Forschungszulage: Bessere Rahmenbedingungen ab 2026
Zum 1. Januar 2026 sind umfangreiche Verbesserungen bei der steuerlichen Forschungszulage in Kraft getreten (Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung - FZulG). Sie basieren auf steuerlichen Investitionsprogramm 2025 („Wachstumsbooster“). Die Förderhöchstbeträge steigen und das Spektrum der förderfähigen Kosten wird ausgeweitet, insbesondere zugunsten kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU).
Wesentliche Änderungen
Erhöhte Förderobergrenze: Die maximal berücksichtigungsfähigen FuE-Aufwendungen werden für Ausgaben, die ab 1. Januar 2026 entstehen, auf 12 Mio. Euro pro Jahr angehoben (zuvor 10 Mio. Euro). Bei einem Fördersatz von 25 Prozent entspricht dies einer maximalen jährlichen Forschungszulage von 3 Mio. Euro.
Höherer Fördersatz für KMU: Kleine und mittlere Unternehmen können zusätzlich 10 Prozentpunkte mehr Förderung erhalten und damit 35 Prozent der Bemessungsgrundlage geltend machen (statt 25 Prozent). Damit erhöht sich die maximale Zulage für KMU auf bis zu 4,2 Mio. Euro pro Jahr.
Neue Gemeinkosten-Pauschale: Für FuE-Vorhaben, die ab 2026 beginnen, können erstmals pauschal 20 Prozent Gemein- und Betriebskosten zusätzlich zu den direkten FuE-Personalkosten und Auftragskosten angerechnet werden. Dadurch fließen z. B. interne Projektsteuerungs- und Sachkosten einfacher in die Förderung ein, was insbesondere KMU die Antragstellung erleichtert.
Abschreibungen als förderfähig: Abnutzbare Anlagegüter (z. B. Laborausrüstung oder Maschinen), die für ein FuE-Projekt benötigt und ausschließlich im Projekt eingesetzt werden, können nun anteilig über die Abschreibung als förderfähiger Aufwand berücksichtigt werden. Voraussetzung ist, dass das Wirtschaftsgut nach dem 27. März 2024 angeschafft und das FuE-Vorhaben nach diesem Datum gestartet wurde.
Erhöhter Eigenleistungs-Stundensatz: Der Pauschalsatz für FuE-Arbeitszeit von Einzelunternehmern oder Mitunternehmern steigt zum 1. Januar 2026 auf 100 Euro pro Stunde (bisher 70 Euro, ursprünglich 40 Euro). Unverändert gilt, dass maximal 40 Stunden pro Woche und Person als förderfähige Eigenleistung anerkannt werden.
Mehr Auftragsforschung anrechenbar: Aufwendungen für beauftragte FuE-Arbeiten (Auftragsforschung) werden stärker berücksichtigt. Für Projekte, die nach dem 27. März 2024 starten, können nun 70 Prozent der externen FuE-Kosten in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden (vorher 60 Prozent).
Diese gesetzlichen Anpassungen machen die steuerliche Forschungszulage attraktiver und sollen zusätzliche Forschungsinvestitionen in Deutschland anreizen.
(Quelle InnoZent OWL, BMF)
