CBAM (Carbon Border Adjustment Mechanism): Aktueller Überblick

Erste Resultate aus der Übergangsphase zeigen, dass mit der Einführung einer neuen de-minimis-Grenze von 50 Tonnen Einfuhrgewicht CBAM-relevanter Waren 90 % der Importeure von den CBAM-Verpflichtungen befreit, dennoch 99% der gesamten CO₂-Emissionen aus Importen von Eisen, Stahl, Aluminium, Zement und Düngemitteln erfasst wären. Ein aktueller Überblick sowie zahlreiche aktuelle Verlinkungen zu Rechtsgrundlagen und Hilfeseiten sollen bei der Orientierung zu CBAM helfen.

1. Was ist aktuell zu tun

  • Betroffenheit von CBAM prüfen: Importieren Sie in Anhang I der CBAM-Verordnung anhand der Warentarifnummer aufgeführte Waren aus dem Drittland mit einem jährlichen Gesamtgewicht von mehr als 50 Tonnen (Beachtung von Ausnahmen siehe Punkt 4)?
Sofern Sie betroffen sind:
  • Festlegung von innerbetrieblichen Zuständigkeiten für Prüfung und Einhaltung der Meldepflichten: Je nach Bedeutung/Menge dieser Importe hat das Thema eine sehr unterschiedliche Priorität für einzelne Unternehmen.
  • Registrierung im Übergangsregister sowie dem CBAM-Portal (Hilfeseiten des Zoll-Portals) als auch als zugelassener CBAM-Anmelder (DEHSt: Antragstellung zugelassener CBAM Anmelder)
  • Abstimmung mit Lieferanten hinsichtlich der Kalkulation der CO2-Emissionen: Große ausländische Hersteller beschäftigen sich mit dem Thema, da alle EU-Importeure auf sie zukommen. Erforderliche Daten vom Lieferanten sind in Anhang IV der Durchführungsverordnung zusammengestellt.
  • Hilfestellungen: Nutzen Sie die e-Learning-Angebote der EU-Kommission. Zudem hat die EU eine Excel-Vorlage zur Abfrage innerhalb der Lieferkette bereitgestellt.
  • Sorgen Sie dafür, dass Sie den nichtpräferenziellen Ursprung aller importierten Waren kennen. Die Verwendung eines unbekannten Ursprungs ist nicht mehr möglich.
Unser Tipp: melden Sie sich zum Newsletter der DEHSt zu CBAM an, um immer auf dem Laufenden zu bleiben.

2. Bedeutung von CBAM

Der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) soll das EU-Emissionshandelssystem (EU-ETS) ergänzen und sicherstellen, dass für Importe die gleichen Emissionspreise anfallen wie für Produkte, die innerhalb der Europäischen Union hergestellt wurden.
CBAM wirkt somit dem sogenannten „Carbon Leakage“ entgegen, also der Verlagerung CO2-intensiver Produktion in Drittländer mit einem weniger strengen Klimaschutzregime als in der EU. Dies geschieht durch einen CO2-Preis, den Importeure von besonders CO2-intensiven Produkten aus Drittländern in die EU zahlen müssen. Die Kosten dieser Drittlandsimporte werden auf das gleiche Niveau wie die heimische Produktion angehoben, um Wettbewerbsnachteile der heimischen Produktion zu vermeiden.

3. Anwendungsbereich

Betroffen sind derzeit alle Unternehmen innerhalb der Europäischen Union (EU), die
  • Eisen & Stahl (weitgehend Kapitel 72 und 73),
  • Zement,
  • Aluminium (Kapitel 76),
  • Elektrizität,
  • Düngemittel (u.a. Salpetersäure, Ammoniak, Kaliumnitrat sowie mineralische oder chemische Stickstoffdüngemittel),
  • Wasserstoff,
  • sowie einige vor- und nachgelagerte Produkte
aus Nicht-EU Staaten importieren.
Gemäß Anhang I der CBAM-Verordnung VO (EU) 2023/956 werden die betroffenen Waren anhand der Zolltarifnummer eindeutig festgelegt.
Entscheidend dafür, ob eine Ware unter CBAM fällt, ist dementsprechend die beim Import verwendete Warennummer/Zolltarifnummer. Falls diese in Anhang I der CBAM-Verordnung genannt ist, fällt die Ware unter die Regelung. Wenn die Warennummer nicht genannt ist, fällt die Ware auch nicht unter CBAM, egal ob darin Eisen, Stahl oder Aluminium enthalten ist.
Bis 2030 sollen alle Güter einbezogen werden, die unter den EU-Emissionshandel fallen. Die Kommission wird auch die Methode für das Erheben indirekter Emissionen überprüfen und sich die Möglichkeit vorbehalten, weitere Produkte einzubeziehen.

4. Ausnahmen

Ausgenommen von CBAM sind:
  • Neue De-minimis-Grenze von 50 Tonnen ab 01.01.2026, d.h. Importeure, die die Schwelle von 50 Tonnen Eigenmasse aller kumulativ im Kalenderjahr importierten CBAM-Waren nicht überschreiten, sind von den Verpflichtungen der CBAM-Verordnung befreit (Art. 2a VO (EU) 2023/956).
  • Waren mit Ursprung in den in Anhang III Nummer 1 genannten Drittländern oder Gebieten, die sich am EU-ETS beteiligen oder damit verbunden sind (Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz sowie den Gebieten Büsingen, Helgoland, Livigno, Ceuta und Melilla),
  • Strom und Wasserstoff mit Ursprung auf dem Festlandsockel oder in der ausschließlichen Wirtschaftszone eines Mitgliedstaats oder eines in Anhang III Nummer 1 oder 2 dieser Verordnung aufgeführten Landes oder Gebiets (Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz sowie den Gebieten Büsingen, Helgoland, Livigno, Ceuta und Melilla)
  • Ware, die im Rahmen militärischer Aktivitäten befördert oder verwendet werden. Das sind nach Artikel 1 Nummer 49 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission: alle zu befördernden oder zu verwendenden Waren im Zusammenhang mit Aktivitäten, die von den zuständigen Militärbehörden eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten oder eines Drittlands, mit dem ein Mitgliedstaat oder mehrere Mitgliedstaaten ein Abkommen über die Durchführung militärischer Tätigkeiten im Zollgebiet der Union geschlossen haben, organisiert werden oder unter deren Kontrolle stattfinden; oder im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Europäischen Union (GSVP); oder im Rahmen des am 4. April 1949 in Washington D.C. unterzeichneten Nordatlantikvertrags.
Wichtig: Der Ursprung der eingeführten Waren muss künftig bekannt sein. Er bestimmt sich nach den nichtpräferenziellen Ursprungsregeln des Zollkodex der Union.

5. Funktionsweise

  • EU-Importeure von Waren, die unter die CBAM-Regelung fallen, müssen sich bei den nationalen Behörden registrieren, wo sie später auch CBAM-Zertifikate kaufen können.
  • Der Preis der Zertifikate wird auf der Grundlage des durchschnittlichen wöchentlichen Auktionspreises für EU-Emissionszertifikate berechnet und in €/Tonne emittiertes CO2 ausgedrückt.
  • EU-Importeure müssen die in ihren Einfuhren enthaltenen Emissionen angeben und jedes Jahr die entsprechende Anzahl von Zertifikaten abgeben.
  • Wenn Importeure nachweisen können, dass bei der Herstellung der importierten Waren bereits ein Preis für das emittierte CO2 gezahlt wurde, kann der entsprechende Betrag abgezogen werden.

6. Umsetzung

Am 15. September 2023 wurde die CBAM-Durchführungsverordnung 2023/1773 im Amtsblatt der EU L228 in allen Amtssprachen veröffentlicht. Die Durchführungsverordnung legt die Berichtspflichten für Importeure detailliert dar. CBAM wird schrittweise eingeführt, beginnend mit einer Übergangsphase vom 1. Oktober 2023 bis zum 31. Dezember 2025.

7. Übergangsphase 2023 – 2025

Der Übergangszeitraum (insbesondere Art. 32 und 35 (1) und (2)) dient vor allem dazu, Daten und Erfahrungen zu sammeln, um die Abläufe für die Implementierungsphase tatsächlich praxistauglich gestalten zu können. Finanzielle Ausgleichszahlungen entstehen in dieser Phase noch nicht. Die Übergangsphase ist gekennzeichnet durch die:
  • Berechnung direkter und indirekter Emissionen,
  • Quartalsweise Berichtspflichten,
  • Registrierung zum zugelassenen CBAM-Anmelder (schon in 2025)
Erste Resultate aus der Übergangsphase zeigen, dass mit der Einführung einer neuen de-minimis-Grenze von 50 Tonnen 90 % der Importeure (vor allem kleine und mittlere Unternehmen, die nur geringe Mengen CBAM-pflichtiger Waren einführen) von den CBAM-Verpflichtungen befreit, dennoch 99% der gesamten CO₂-Emissionen aus Importen von Eisen, Stahl, Aluminium, Zement und Düngemitteln erfasst wären. Für weiterhin von CBAM betroffene Importeure sollen das Zulassungsverfahren als auch die Emissionsberechnung sowie das Management der CBAM-Finanzverpflichtungen vereinfacht werden. Der Entschluss des Europäischen Parlaments wurde diesbezüglich am 22.05.2025 gefasst. (Pressemitteilung des EU Parlaments vom 22.05.2025)

8. Regelphase ab 2026: Zulassung und Zertifikatehandel

Mit der vollständigen Anwendung der CBAM-Verordnung (EU) 2023/956 ab dem 1. Januar 2026 treten neue Anforderungen für die Einfuhr bestimmter CBAM-Waren (Anhang I der Verordnung) in Kraft. Für die Einfuhr von CBAM-Waren in das Zollgebiet der Europäischen Union ist dann der Status eines „zugelassenen CBAM-Anmelders“ verpflichtend, Artikel 4 und 5 der CBAM-Verordnung.
Gekennzeichnet ist die Phase durch:
  • Abgabe der jährlich einzureichenden CBAM-Erklärung für das Vorjahr bis zum 30. September jeden Jahres, erstmalig 2027,
  • Berechnung direkter und indirekter Emissionen,
  • Erwerb von CBAM-Zertifikaten.

9. Aktuelle Entwicklungen

Im Rahmen des sogenannten Omnibus-Pakets gab es bereits im Oktober 2025 erste Anpassung der CBAM-Verordnung, die im Artikel eingearbeitet sind. Neben der neuen De-Minimis-Schwelle, der Übergangsfrist für noch nicht zugelassene CBAM-Anmelder (Achtung Ende: 31.03.2026) sowie der Verlängerung der Abgabefrist der CBAM-Erklärung von Mai auf September wurden auch Erleichterungen im Rahmen der Emmissionsberechnung, der CBAM-Zertifikate als auch der Berücksichtigung von in Drittländern gezahlten CO2-Preise eingeführt.
„Dennoch ist für die deutsche Wirtschaft aktuell wichtiger denn je, dass europäische Klimaschutzambitionen nicht zum Wettbewerbsnachteil im internationalen Handel werden. Ein wirksamer und unbürokratischer Carbon-Leakage-Schutz ist für die grüne Transformation der Industrie unabdingbar. Ohne ein Level Playing Field bei der CO2-Bepreisung büßt die europäische Industrie in hohem Maße an Wettbewerbsfähigkeit ein, sodass eine energieintensive Produktion in Europa zukünftig nicht mehr möglich ist.“ (Quelle: DIHK)
In Zusammenarbeit mit allen Industrie- und Handelskammern hat die DIHK ein weiteres Positionspapier zu noch ausstehenden notwendigen CBAM-Anpassungen erstellt. Sie finden die Informationen und Papiere auf diesen Seiten der DIHK.
Quellen: CBAM-Verordnung (EU) 2023/956, Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773, DEHSt, GZD, DIHK, EU Kommission
Stand: 09.04.2026