EU-Kommission legt neuen Vorschlag zur EUDR vor

Die Europäische Kommission hat einen neuen Vorschlag zur Verschiebung und Änderung der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) vorgelegt.
Im Folgenden sind die zentralen Änderungsvorschläge aufgeführt. Das Europäische Parlament und der Rat der EU müssen diesen Änderungen noch zustimmen.
Mehr Zeit für die Umsetzung
  • Große und Mittlere Unternehmen: Anwendungsbeginn soll der 30. Dezember 2025 bleiben, aber Kontrollen und Durchsetzung sollen erst ab 30. Juni 2026 beginnen.
  • Kleine & Kleinstunternehmen: Anwendung soll sich auf den 30. Dezember 2026 verschieben.
Nur noch eine Sorgfaltserklärung pro Lieferkette
Die Pflicht zur Abgabe einer Sorgfaltserklärung soll sich künftig auf den ersten Marktteilnehmer konzentrieren, der Produkte in der EU in Verkehr bringt.
  • NEU: Einführung der Kategorie "nachgelagerter Marktteilnehmer".
  • Entlastung: Sowohl Händler als auch nachgelagerte Marktteilnehmer müssen keine eigene Sorgfaltserklärung mehr abgeben und die Einhaltung der Pflichten durch vorgelagerte Marktteilnehmer nicht mehr feststellen.
  • Pflicht bleibt: Das Sammeln und Weitergeben von Informationen (insbesondere der Referenznummer der Sorgfaltserklärung) in der nachgelagerten Lieferkette bleibt bestehen.
  • Hinweis: Nachgelagerte Nicht-KMU-Akteure müssen sich weiterhin im EU-Informationssystem registrieren.
Vereinfachung für Primärerzeuger
  • Kleinst- und kleine Primärerzeuger (vorgelagerte Marktteilnehmer) aus Niedrigrisikoländern sollen nur noch eine vereinfachte, einmalige Erklärung abgeben müssen – anstelle regelmäßiger Sorgfaltserklärungen. In der vereinfachten Erklärung kann die Geolokalisierung wahlweise durch die Postanschrift des Produktionsortes ersetzt werden.
Unternehmen sollten prüfen, ob sie von den Änderungen betroffen sind und die weiteren Entwicklungen verfolgen. Die EUDR und ihre Ziele bleiben unabhängig von den vorgeschlagenen Änderungen bestehen.