Neue Bauprodukte-Verordnung veröffentlicht

Am 18. Dezember ist die neue Verordnung (EU) 2024/3110 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für die Vermarktung von Bauprodukten (Bauprodukteverordnung) im EU-Amtsblatt veröffentlicht worden. Sie tritt am 7. Januar in Kraft und wirkt ab 8. Januar 2026 unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat. Der Anwendungsbereich und der Kreis der Wirtschaftsakteure werden deutlich erweitert. Gefordert wird zudem eine Leistungs- und Konformitätserklärung sowie die CE-Kennzeichnung, wenn ein Bauprodukt einer harmonisierten technischen Spezifikation unterliegt. Über delegierte Rechtsakte wird der Digitale Produktpass eingeführt.

Erweiterter Anwendungsbereich

Der Anwendungsbereich wird auf gebrauchte Bauprodukte, Datensätze, Werkstoffe und Dienstleistungen für den 3D-Druck, auf der Baustelle in Verkehr gebrachte Bauprodukte zum sofortigen Einbau, wesentliche Bestandteile von Bauprodukten sowie auf Bestandteile oder Werkstoffe, die nach Herstellerangaben für Bauprodukte bestimmt sind, erweitert.

Kreis der Wirtschaftsakteure

Der Kreis der Wirtschaftsakteure wird deutlich ausgedehnt. Neben Herstellern, Importeuren und Händlern fallen künftig folgende Wirtschaftsakteure unter die Verordnung:
  • Online-Handel
  • Fulfilment-Dienstleister
  • Online-Marktplätze
  • 3D-Druck
  • Lieferanten
  • Dienstleister, die an der Herstellung von Produkten beteiligt sind
  • Akteure, die Produkte demontieren oder wiederaufbereiten
  • Rückbau
Sie alle unterliegen generellen Pflichten und spezifischen Pflichten.

Leistungs- und Konformitätserklärung

Um die Harmonisierung mit anderen CE-Vorschriften voranzutreiben, werden eine Leistungs- und Konformitätserklärung sowie die CE-Kennzeichnung gefordert. Wenn ein Bauprodukt einer harmonisierten technischen Spezifikation unterliegt, darf es nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn der Hersteller eine Leistungs- und Konformitätserklärung in einer vom jeweiligen Mitgliedstaat festgelegten Sprache erstellt hat. Bei Bauprodukten, für die keine harmonisierten technischen Spezifikationen gelten, kann eine Leistungs- und Konformitätserklärung gemäß dem einschlägigen Europäischen Bewertungsdokument und der Europäischen Technischen Bewertung ausgestellt werden. Die Leistungs- und Konformitätserklärung kann als Abschrift elektronisch oder auf der Hersteller-Website bzw. via digitalem Produktpass zur Verfügung gestellt werden.

Kennzeichnungspflichten

Bauprodukte dürfen nur mit dem CE-Zeichen versehen werden, wenn eine Leistungs- und Konformitätserklärung vorliegt. Die Kennzeichnung soll in der Regel direkt auf dem Produkt erfolge. Auf Grund der Art des Produkts ist sie aber auch auf einer an dem Produkt befestigten Kennzeichnung, auf der Verpackung oder auf den Begleitunterlagen möglich. Die Kennzeichnungspflichten umfassen insbesondere Folgendes:
Hersteller:
  • CE-Zeichen und letzte zwei Ziffern des Jahres der ersten CE-Kennzeichnung
  • ggf. Piktogramm oder anderes Zeichen, das eine besondere Gefahr oder Verwendung angibt
  • Name und eingetragene Anschrift oder Kennzeichen zur eindeutigen Identifikation
  • eindeutiger Identifizierungscode des Produkttyps, ggf. Chargen- oder Seriennummer
  • Erklärungscode der Leistungs- und Konformitätserklärung
  • „Nur für die gewerbliche Verwendung“, wenn für Verwendung Fachwissen erforderlich ist
  • ggf. Kennnummer der notifizierten Stelle
  • ggf. Datenträger für digitalen Produktpass
  • ggf. Kennzeichnung der ökologischen Nachhaltigkeit
Bevollmächtigte:
  • Name und eingetragene Anschrift oder Kennzeichen zur eindeutigen Identifikation
Einführer
  • Name, eingetragener Handelsname oder Handelsmarke, Ort der Niederlassung Kontaktanschrift, ggf. elektronische Kommunikationsmittel
Für Bauprodukte, die einer harmonisierten technischen Spezifikation oder einer europäischen technischen Bewertung unterliegen, werden allgemeine Produktinformationen, Gebrauchsanweisungen und Sicherheitsinformationen in einer vom jeweiligen Mitgliedstaat festgelegten Sprache bereitgestellt.

Digitaler Produktpass und Umweltinformationen

Künftig werden über delegierte Rechtsakte der digitale Produktpass für Bauprodukte eingeführt und Aspekte der Produktsicherheit sowie des Umwelt- und Klimaschutzes und der Kreislaufwirtschaft (Green Deal, Ökodesign) in die Bauproduktenverordnung integriert.
Die Anforderungen und Verpflichtungen in Hinblick auf den Umwelt- und Klimaschutz sollen erst greifen, wenn eine harmonisierte technische Spezifikation im Rahmen einer Norm oder eines delegierten Rechtsakts vorliegt. Die Anforderungen erstrecken sich auf gefährliche Emissionen von Bauwerken, die nachhaltige Nutzung natürlichen Ressourcen, die Lebenszyklusbewertung, Klimawandelwirkungen, Umweltmerkmale, Umweltverpflichtungen der Hersteller sowie eine Kennzeichnung der ökologischen Nachhaltigkeit.

Übergangsfristen

Die Verordnung gilt ab dem 8. Januar 2026. Dies ist für die betroffenen Marktakteure das entscheidende Datum. Bereits ab 7. Januar 2025 gelten zahlreiche Regelungen, die vor allem für die reibungslose Umsetzung der Verordnung ab 2026 erforderlich sind (Artikel 1 bis 4, Artikel 5 Absätze 1 bis 7, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 9 und 10, Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 16 Absatz 3, Artikel 37 Absatz 4, Artikel 63, 89 und 90), sowie die Anhänge I, II, III, IV, VII, IX und X. Artikel 92 (Sanktionen) gilt ab 8. Januar 2027.
(Quelle EU-Amtsblatt)