Bayerisches Wassergesetz

Wassercent in Bayern: Zählerstände dokumentieren

Ab dem 1. Juli 2026 wird der Wassercent in Bayern erhoben. Die Erhebung erfolgt bis zum 31. Dezember 2026 und wird anschließend kalenderjährlich wiederholt. Zahlungen sind demnach ab dem Jahr 2027 zu leisten. Das Bayerische Umweltministerium empfiehlt Wasserentnehmern, die Zählerstände an den jeweiligen Stichtagen zu dokumentieren.
Rechtsgrundlage für die Erhebung des Wassercents bildet das Bayerische Wassergesetz, das in seiner geänderten Form am 1. Januar 2026 in Kraft getreten ist. Abgabepflichtig sind alle Wassernutzer, die Grundwasser unmittelbar aus einem eigenen Brunnen entnehmen. Wassernutzer, die das Wasser von der Wasserversorgung beziehen, werden direkt von den Wasserversorgern an den Kosten beteiligt.
Das Entgelt beträgt einheitlich 10 Cent pro entnommenen Kubikmeter (1.000 Liter) Grundwasser. Wasserentnehmern steht dabei jährlich ein gesetzlicher Freibetrag in Höhe von 5.000 Kubikmetern zu. Für den Erhebungszeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2026 beträgt der Freibetrag aufgrund des halben Jahres 2.500 Kubikmeter.
Bei der Festsetzung des konkreten Wasserentnahmeentgelts wird entweder der im Wasserentnahmebescheid festgelegte jährliche Entnahmewert oder die tatsächliche Entnahmemenge zugrunde gelegt, sofern der Entnehmer diese gegenüber der Wasserrechtsbehörde mitteilt. Dabei genügt die Glaubhaftmachung der tatsächlich entnommenen Menge an Wasser. Es gilt der Grundsatz von Vertrauen und Selbstverantwortung, es besteht dementsprechend keine gesetzliche Messverpflichtung. Bereits bestehende Messverpflichtungen, beispielsweise aus dem Zulassungsbescheid oder der Eigenüberwachungsverordnung, bleiben unberührt.
Alle Wasserentnehmer, die unter die Entgeltpflicht fallen, können daher bis zum 1. März 2027 gegenüber der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde, d.h. entweder dem Landratsamt oder der kreisfreien Stadt, ihre tatsächlich entnommene Wassermenge melden. Das Umweltministerium empfiehlt dazu, entsprechende Zählerstände von Messeinrichtungen wie beispielsweise Wasseruhren oder Stromzähler bei Pumpen zum 1. Juli 2026 und zum 31.12.2026 zu dokumentieren. Die Dokumentation ist für die erforderliche Glaubhaftmachung der tatsächlich entnommenen Wassermenge erforderlich.
Potenziell Entgeltpflichtige erhalten im Herbst 2026 ein Informationsschreiben von ihrem jeweils zuständigen Landratsamt oder kreisfreien Stadt mit weiterführenden Informationen zur Einführung des Wasserentnahmeentgelts, insbesondere zur Möglichkeit der elektronischen Übermittlung der tatsächlich entnommenen Wassermengen für den ersten Erhebungszeitraum (1. Juli bis 31. Dezember 2026).
Weitere Informationen zum Wassercent finden Sie auf der Internetseite des StMUV.

Quelle: Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz