Bundestag beschließt Novelle des Energie- und Stromsteuerrechts

Am 13. November 2025 hat der Deutsche Bundestag das Dritte Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes verabschiedet. Das Gesetzespaket soll zum 1. Januar 2026 in Kraft treten und kombiniert steuerliche Entlastungen mit Klarstellungen im Stromsteuerrecht sowie Elementen des Bürokratieabbaus.
Dauerhafte Stromsteuerentlastung für bestimmte Unternehmen
Zentraler Baustein der Novelle ist die Verstetigung der bereits bestehenden Stromsteuerentlastung für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes sowie für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft. Für diesen begünstigten Kreis wird die Stromsteuer dauerhaft auf den europarechtlichen Mindestsatz von 0,05 Cent pro Kilowattstunde (0,50 €/MWh) abgesenkt, sofern der Jahresverbrauch bei mindestens 12,5 MWh liegt. Ohne die Neuregelung wäre diese Entlastung zum 1. Januar 2026 ausgelaufen, mit entsprechenden Mehrbelastungen bei den Stromkosten.
Mehr Rechtssicherheit bei Elektromobilität und Stromspeichern
Die Novelle reagiert zudem auf praktische Fragen rund um Elektromobilität und Speichertechnologien. Künftig sollen komplexe Geschäftsmodelle an der Ladesäule stromsteuerlich einfacher behandelt werden: Aufwendige Einzelfallprüfungen entfallen, und es wird klargestellt, dass Nutzerinnen und Nutzer von Elektrofahrzeugen durch bidirektionales Laden nicht ungewollt in die Rolle eines Versorgers und damit zum Steuerschuldner werden. Gleichzeitig wird geregelt, dass beim Einsatz von Stromspeichern eine doppelte Besteuerung der Energiemengen vermieden wird.
Eingriffe des Finanzausschusses in die Detailregelungen
Kurz vor der abschließenden Beratung im Plenum hat der Finanzausschuss einzelne Punkte des Gesetzentwurfs nachgeschärft. Unter anderem wurde die bisherige Legaldefinition für Strom aus „erneuerbaren Energieträgern“ im Stromsteuergesetz überarbeitet: Biomasse wurde aus der Definition herausgenommen, um unerwünschte Präzedenzwirkungen für andere Rechtsbereiche zu vermeiden. Statt einer einheitlichen Definition werden die weiterhin begünstigten Energieträger nunmehr ausdrücklich an verschiedenen Stellen des Stromsteuerrechts aufgeführt.