Mobilität
Update: Änderung für Unternehmen im Güterkraftverkehr ab dem 21.05.2022
Für
grenzüberschreitende Beförderungen von Gütern und Kabotageverkehr wird bereits für Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse
ab 2,5 t eine Gemeinschaftslizenz (EU-Lizenz) erforderlich.
Genehmigungspflicht ab 2,5 t
Die
Marktzugangs-Verordnung (EU) Nr. 1072/2009 sowie die
Berufszugangs-Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 wurden im Juli 2020 geändert. Die Regelungen werden durch die
Änderungs-Verordnung (EU) 2020/1055 zum 21.02.2022 geändert und gelten – teilweise –
spätestens ab dem 21.05.2022.
Dadurch werden die Anforderungen für Unternehmer, die Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen im grenzüberschreitenden Verkehr, die ausschließlich für die Güterbeförderung verwendet werden und deren zulässige Gesamtmasse mehr als 2,5 t, jedoch nicht mehr als 3,5 t beträgt,
erstmalig verbindlich vorgeschrieben, d. h. sie sind ab dem 21.05.2022 genehmigungspflichtig.
Somit sind künftig Berufszugangsvoraussetzungen für die oben genannten Transporte zu erfüllen. Auf unserer
Internetseite (Dok. 5184102) finden Sie
im Merkblatt Güterkraftverkehr ausführliche Hinweise zu den Berufszugangsvoraussetzungen.
Die folgenden Informationen beziehen sich
explizit auf Änderungen bisher gültiger Vorschriften:
Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung sind ein
Nachweis der fachlichen Eignung zum Führen eines Güterkraftverkehrsunternehmens, die erbrachten
Nachweise über die persönliche Zuverlässigkeit und die
finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens sowie die
Anforderungen an eine Niederlassung.
Nachweis der fachlichen Eignung zum Führen eines Güterkraftverkehrsunternehmens
Der Nachweis der fachlichen Eignung erfolgt in der Regel durch das Bestehen einer Fachkundeprüfung bei der zuständigen IHK, in deren Bezirk der Bewerber seinen Wohnsitz hat.
Bis zu einer endgültigen Übergangsregelung im nationalen Recht können Güterkraftverkehrsunternehmen, die ausschließlich Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2,5 t bis zu 3,5 t einsetzen, von der sogenannten Praktiker-Regelung Gebrauch machen.
Sie sind von der Fachkunde zu befreien, wenn sie der zuständigen Lizenzbehörde nachweisen, in dem Zeitraum von zehn Jahren vor dem 20. August 2020 ohne Unterbrechung ein Unternehmen derselben Art geleitet haben (Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009).
Bitte wenden Sie sich hierfür direkt an Ihre zuständige Verkehrsbehörde im Bezirk der Industrie- und Handelskammer zu Köln:
Stadt Köln
Amt für öffentliche Ordnung Ottmar-Pohl-Platz 1 51103 Köln Tel. +49 (0)221 221-26819, –26388, -28872 |
Stadt Leverkusen
Straßenverkehrsamt Haus-Vorster-Straße 8 51379 Leverkusen-Opladen Tel. +49 (0)214 406-36344 |
Rhein-Erft-Kreis
Straßenverkehrsamt Willy-Brandt-Platz 1 50126 Bergheim Tel. +49 (0)2271 83-13611 |
Rheinisch-Bergischer Kreis
Straßenverkehrsamt Am Rübezahlwald 7 51469 Bergisch Gladbach Tel. +49 (0)2202 13-2285 |
Oberbergischer Kreis
Straßenverkehrsamt Gummersbacher Strae 41 a 51645 Gummersbach Tel. +49 (0)2261 88-3623 |
Unternehmen, die bereits über eine EU-Lizenz für Fahrzeuge (einschließlich Anhänger) mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t verfügen, erfüllen bereits die Anforderungen an die fachliche Eignung. Diese Unternehmen müssen künftig lediglich weitere Lizenz-Abschriften für Fahrzeuge im Bereich 2,5 bis 3,5 Tonnen beantragen, sofern derartige Fahrzeuge im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden.
Nachweise über die persönliche Zuverlässigkeit
Der Katalog der Rechtsbereiche, bei denen bei Verstößen eine rechtskräftige Verurteilung oder ein unanfechtbarer Bußgeldbescheid ein Indiz für eine Unzuverlässigkeit in der Zukunft sein könnte (vgl. § 2 Absatz 3 GBZugV), wurde unionsrechtlich um die folgenden Elemente ergänzt:
- Steuervorschriften
- Vorschriften über die Entsendung von Arbeitnehmern
- Vorschriften auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendendes Recht
- Vorschriften über die Kabotage
Verstöße gegen diese Elemente können also mit dem Inkrafttreten der Änderungs-Verordnung ab dem 21.02.2022 in die Beurteilung der Zuverlässigkeit einbezogen werden.
Nachweise über die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens
Hinsichtlich der finanziellen Leistungsfähigkeit hat der Unternehmer folgende Beträge nachzuweisen:
- 9.000 Euro für das erste Kraftfahrzeug
- 5.000 Euro für jedes weitere genutzte Kraftfahrzeug oder jede weitere genutzte Fahrzeugkombination, das/die eine Gesamtmasse von über 3,5 t hat
Wegen der Ausweitung der Verordnung auf Fahrzeuge von mehr als 2,5 t zulässiger Gesamtmasse (zGM) wurden aber folgende
Ausnahmen für leichte Nutzfahrzeuge geschaffen:
- 1.800 Euro für das erste Kraftfahrzeug, wenn ausschließlich Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2,5 t und nicht mehr als 3,5 t eingesetzt werden
- 900 Euro für jedes weitere genutzte Kraftfahrzeug, dass eine zulässige Gesamtmasse von mehr als 2,5 t und bis zu 3,5 t hat.
Wichtige Hinweise zur Beantragung einer Gemeinschaftslizenz/EU-Lizenz und zu den Berufszugangsvoraussetzungen erhalten Sie auf unserer
Internetseite (Dokument 5017752). Informationen Prüfungstermine und Anmeldung zur Fachkundeprüfung Güterkraftverkehr finden Sie im
Dokument 5029550 (Website IHK Köln).
Hinweis: Diese Information soll − als Service der IHK Köln − nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Es wird keine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit übernommen.