CSRD & CSDDD
Einigung im Nachhaltigkeits-Omnibus
Am 9. Dezember 2025 haben sich die Verhandlungsführer des Europäischen Parlaments und des EU-Ministerrats vorläufig auf die endgültige Ausgestaltung der Änderungen zur CSRD-Nachhaltigkeitsberichterstattung sowie zu den Sorgfaltspflichten nach der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) geeinigt. Damit wurde dem Vorschlag des Omnibus-Pakets, den die EU-Kommission am 26. Februar 2025 vorgestellt hatte, grundsätzlich zugestimmt.
CSRD-Trilog: Die wichtigsten Ergebnisse im Überblick
- CSRD-Pflicht: Betrifft künftig Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von über 450 Mio. Euro. Finanzholdinggesellschaften werden ausgenommen.
- Vereinfachungen: Berichterstattung wird stärker quantitativ ausgerichtet; branchenspezifische Angaben bleiben freiwillig.
- Digitales EU-Portal: Geplant mit Vorlagen und Leitlinien für die Berichtsanforderungen.
- Nächste Schritte: Finale Abstimmung im EU-Parlament und Ministerrat, Veröffentlichung im EU-Amtsblatt, danach nationale Umsetzung.
CSDDD-Trilog: Die wichtigsten Ergebnisse im Überblick
Bezüglich der EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) hat man sich auf folgende Punkte verständigt:
- Erhebliche Verkleinerung des Anwendungsbereichs: Unternehmen mit mehr als 5.000 Mitarbeitern und mehr als 1,5 Mrd. Euro weltweitem Nettoumsatz sollen nur noch direkt von der CSDDD betroffen sein.
- Sorgfaltspflichten in der gesamten Wertschöpfungskette: Sorgfaltspflichten sollen über die gesamte Wertschöpfungskette hinaus ausgeübt und nicht auf direkte Geschäftspartner beschränkt werden. Jedoch soll ein risikobasierter Ansatz verfolgt werden. Unternehmen sollen nur dort tätig werden, wo Risiken identifiziert wurden. Risiken können nach Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit priorisiert und nacheinander adressiert werden. Bei der abstrakten Risikoanalyse soll auf verfügbare Informationen zurückgegriffen werden.
- Streichung des spezifischen, EU-weiten Haftungsregimes: Von einem spezifischen, EU-weiten Haftungsregime soll abgesehen werden. Jedoch wird diesbezüglich eine Überprüfungsklausel in der Richtlinie vorgesehen werden.
- Keine verpflichtenden Klimaschutzpläne: Unternehmen sollen im Rahmen der CSDDD nicht mehr zur Verabschiedung und Umsetzung von Klimaschutzplänen verpflichtet werden.
- Absenkung der maximalen Höhe von Geldbußen: Außerdem wird vorgeschlagen, die maximale Höhe von Geldbußen auf 3 Prozent des Umsatzes von Unternehmen zu begrenzen.
- Verschiebung der Umsetzungs- und Anwendungsfrist um ein Jahr: Mitgliedstaaten sollen die Vorgaben bis Mitte 2028 in nationales Recht umsetzen. Unternehmen im Anwendungsbereich sollen die Vorschriften erst ab Mitte 2029 anwenden müssen.