Verlängerung der Einreichungspflicht nach dem LkSG
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat seine Anwendungshinweise zur Umsetzung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) kürzlich geändert und mitgeteilt, dass die Frist für die Einreichung von Berichten gem. § 10 Abs. 2 LkSG erneut verlängert wird. Den LkSG-pflichtigen Unternehmen wird nun bis zum 31. Dezember 2025 Zeit gegeben (statt bisher bis zum 31. Dezember 2024) die Berichte beim BAFA einzureichen.
Der aktuelle Hinweis des BAFA wörtlich:
"Vor dem Hintergrund der Entwicklungen zur Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Richtlinie (EU) 2022/2464) wird das BAFA erstmalig zum Stichtag 1. Januar 2026 das Vorliegen der Berichte nach dem LkSG sowie deren Veröffentlichung prüfen. Auch wenn die Übermittlung eines Berichts an das BAFA und dessen Veröffentlichung nach dem LkSG bereits vor diesem Zeitpunkt fällig war, wird das BAFA die Überschreitung der Frist nicht sanktionieren, sofern der Bericht spätestens zum 31. Dezember 2025 beim BAFA vorliegt.
Die Erfüllung der übrigen Sorgfaltspflichten gemäß der §§ 4 bis 10 Absatz 1 LkSG sowie deren Kontrolle und Sanktionierung durch das BAFA, für welche auch Angaben aus einem Bericht Anlass geben können, werden von dieser Stichtagsregelung nicht berührt."
Den aktuellen Hinweis sowie den angepassten Punkt 13.3 in den FAQ können Sie hier abrufen: