Das europäische Kabotage-Gesetz
Jedes Transportunternehmen, das über eine Gemeinschaftslizenz (EU-Lizenz) verfügt, und dessen Fahrer, wenn er Staatsangehöriger eines Drittlandes ist, eine Fahrerbescheinigung mit sich führt, ist zur Durchführung von Kabotage berechtigt. Die Be- und Entladung muss in einem Staat (Aufnahmemitgliedstaat) erfolgen, in welchem der Unternehmer weder Sitz noch Niederlassung hat.
Die Regelungen über die Kabotage sind seit 2010 EU-weit einheitlich geregelt (Artikel 8 und 9 der Verordnung (EG) 1072/2009).
Kabotageregelung bei beladener grenzüberschreitenden Beförderung (3 in 7 Regelung)
Bei einer vollständigen Entladung im „Kabotageland“ dürfen nur noch drei weitere Kabotagebeförderungen im Zeitraum von sieben Kalendertagen durchgeführt werden. Die Frist beginnt mit der vollständigen Entladung der Güter.
Kabotageregelung bei unbeladener grenzüberschreitenden Beförderung (1-in-3-Regelung)
Innerhalb von drei Tagen nach Einfahrt mit einem unbeladenen Fahrzeug in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates darf eine Kabotagebeförderung durchgeführt werden. Voraussetzungen sind die zuvor stattgefundene grenzüberschreitende Beförderung in einem anderen Mitgliedstaat, dass drei Kabotagebeförderungen noch nicht ausgeschöpft wurden sowie die Einhaltung der 7-Tage-Frist.
Sobald das Kontingent der Tage oder der Fahrten aufgebraucht ist, muss eine beladene oder leere Fahrt über die Grenze ins Heimatland stattfinden. Die Transporte müssen mit demselben Fahrzeug durchgeführt werden.
Der Nachweis, dass die Vorgaben eingehalten wurden, erfolgt über entsprechende Beförderungspapiere – in der Regel durch den Frachtbrief (CMR). Dieser muss mindestens folgende Angaben beinhalten (vgl. Artikel 8 Abs. 3, VO (EG) 1072/2009):
- Name, Anschrift und Unterschrift des Absenders
- Name, Anschrift und Unterschrift des Verkehrsunternehmers
- Name und Anschrift des Empfängers
- Datum und Ort der Warenübernahme
- Lieferadresse
- Empfängerunterschrift und Datum der Lieferung
- Beschreibung der Ware sowie ihrer Verpackung, Anzahl der Packstücke sowie Nummern und Zeichen
- Gesonderte Informationen von Gefahrgütern
- Mengenangabe der Güter
- Amtliches Kennzeichen von KFZ und Anhängern
Auch leichtere Fahrzeuge unter 3,5 Tonnen zGM – die gegen Bezahlung Beförderungsleistungen durchführen – unterliegen den Einschränkungen im Kabotageverkehr. Dazu folgender Hinweis auf der Website des Bundesamtes für Logistik und Mobilität:
„Vom Geltungsbereich der Vorschriften, die für Kabotagebeförderungen gelten, sind gemäß den Bestimmungen der Art. 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 auch Fahrzeuge mit einem zGG von bis zu 3,5 t umfasst. Da auch Unternehmen, die unter die Freistellung nach Art. 1 Abs. 5 c) (Kraftfahrzeuge bzw. Kraftfahrzeugkombination bis 3,5 t zGG) fallen, gemäß Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Kabotagebeförderungen durchführen können, gelten auch für diese Fahrzeuge die Voraussetzungen wie für Fahrzeuge mit mehr als 3,5 t zGG.”
„Vom Geltungsbereich der Vorschriften, die für Kabotagebeförderungen gelten, sind gemäß den Bestimmungen der Art. 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 auch Fahrzeuge mit einem zGG von bis zu 3,5 t umfasst. Da auch Unternehmen, die unter die Freistellung nach Art. 1 Abs. 5 c) (Kraftfahrzeuge bzw. Kraftfahrzeugkombination bis 3,5 t zGG) fallen, gemäß Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Kabotagebeförderungen durchführen können, gelten auch für diese Fahrzeuge die Voraussetzungen wie für Fahrzeuge mit mehr als 3,5 t zGG.”
Änderungen der Kabotageregelungen aufgrund des Mobilitätspakets 1 ab 2022 (Verordnung (EU) 2020/1055)
Die „3 in 7“ sowie „1 in 3“-Regelungen bleiben hinsichtlich der Anzahl der erlaubten Kabotagebeförderungen bestehen. Geändert wurde, dass nach dem Erreichen des Beförderungslimits das entsprechende Fahrzeug vier Tage keine Beförderungen nach Kabotage durchführen darf. Diese Abkühlphase soll sicherstellen, dass die Kabotage nicht systematisch betrieben wird.
Zu beachten ist die Härte einzelner EU-Mitgliedstaaten, die Unternehmen abstrafen, wenn sie gegen die Kabotagebestimmungen verstoßen. Daher ist auf Verlangen der Kontrollberechtigten des Aufnahmemitgliedstaates während der Straßenkontrolle, Belege (siehe oben) nach Abs. 3, Artikel 8 der VO (EG) 1072/2009, vorzulegen oder zu übermitteln (elektronischer Frachtbrief, „e-CMR“).