Güterkraftverkehr

CEMT-Genehmigungen

CEMT-Genehmigungen berechtigen die Durchführung von Beförderungen im gewerblichen Straßengüterverkehr, bei denen Be- und Entladeort in zwei verschiedenen CEMT-Mitgliedsstaaten liegen.
Für den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr mit EU- und EWR-Staaten wird die EU-Gemeinschaftslizenz benötigt. Für einige angrenzende europäische Staaten außerhalb dieses Wirtschaftraumes reicht die EU-Gemeinschaftslizenz allerdings nicht aus – für sie wird die CEMT-Genehmigung benötigt.
Zu den Mitgliedstaaten zählen die Staaten der Europäischen Union, Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz, also die Staaten, in denen auch die EU-Lizenz gültig ist, sowie eine Vielzahl der ost- und südosteuropäischen Staaten. Mit dem Vereinigten Königreich gibt es ein Handelsabkommen mit der EU, welches u. a. die Nutzung der Gemeinschaftslizenz bzw. britischen Lizenz und der Möglichkeit zur Kabotage regelt.

CEMT-Genehmigungen

  • werden für den grenzüberschreitenden Transport benötigt, wenn der Be- und/oder Entladeort in einem CEMT-Mitgliedstaat liegt, der nicht durch die EU-Lizenz abgedeckt wird.
  • können Unternehmen beantragen, die ihren Hauptsitz in Deutschland haben.
  • gelten nicht für Binnenverkehre in einem CEMT-Mitgliedstaat sowie für Beförderungen zwischen einem Mitgliedstaat der CEMT und einem Nicht-Mitgliedstaat.
  • gibt es als Jahres- und Kurzzeitgenehmigungen (30 Tage) sowie für den Umzugsverkehr als CEMT-Umzugsgenehmigung. In Deutschland werden nur noch CEMT-Jahresgenehmigungen erteilt, wenn Fahrzeuge – die mindestens dem “EURO IV sicher”-Standard der CEMT entsprechen – eingesetzt werden.
Anträge auf Erteilung einer CEMT-Genehmigung werden im September des Vorjahres bei der zuständigen Außenstelle des Bundesamtes für Logistik und Mobilität (BALM), in deren Bezirk der Unternehmer den Sitz seines Unternehmens hat, eingereicht und dann bis spätestens 1. Oktober des Vorjahres ausgefüllt und vollständig dort vorgelegt.
Für Nordrhein-Westfalen ist dies:
Außenstelle in Münster
Grevener Straße 129
48159 Münster

Telefon: 0251 53405-0
Fax: 0251 53405-999 oder 290
E-Mail: balm-muenster@balm.bund.de 
Weitere Informationen zur CEMT-Genehmigung finden Sie auf der Internetseite der BALM