Was ist zu beachten?

Brennstoffumstellung: von Gas auf Öl oder Kohle

Durch die stark gestiegenen Gaspreise und drohende Versorgungseinstellung häufen sich Fragen von Unternehmen nach einer möglichen Brennstoffumstellung. Sollten Unternehmen sich jetzt darauf vorbereiten wollen, sollten sie schnell mit der Vorbereitung für eine Genehmigung oder Duldung beginnen und ggf. Kontakt mit ihrer Genehmigungsbehörde aufnehmen.

Viele Unternehmen besitzen noch alte Heizöltanks oder Brenner, die sowohl Gas als auch Heizöl oder Diesel (Dual Fuel) verfeuern können. Andere könnten von Gas- auf Kohle- oder Holzfeuerung umstellen. Ihnen stellt sich nun die Frage, ob und wie sie ihre bestehende Gasfeuerung umstellen können. Neben den technischen und finanziellen Herausforderungen sind auch eine Reihe rechtlicher Herausforderungen zu berücksichtigen.
Das Wichtigste zuerst: Die rechtlichen Voraussetzungen sind ebenso vielfältig, wie die in der Praxis anzutreffenden Fallkonstellationen. Deshalb sollten sich Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen zuerst bei ihrer zuständigen Behörde (meist die Immissionsschutzbehörde) erkundigen, ob und wie eine Umstellung in ihrem Fall möglich ist. Ob Ausnahme, Duldung oder Anzeige: Meist muss für die Umstellung einiges an Unterlagen und Prüfungen vorbereitet werden.
Bitte kommen Sie auf uns zu, wenn Sie eine Umstellung planen. Mit Ihrer Unterstützung können wir uns für eine Regelung zur kurzfristigen Brennstoffumstellung auf Bundesebene einsetzen. Praxisbeispiele sind hierfür dringend notwendig.

Wann benötigt man eine Genehmigung zur Brennstoffumstellung?

Eine Genehmigung der Immissionsschutzbehörde muss bei der Änderung oder Errichtung genehmigungsbedürftiger Anlagen eingeholt werden. Zwei Voraussetzungen müssen bei der Brennstoffumstellung dabei erfüllt sein:
  1. Die Anlage erreicht die Leistungsgrenzen der 4. BImSchV. Diese Werte finden sich im Anhang 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) und sind je nach Art der Anlage oder Brennstoff sehr unterschiedlich.
    Bei Feuerungsanlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme sind es beispielweise:
    - für Kohle oder Holz ab 1 Megawatt
    - Heizöl EL und Erdgas 20 MW
    - Biogas 10 MW
    - Verbrennungsmotor- oder Gasturbinenanlagen ab 1 MW.
    - Bis 50 MW können die Genehmigungsverfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt werden. Alle Einheiten in Feuerungswärmeleistung (thermisch). Für andere Feuerungs- oder Industrieanlagen, die Erdgas einsetzen, gelten gesonderte Schwellenwerte.
  2. Wenn eine wesentliche Änderung (§ 16 BImSchG) oder Errichtung vorliegt:
    - Das ist in der Regel der Fall, wenn der Einsatz des alternativen Brennstoffes nicht bereits Teil einer bestehenden Genehmigung ist.
    - Wenn eine Feuerungsanlage bereits für den wechselweisen Brennstoffeinsatz genehmigt wurden, ist keine Genehmigung erforderlich.

