EU-Entwaldungsverordnung

EUDR: Vereinfachung und Verschiebung beschlossen

Nachdem das EU-Parlament bereits den Ergebnissen der Trilogverhandlungen vom 10.12.2025 zugestimmt hatte, war durch die formale Annahme des Europäischen Rats am 18.12.2025 sicher: Die EUDR wird um ein weiteres Jahr verschoben und inhaltlich angepasst. So soll ihre Umsetzung vereinfacht werden und sichergestellt werden, dass Marktteilnehmer, Händler und Behörden angemessen auf ihre Anwendung vorbereitet sind.
Die Kernpunkte der Änderungen im Überblick:
  • Der Anwendungsstart der EUDR für große Marktbeteiligte ist der 30. Dezember 2026.
  • Kleine Unternehmen müssen ab dem 30. Juni 2027 EUDR-konform handeln.
  • Nur Erstinverkehrbringer müssen eine Sorgfaltserklärung abgeben.
    Nur der erste nachgelagerte Marktbeteiligte muss deren Referenznummern sammeln.
  • Neue Kategorie: „Kleine und kleinste Primärerzeugeraus Ländern ohne Entwaldungsprobleme:
    • Diese müssen nur eine einmalige und vereinfachte Erklärung abgeben.
    • Angabe der Betriebsadresse anstelle von Geodaten der Betriebsflächen möglich
    • Angabe durchschnittlicher Erntemengen pro Jahr
    • Anpassung der Angaben in der vereinfachten Sorgfaltserklärung nur bei wesentlichen Änderungen
    • Anwendung der vereinfachten Regelung auch auf Unternehmen, die nur mit einem Teilbetrieb als Primärerzeuger relevante Produkte in Verkehr bringen, insgesamt jedoch den Schwellenwert für kleine Unternehmen überschreiten
  • Vereinfachungsüberprüfung ("Revisionsklausel"): Bis zum 30. April 2026 muss die EU-Kommission die Auswirkungen der Vereinfachungen überprüfen und den Verordnungstext gegebenenfalls anpassen.
  • Der HS-Code „ex 49” (Bücher, Zeitungen und Druckerzeugnisse) wird aus Anhang I gestrichen.
Hier können sie die Änderungsverordnung einsehen und herunterladen.