Türkei: Mitteilung des Handelsministeriums an Zollstellen bzgl. der Vorlage von UZs zusätzlich zur A.TR

Seit 1. Januar 2021 ist die Vorlage von Ursprungszeugnissen bei der Wareneinfuhr in die Türkei zusätzlich zur A.TR gemäß Artikel 205 (4) ç der türkischen Zollverordnung nur noch in begründeten Ausnahmefällen erforderlich. Das türkische Handelsministerium hat die Zollstellen hierrüber mit beiliegendem Schreiben nun erneut informiert.
Die Türkei hat am 10. Dezember 2020 eine Änderung der Zollverordnung im offiziellen Amtsblatt Nr. 31330 veröffentlicht. Die Änderung trat zum 1.Januar 2021 in Kraft und betrifft Artikel 205 (4) ç über die Ausnahmen vom Erfordernis der Vorlage eines Ursprungszeugnisses (UZ). Die Formulierung wurde dahingehend angepasst, dass UZ nur noch in solchen Fällen zusätzlich zur A.TR vorgelegt werden müssen, bei denen die betreffenden Waren handelspolitischen Maßnahmen (vgl. Artikels 47 des Beschlusses 1/95 über handelspolitische Maßnahmen) unterliegen.
In einem Schreiben vom 22. Juni 2021 (Anlage 1) informiert das türkische Handelsministerium die EU-Kommission, dass es die Zollstellen und Zolldienstleister in der Türkei in einer Mitteilung vom 21. Juni 2021 (Anlagen 2 und 3) darüber unterrichtet hat, dass UZs zusätzlich zur A.TR i.d.R. nicht mehr erforderlich sind, sondern nur noch in begründeten Ausnahmefällen verlangt werden sollen.
In den Schreiben heißt es u.a. (unverbindlich übersetzt):
"Zusätzliche Nachweise können verlangt werden, wenn dies aufgrund ernster und begründeter Zweifel unbedingt erforderlich ist, um den tatsächlichen Ursprung der betreffenden Ware zu überprüfen. Aufgrund von ernsthaften und begründeten Zweifeln am Ursprung der betreffenden Ware im Sinne der vorgenannten Bestimmung kann also     die Vorlage des Ursprungszeugnisses von der Zollverwaltung nur in absolut notwendigen Fällen für die Waren verlangt werden, die aus den EU-Mitgliedsstaaten mit einem A.TR-Zertifikat kommen und die handelspolitischen Maßnahmen unterliegen."
Der DIHK hat sich beim Bundeswirtschaftsministerium, der EU-Kommission und beim türkischen Handelsministerium für eine solche proaktive Mitteilung an die türkischen Zollstellen und Zolldienstleister eingesetzt, da die Zahl der UZs für die Türkei trotz der Neuregelung seit Jahresbeginn bislang nicht spürbar zurückgegangen ist.
Sollte es weiterhin zu Problemen kommen, können IHKs und Unternehmen die beigefügten Schreiben gerne für die Kommunikation mit türkischen Zollstellen bzw. türkischen Zolldienstleistern und Importbetrieben nutzen. Weitere Informationen können den offiziellen Schreiben des türkischen Handelsministeriums im Anhang entnommen werden.
Quelle: DIHK
Stand: 30.07.2021