Nachhaltiges Wirtschaften

Neuerungen zum Jahreswechsel

Zum Jahreswechsel erfolgten wichtige Weichenstellungen in der europäischen Nachhaltigkeitspolitik: Im Nachhaltigkeits-Omnibus fand das Ringen um Erleichterungen bei Nachhaltigkeitsberichterstattung und Lieferkettensorgfaltspflichten vorerst ein Ende. Und auch bei der EU-Entwaldungsverordnung gibt es mehr Zeit und neue Spielräume für Unternehmen. Gleichzeitig veröffentlichte die EFRAG vereinfachte ESRS und stellt mit dem neuen ESRS Knowledge Hub zusätzliche Unterstützung in Aussicht.

Einigung im Nachhaltigkeits-Omnibus: Neue Regeln für die Nachhaltigkeitsberichterstattung

Am 9. Dezember 2025 haben Rat, Parlament und Kommission im Trilog eine vorläufige Einigung über das Nachhaltigkeits-Omnibus-Paket erzielt. Ziel ist eine spürbare Entlastung bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) – sowohl für direkt berichtspflichtige Unternehmen als auch für mittelständische Betriebe in deren Lieferketten. Die Einigung steht noch unter dem Vorbehalt der formalen Zustimmung durch Rat und Parlament.
Das Wichtigste im Überblick:
  • Deutlich eingeschränkter Anwendungsbereich: Die CSRD soll künftig nur noch für Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden und über 450 Mio. Euro Umsatz gelten.
  • Übergangserleichterungen für die Geschäftsjahre 2025 und 2026 für Unternehmen der ersten Welle, d.h. alle Unternehmen, die bereits unter die NFRD fielen.
  • Value-Chain-Cap: Datenabfragen entlang der Lieferkette sollen sich am freiwilligen KMU-Standard (VSME) orientieren.
  • Review-Klausel: Eine spätere Neubewertung bleibt möglich.
Für viele mittelständische Betriebe bedeutet dies: weniger Berichtspflichten und mehr Schutz vor umfangreichen Datenabfragen großer Geschäftspartner.

Einigung im Nachhaltigkeits-Omnibus: Wie geht es weiter mit dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz?

Auch bei den unternehmerischen Sorgfaltspflichten in der Lieferkette bringt der Nachhaltigkeits-Omnibus Klarheit. Die europäische Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) soll künftig deutlich enger gefasst werden als bislang vorgesehen.
Das Wichtigste im Überblick:
  • Höhere Schwellenwerte: Nur noch Unternehmen mit über 5.000 Mitarbeitenden und mehr als 1,5 Mrd. Euro Umsatz fallen in den Anwendungsbereich.
  • Risikobasierter Ansatz: Fokus auf die kritischsten Teile der Wertschöpfungskette.
  • Begrenzung von Informationsabfragen zugunsten praktikabler Abläufe.
  • Keine verpflichtenden Klimatransitionspläne und keine EU-weit einheitliche Haftungsregel (mit Review-Option).
  • Bußgelder begrenzt auf maximal 3 % des globalen Nettoumsatzes.
Für das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) wächst damit der Spielraum für weitere nationale Erleichterungen. Entscheidend wird sein, wie die EU-Vorgaben in nationales Recht überführt werden – hier senden die zuständigen Ministerien derzeit noch unterschiedliche Signale.

EUDR: Erneute Verschiebung und Vereinfachungen

Auch bei der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) gibt es Bewegung: Die EU-Institutionen haben sich auf eine erneute Verschiebung des Anwendungsbeginns sowie auf praktische Erleichterungen verständigt. Unternehmen erhalten damit zusätzliche Zeit, um Prozesse anzupassen und sich auf die neuen Vorgaben vorzubereiten.
Das Wichtigste im Überblick:
  • Neuer Starttermin: 30. Dezember 2026 (für Kleinst- und Kleinunternehmen 30. Juni 2027).
  • Sorgfaltspflichten gelten nur für Erstinverkehrbringer, nicht mehr für die gesamte Lieferkette.
  • Vereinfachte Anforderungen für Kleinerzeuger in „Low-Risk“-Ländern.
  • Ausnahme für Druckerzeugnisse wie Bücher und Zeitungen.
  • Review-Klausel: Die Kommission prüft weitere Erleichterungspotenziale bis April 2026

Überarbeitete ESRS-Standards und ESRS Knowledge Hub der EFRAG

Parallel zur politischen Einigung treibt die EFRAG die fachliche Unterstützung der Unternehmen weiter voran. Am 30. November 2025 hat die EFRAG den Entwurf für die überarbeiteten European Sustainability Reporting Standards (ESRS) als technical advice an die EU-Kommission übermittelt. Diese prüft nun mögliche weitere Anpassungen; anschließend sollen die neuen ESRS als delegierte EU-Verordnung erlassen und für berichtspflichtige Unternehmen verbindlich werden.
Die Überarbeitung erfolgt im Rahmen des Nachhaltigkeits-Omnibus zur Vereinfachung der CSRD. Die überarbeiteten Standards sehen unter anderem eine klarere Struktur, eine vereinfachte doppelte Wesentlichkeitsanalyse sowie eine Reduzierung der verpflichtenden Datenpunkte um rund 60 % vor. Neu ist auch der ESRS Knowledge Hub der EFRAG: Die interaktive Online-Plattform bietet Erläuterungen, Querverweise und praktische Hilfestellungen zur Anwendung der ESRS sowie des freiwilligen KMU-Standards (VSME) und verknüpft diese u.a. mit den bestehenden ESRS-Vorgaben und XBRL-Auszeichnungen.
In Deutschland steht allen Unternehmen ergänzend das (deutschsprachige) Angebot des Deutsche Nachhaltigkeitskodex (DNK) zur Verfügung. Auch wenn viele mittelständische Unternehmen künftig nicht mehr gesetzlich zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sind, bleiben Nachhaltigkeitsdaten relevant – etwa bei Kundenanfragen, Finanzierungsgesprächen oder freiwilliger Berichterstattung.