Der intelligente Tachograph

Die zweite Generation des intelligenten Fahrtenschreibers wird Pflicht.
Mehr Sicherheit im Straßenverkehr, bessere Arbeitskonditionen und gleiche Wettbewerbsbedingungen – das sind die Ziele des EU-Mobilitätspaket 1.
Mit der Änderung der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 über Fahrtenschreiber wurde im Jahr 2023 die zweite Version des intelligenten Tachographs eingeführt.
Dadurch werden nicht nur die Tätigkeiten des Fahrpersonals aufgezeichnet, auch die Sicherheit vor Manipulation wird verbessert. Unter anderem werden auch Grenzübertritte aufgezeichnet sowie der Standort des Fahrzeuges beim Be- und Entladen ermittelt.
Nur Nutzfahrzeuge, die im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden, müssen nachgerüstet werden.

Fristen für den intelligenten Tachographen

  • Seit dem 18. August 2023 müssen alle Neufahrzeuge über 3,5 Tonnen zGM mit dem intelligenten Tachographen (2. Version) ausgestattet werden. Die Pflicht gilt nur für leichte Nutzfahrzeuge!
  • Ab dem 31. Dezember 2024 müssen alle Fahrzeuge über 3,5 Tonnen zGM bei grenzüberschreitendem Straßenverkehr auf die neueste Version 2 des intelligenten Fahrtenschreibers umgestellt werden. Die gilt auch für Fahrzeuge mit einem analogen oder digitalen, aber nicht intelligenten Fahrtenschreiber.
  • Bis zum 18. August 2025 müssen alle Fahrzeuge über 3,5 Tonnen zGM, die mit einem intelligenten Tachographen der Version 1 ausgestattet sind, durch einen Fahrtenschreiber der zweiten Generation ersetzt werden.
  • Bis zum 1. Juli 2026 müssen alle Fahrzeuge über 2,5 Tonnen, die im grenzüberschreitenden Straßenverkehr oder in der Kabotage eingesetzt werden, mit einem intelligenten Tachographen der zweiten Generation des intelligenten Fahrtenschreibers ausgestattet sein.