Industriestrompreis
Neuer Industriestrompreis bewilligt
Der deutsche Industriestrompreis wurde am 16. April 2026 von der Europäischen Kommission beihilferechtlich genehmigt. Das Instrument richtet sich an energieintensive Betriebe und soll deren Wettbewerbsfähigkeit stärken. Im Folgenden finden Sie die wesentlichen Konditionen im Überblick.
Begünstigte Unternehmen und Sektoren
Beihilfeberechtigt sind Unternehmen mit Produktionsstätten, die dem Anhang I Teilliste 1 der Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien (KUEBLL-Liste) (Seite 84 ff.) zugeordnet sind. Der Kreis umfasst 91 (Teil-)Sektoren und potenziell bis zu rund 9.500 Unternehmen in Deutschland, darunter auch kleine und mittlere Unternehmen (KMU). ACHTUNG: In Deutschland entspricht der NACE-Code dem amtlichen Verzeichnis zur Klassifikation der Wirtschaftszweige in der Fassung von 2008.
Zu den begünstigten Branchen zählen unter anderem:
- Teile der Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren
- Teile der Herstellung von chemischen Erzeugnissen (z. B. Industriegase)
- Teile der Glas- und Keramikherstellung
- Teile der Metallerzeugung (z. B. Schmiede- und Stanzteile, Oberflächenveredlung, Wärmebehandlung)
- Teile der Nahrungsmittelindustrie
- Herstellung von Zement
- Halbleiterfertigung
- Teile der Papierherstellung
- Teile des Maschinenbaus
- Teile der Gewinnung von Steinen und Erden
Weitere Sektoren können nach Prüfung und Genehmigung durch die Europäische Kommission hinzukommen, sofern die Kriterien einer ausreichend hohen Strom- und Handelsintensität erfüllt sind.
Konditionen und Entlastungshöhe
- Maximale Entlastung: 50 % des Großhandelsstrompreises (Referenzpreis). Der Referenzpreis ist der 1-Jahres-Future und wird jeweils zum 1. Januar des Abrechnungsjahres festgestellt.
- Preisuntergrenze: 5 ct/kWh. Eine Entlastung erfolgt nur, sofern der Referenzpreis über dieser Grenze liegt.
- Beihilfefähiger Stromverbrauch: 50 % des Stromverbrauchs der jeweiligen Produktionsstätte.
- Indirekte Stromverbräuche in Chemieparks (z. B. für Wasser, Wärme, Dampf oder Druckluft) werden ebenfalls entlastet. Die Entlastung erfolgt dabei an die im Chemiepark ansässigen Chemieunternehmen.
- Rechenbeispiel für 2026: Bei einem Referenzpreis von rund 8,75 ct/kWh ergibt sich eine Entlastung von rund 3,75 ct/kWh für 50 % des Stromverbrauchs. Mit dem Flexibilitäts-Bonus (siehe unten) erhöht sich die Entlastung auf rund 4,1 ct/kWh.
Laufzeit und Antragsverfahren
- Laufzeit: drei Abrechnungsjahre (2026 bis 2028).
- Antragstellung: rückwirkend, erstmals Anfang 2027 für das Gesamtjahr 2026.
- Zuständige Behörde: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
- Kleinere Unternehmen, die ihren Strom ausschließlich aus dem öffentlichen Netz beziehen und vollständig selbst verbrauchen, müssen lediglich Angaben zur Produktionsstätte und zum Stromverbrauch (nachweisbar über die Stromrechnung) machen.
- Für Unternehmen ab einem anrechenbaren Stromverbrauch von 10 GWh ist ein Testat eines Wirtschaftsprüfers erforderlich. Unternehmen, die bereits die Besondere Ausgleichsregelung (BesAR) in Anspruch nehmen, können das hierfür ohnehin erstellte Testat verwenden.
Kombinierung mit der Strompreiskompensation
Der Industriestrompreis kann mit der Strompreiskompensation kombiniert werden, sofern keine Doppelförderung derselben Stromverbräuche erfolgt. Für Stromverbräuche, für die kein Antrag auf Strompreiskompensation gestellt wird, kann der Industriestrompreis beantragt werden.
Gegenleistungen: Investitionsverpflichtung
Als Bedingung für den Erhalt der Beihilfe gilt:
- 50 % der Beihilfesumme müssen innerhalb von 48 Monaten nach Erhalt der Beihilfe in Dekarbonisierungsmaßnahmen investiert werden.
- Die zulässigen Maßnahmen sind breit und technologieoffen gefasst. Anerkannt werden unter anderem:
- Investitionen in erneuerbare Energien (z. B. Photovoltaikanlagen)
- Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz (z. B. Modernisierung bestehender Anlagen)
- Flexibilitätsmaßnahmen (z. B. Batteriespeicher, Power-to-Heat-Anlagen)
- Infrastrukturmodernisierungen (z. B. Ausbau interner Netzinfrastruktur)
- Kosten aus dem Strombezug über neu abgeschlossene Power Purchase Agreements (PPA), soweit diese der Finanzierung neuer oder modernisierter Anlagen dienen
- Die Maßnahmen können auch von Dritten durchgeführt werden.
- Bei Unsicherheit, ob eine geplante Maßnahme unter den zulässigen Katalog fällt, können Unternehmen diese vorab durch die Bewilligungsbehörde prüfen lassen.
Flexibilitäts-Bonus: Der Beihilfebetrag erhöht sich um 10 %, wenn mindestens 80 % der Gegenleistungsverpflichtung in Maßnahmen zur Erhöhung der Nachfrageflexibilität investiert werden. Mindestens 75 % des Flexibilitäts-Bonus müssen wiederum in Dekarbonisierungsmaßnahmen fließen.