternehmen schützen könnten. Dies könne zu einer Verteuerung der erfassten Produkte und im Ergebnis zu einer Gefährdung des Wirtschaftsstandorts Deutschland innerhalb der EU führen.
Die Änderungen der Beweislast, die in der weiten Form der Umsetzung nicht durch die Richtlinie zwingend vorgegeben sind, würden zu einem unverhältnismäßigen bürokratischen Mehraufwand führen.
Die DIHK regt daher an, den Entwurf nochmals einem Praxischeck durch das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung zu unterziehen, da er deren Zielen widerspricht.
(Quelle EU-Amtsblatt)