Es ist ein schriftlicher oder elektronischer Antrag des Betreibers notwendig. Dieser muss jedoch keinen Genehmigungsantrag sein, sondern ist unter "erleichterten Voraussetzungen möglich." Betreiber haben "lediglich nachvollziehbar darzulegen, dass die Anforderungen zur Einhaltung des Emissionsgrenzwertes für Schwefeldioxid bzw. die Anforderung des Betriebs einer Abgasreinigungsanlage nicht eingehalten werden können. Er hat anzugeben, welcher Emissionswert erwartbar erreicht werden kann.
Soweit eine Umrüstung von Erdgas auf Mineralöl erfolgt und hierfür Unterlagen aus früheren Betriebsweisen vorliegen sollten, ist es ausreichend, wenn diese vorgelegt werden und der Anlagenbetreiber nachvollziehbar erläutert, ob und welche prozesstechnischen Verbesserungen erreicht werden können. Soweit ein neuer Brenner eingebaut wird, genügt es in der Regel, wenn Herstellerangaben zu den zu erreichbaren Emissionswerten übermittelt werden. Soweit Kohle als Einsatzbrennstoff verwendet wird, genügt der Nachweis, dass ein geänderter Einkauf erfolgen muss und welche Emissionswerte hieraus resultieren.
"Durch die inzwischen erfolgte Ausrufung der Alarmstufe nach dem Notfallplan Gas und dem Einfuhrverbot für Steinkohle sind die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 31a bis 31 d BImSchG in Bezug auf die Versorgung als gegeben anzusehen. Dies muss nicht erneut vom Anlagenbetreiber nachgewiesen werden.
Bei der Prüfung, ob längere Abweichungen zulässig sind, sind "alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Sobald dem Betreiber die Nachrüstung mit einer Abgasreinigungsanlage zumutbar ist, hat sie zu erfolgen."
Von den Ausnahmen sind nur die in den jeweiligen BImSch-Verordnungen (13. oder 44. BIMSchV) festgelegten Grenzwerte erfasst. Weitere Ausnahmen oder Abweichungen kann das BMWK in einer Verordnung festlegen. Darin sollen Abweichungen vom BImSchG, der 13., 17. und 44. BImSchV, der TA Lärm und TA Luft, der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV), Rohrfernleitungsverordnung, Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) festgelegt werden. Sie sollen u. a. schon beim Vorliegen der Frühwarnstufe gelten. Die Rechtsverordnung kann allerdings nur für eine Geltungsdauer von 6 Monaten erlassen und nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.

Was ist zu tun, wenn die Brennstoffumstellung nicht genehmigt werden muss?

Für das Errichten einer neuen Feuerungsanlage unterhalb der Leistungsschwelle der 4. BImSchV kann ein Baugenehmigungsverfahren notwendig werden. Unternehmen sollten sich zu den dann notwendigen Unterlagen beim zuständigen Bauamt oder bei einem Schornsteinfeger erkundigen. In vielen Fällen kann auch eine Anzeige ausreichen.
Anzeige: Wenn keine Genehmigung für den Einsatz eines anderen Brennstoffes in einer bestehenden Anlage eingeholt werden muss, ist dies für Anlagen von 1 bis 50 MW häufig dennoch angezeigt werden (§ 6 44. BImSchV). Bei Öl- oder Gasfeuerungsanlagen ab 4 Kilowatt ist die Einhaltung der geltenden Grenzwerte zudem von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger durch Messungen feststellen zu lassen.
Neben den immissionsschutzrechtlichen Vorschriften sind bei Heizöltanks auch wasserrechtliche Pflichten zu beachten: Oberirdische Heizöltanks ab 1 m³ müssen außerhalb von Schutzgebieten, bspw. vor Inbetriebnahme von einem Sachverständigen geprüft werden. Die Änderung muss sechs Wochen zuvor angezeigt werden. Zusätzlich müssen Vorgaben an die Standsicherheit, Brandschutz, Betriebssicherheit oder den Arbeitsschutz eingehalten werden.

Welche Ausnahmemöglichkeiten gibt es?

