Nachhaltigkeitsberichterstattung
Überarbeitete ESRS und VS im Amtsblatt veröffentlicht
Am 21. September 2026 wurden zwei delegierte Verordnungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht: die überarbeiteten European Sustainability Reporting Standards (ESRS) und ein freiwillig anwendbarer EU-Nachhaltigkeitsstandard („Voluntary Standard", VS). Die Neuregelungen sollen die Berichtspflichten vereinfachen und zugleich einen einheitlichen Rahmen für Unternehmen schaffen, die nicht unmittelbar der CSRD-Berichtspflicht unterliegen.
Überarbeitete European Sustainability Reporting Standards (ESRS)
Die Delegierte Verordnung (EU) 2026/1563 ändert die bestehenden ESRS. Sie tritt am 10. November 2026 in Kraft und gilt grundsätzlich für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen. Für Geschäftsjahre mit Beginn im Jahr 2026 können Unternehmen, die ESRS anwenden müssen, Übergangsregelungen wählen. Die überarbeiteten ESRS gehen auf das erste Omnibus-Paket zurück.
Die CSRD - die Richtlinie (EU) 2022/2464 zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen - ist in Deutschland weiterhin nicht in nationales Recht umgesetzt.
Freiwilliger EU-Nachhaltigkeitsstandard („Voluntary Standard", VS)
Hinweis: Am 27. Oktober 2026 laden die bayerischen IHKs (BIHK e.V.) und das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) zum Austauschforum „Über Nachhaltigkeit berichten: Der freiwillige EU-Standard in der Praxis“ ein. Herzliche Einladung dazu!
Die Delegierte Verordnung (EU) 2026/1560 mit dem Voluntary Standard (VS) trat am 24. September 2026 in Kraft. Der Standard bietet Unternehmen mit bis zu 1.000 Beschäftigten, die nicht der CSRD-Berichtspflicht unterliegen, einen vereinfachten Rahmen für die freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung. Er ersetzt den bisherigen VSME-Ansatz, der von der EU-Kommission am 30. Juli 2025 als Empfehlung veröffentlicht worden war. Der VS kann Unternehmen dabei unterstützen, Nachhaltigkeitsinformationen einheitlich bereitzustellen - etwa gegenüber Geschäftspartnern, Banken und anderen Stakeholdern.
Value Chain Cap begrenzt Informationsabfragen
Der freiwillige Standard enthält auch Regelungen zur Obergrenze für Informationsanforderungen entlang der Wertschöpfungskette, dem sogenannten „Value Chain Cap". Berichtspflichtige Unternehmen dürfen von geschützten Unternehmen in ihrer Wertschöpfungskette nur Informationen verlangen, die durch den freiwilligen Standard abgedeckt sind. Die Regelungen zum Value Chain Cap gelten für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen.