Zollanmeldung für CBAM-Waren

Seit dem 1. Januar 2026 können CBAM-Waren nur noch in den freien Verkehr überführt werden, wenn der Anmelder entweder zugelassener CBAM-Anmelder ist oder ein Ausnahmetatbestand codiert ist. Zollanmeldungen werden strenger geprüft.
Fehlende oder falsche TARIC-Codierung führen zur Nichtannahme bzw. Rückgabe der Zollanmeldung. Seit 01.01.2026 sind folgende Codierungen in der Einfuhrzollanmeldung für Waren die dem CBAM unterliegen verpflichtend zu verwenden:
  • Y128 – CBAM-Kontonummer
    Nachweis des zugelassenen CBAM-Anmelders. Die CBAM-Kontonummer ist zwingend im Datenfeld „Nummer der Unterlage (Position)“ anzugeben.
  • Y134 – Waren mit Ursprung in Büsingen, Helgoland oder Livigno
    Ausnahmen von der Erfassung durch die CBAM-Verordnung.
  • Y135 und Y136 – Befreiungen für militärische Tätigkeiten sowie für Strom/Wasserstoff
    spezielle Befreiungstatbestände
  • Y137 – De-Minimis-Regelung
    Unternehmen, die jährlich weniger als 50t der erfassten Waren einführen, sind von den Vorgaben des CBAM vollständig befreit (gilt nicht für Strom und Wasserstoff)
  • Y237 – Waren mit Ursprung in der EU
    Befreiungstatbestand
  • Y238 – Antrag auf Zuerkennung des Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders wurde bis zum 31. März 2026 gestellt
    Gültig bis zum 27. September 2026 aufgrund der Verfahrensfrist.
  • Y422 - für in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 aufgeführte Waren, die in das Zollverfahren aktive Veredelung übergeführt werden
Zudem müssen die EORI- und CBAM-Kontodaten des Einführers und Anmelders übereinstimmen. Unternehmen müssen daher ihre IT-Lösungen und Prozesse anpassen (z.B. Stammdaten, Softwarelösung, Abstimmung mit Speditionen/Vertretern), andernfalls drohen Verzögerungen bei der Abfertigung.
Für Warensendungen, die bis 31.12.2025 importiert wurden, muss nach wie vor unverändert ein CBAM-Bericht im Übergangsregister eingereicht werden. Frist für den CBAM-Quartalsbericht Q4/2025 ist der 31. Januar 2026.