§§ 31 a-d BImSchG

Folgende umweltrechtliche Ausnahmen wurden im Bundesimmissionsschutzgesetz (neu § 31a-d BImSchG) aufgrund der Gasmangellage am 11. Juli klargestellt:
  • Schwefeldioxid (§ 31a-b): Behörden können Ausnahmen für mittelgroße (1-50 MW) und Großfeuerungsanlagen (>50 MW) von den Emissionsgrenzwerten für Schwefeldioxid für eine Dauer von bis zu sechs Monaten zulassen.
  • Andere Emissionen (§ 31c-d): Von weiteren Grenzwerten können Ausnahmen für einen Zeitraum von nicht mehr als zehn Tagen zugelassen werden, es sei denn, der Betreiber weist nach, dass ein längerer Zeitraum gerechtfertigt ist.
In der Begründung führt der Gesetzgeber aus, dass die Ausnahmen unter "erleichterten Voraussetzungen“ möglich sein sollen. Betreiber haben "lediglich nachvollziehbar darzulegen, dass die Anforderungen … nicht eingehalten werden können. Er hat anzugeben, welcher Emissionswert erwartbar erreicht werden kann. Es reiche aus, wenn Unterlagen aus früheren Betriebsweisen und eine nachvollziehbare Erläuterung, „ob und welche prozesstechnischen Verbesserungen erreicht werden können“. Bei einem neuen Brenner genügten Herstellerangaben zu Emissionswerten.
"Durch die inzwischen erfolgte Ausrufung der Alarmstufe nach dem Notfallplan Gas und dem Einfuhrverbot für Steinkohle sind die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 31a bis 31 d BImSchG in Bezug auf die Versorgung als gegeben anzusehen. Dies muss nicht erneut vom Anlagenbetreiber nachgewiesen werden.“ Bei der Prüfung, ob längere Abweichungen zulässig sind, seien "alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Sobald dem Betreiber die Nachrüstung mit einer Abgasreinigungsanlage zumutbar ist, hat sie zu erfolgen."

Duldung

Sollten bei einer Brennstoffumstellung die geltenden Grenzwerte oder das Genehmigungsverfahren nicht eingehalten werden können, kann bei der Behörde auch eine Duldung des nicht genehmigten Betriebes beantragt werden. Dazu muss allerdings eine Notfallsituation glaubhaft gemacht werden, alle zumutbaren Unterlagen zu den Umweltauswirkungen oder weitere Nachweise (zum Beispiel zur Betriebssicherheit) eingereicht werden. Die Immissionsschutzbehörden haben bereits bekannt gegeben, dass das Vorliegen eines Versorgungsengpasses allein dazu nicht ausreicht. Eine derartige Duldung sei nur im Ausnahme- und Einzelfall und in der Regel erst bei Eintreten der letzten (Notfallstufe) des Notfallplans Gas zulässig. Die Duldung sei zeitlich eng befristet. In jedem Fall müssten Unternehmen auch hierfür einen – ggf. noch unvollständigen - Genehmigungsantrag einreichen.
Sowohl die Verordnung für mittelgroße (44. BImSchV; § 32 Absatz 2) wie auch die für große Feuerungsanagen (13. BImSchV) sehen Ausnahmen von den in diesen Verordnungen geltenden Grenzwerten für den Notfall vor. Dafür kann eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden. Diese Ausnahmen beziehen sich jedoch nur auf diese Grenzwerte und können nur befristet gewährt werden. Ob Unternehmen diese Ausnahmen nutzen können, sollten sie deshalb auch für den Notfall mit der Immissionsschutzbehörde schon im Vorfeld klären.
Ob die Bundesregierung weitere Ausnahmemöglichkeiten gesetzlich einführen wird, ist derzeit noch offen. Sowohl für die Duldung als auch für mögliche Ausnahme- oder reguläre Genehmigungen, sollten Unternehmen so weit wie möglich reguläre Ausnahmen vorbereiten.

Wie lange dauert die Genehmigung?

Im vereinfachten Verfahren (meist Anlagen < 50 MW) muss die Behörde nach § 10 Absatz 6a innerhalb einer Frist von drei Monaten entscheiden. Bei förmlichem Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung sind es sieben Monate. In der Praxis vergeht jedoch sehr viel mehr Zeit mit der Erstellung der notwendigen Unterlagen (bspw. Messungen, Gutachten), als für die Entscheidung der Behörde. Viel Zeit können Unternehmen sparen, wenn sie schon den vorzeitigen Beginn der Errichtung beantragen (§ 8a BImSchG).
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