CBAM (Carbon Border Adjustment Mechanism): Aktueller Überblick
Erste Resultate aus der Übergangsphase zeigen, dass mit der Einführung einer neuen de-minimis-Grenze von 50 Tonnen Einfuhrgewicht CBAM-relevanter Waren 90 % der Importeure von den CBAM-Verpflichtungen befreit, dennoch 99% der gesamten CO₂-Emissionen aus Importen von Eisen, Stahl, Aluminium, Zement und Düngemitteln erfasst wären. Ein aktueller Überblick sowie zahlreiche aktuelle Verlinkungen zu Rechtsgrundlagen und Hilfeseiten sollen bei der Orientierung zu CBAM helfen.
1. Was ist aktuell zu tun
- Betroffenheit von CBAM prüfen: Importieren Sie in Anhang I der CBAM-Verordnung anhand der Warentarifnummer aufgeführte Waren aus dem Drittland mit einem jährlichen Gesamtgewicht von mehr als 50 Tonnen (Beachtung von Ausnahmen siehe Punkt 4)?
Sofern Sie betroffen sind:
- Festlegung von innerbetrieblichen Zuständigkeiten für Prüfung und Einhaltung der Meldepflichten: Je nach Bedeutung/Menge dieser Importe hat das Thema eine sehr unterschiedliche Priorität für einzelne Unternehmen.
- Registrierung im Übergangsregister sowie dem CBAM-Portal (Hilfeseiten des Zoll-Portals) als auch als zugelassener CBAM-Anmelder (DEHSt: Antragstellung zugelassener CBAM Anmelder)
- Abstimmung mit Lieferanten hinsichtlich der Kalkulation der CO2-Emissionen: Große ausländische Hersteller beschäftigen sich mit dem Thema, da alle EU-Importeure auf sie zukommen. Erforderliche Daten vom Lieferanten sind in Anhang IV der Durchführungsverordnung zusammengestellt.
- Hilfestellungen: Nutzen Sie die e-Learning-Angebote der EU-Kommission. Zudem hat die EU eine Excel-Vorlage zur Abfrage innerhalb der Lieferkette bereitgestellt.
- Sorgen Sie dafür, dass Sie den nichtpräferenziellen Ursprung aller importierten Waren kennen. Die Verwendung eines unbekannten Ursprungs ist nicht mehr möglich.
Unser Tipp: melden Sie sich zum Newsletter der DEHSt zu CBAM an, um immer auf dem Laufenden zu bleiben.
2. Bedeutung von CBAM
Der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) soll das EU-Emissionshandelssystem (EU-ETS) ergänzen und sicherstellen, dass für Importe die gleichen Emissionspreise anfallen wie für Produkte, die innerhalb der Europäischen Union hergestellt wurden.
CBAM wirkt somit dem sogenannten „Carbon Leakage“ entgegen, also der Verlagerung CO2-intensiver Produktion in Drittländer mit einem weniger strengen Klimaschutzregime als in der EU. Dies geschieht durch einen CO2-Preis, den Importeure von besonders CO2-intensiven Produkten aus Drittländern in die EU zahlen müssen. Die Kosten dieser Drittlandsimporte werden auf das gleiche Niveau wie die heimische Produktion angehoben, um Wettbewerbsnachteile der heimischen Produktion zu vermeiden.
3. Anwendungsbereich
Betroffen sind derzeit alle Unternehmen innerhalb der Europäischen Union (EU), die
- Eisen & Stahl (weitgehend Kapitel 72 und 73),
- Zement,
- Aluminium (Kapitel 76),
- Elektrizität,
- Düngemittel (u.a. Salpetersäure, Ammoniak, Kaliumnitrat sowie mineralische oder chemische Stickstoffdüngemittel),
- Wasserstoff,
- sowie einige vor- und nachgelagerte Produkte
aus Nicht-EU Staaten importieren.
Gemäß Anhang I der CBAM-Verordnung VO (EU) 2023/956 werden die betroffenen Waren anhand der Zolltarifnummer eindeutig festgelegt.
Entscheidend dafür, ob eine Ware unter CBAM fällt, ist dementsprechend die beim Import verwendete Warennummer/Zolltarifnummer. Falls diese in Anhang I der CBAM-Verordnung genannt ist, fällt die Ware unter die Regelung. Wenn die Warennummer nicht genannt ist, fällt die Ware auch nicht unter CBAM, egal ob darin Eisen, Stahl oder Aluminium enthalten ist.
Bis 2030 sollen alle Güter einbezogen werden, die unter den EU-Emissionshandel fallen. Die Kommission wird auch die Methode für das Erheben indirekter Emissionen überprüfen und sich die Möglichkeit vorbehalten, weitere Produkte einzubeziehen.
4. Ausnahmen
Ausgenommen von CBAM sind:
- Neue De-minimis-Grenze von 50 Tonnen ab 01.01.2026, d.h. Importeure, die die Schwelle von 50 Tonnen Eigenmasse aller kumulativ im Kalenderjahr importierten CBAM-Waren nicht überschreiten, sind von den Verpflichtungen der CBAM-Verordnung befreit (Art. 2a VO (EU) 2023/956).
- Waren mit Ursprung in den in Anhang III Nummer 1 genannten Drittländern oder Gebieten, die sich am EU-ETS beteiligen oder damit verbunden sind (Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz sowie den Gebieten Büsingen, Helgoland, Livigno, Ceuta und Melilla),
- Strom und Wasserstoff mit Ursprung auf dem Festlandsockel oder in der ausschließlichen Wirtschaftszone eines Mitgliedstaats oder eines in Anhang III Nummer 1 oder 2 dieser Verordnung aufgeführten Landes oder Gebiets (Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz sowie den Gebieten Büsingen, Helgoland, Livigno, Ceuta und Melilla)
- Ware, die im Rahmen militärischer Aktivitäten befördert oder verwendet werden. Das sind nach Artikel 1 Nummer 49 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission: alle zu befördernden oder zu verwendenden Waren im Zusammenhang mit Aktivitäten, die von den zuständigen Militärbehörden eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten oder eines Drittlands, mit dem ein Mitgliedstaat oder mehrere Mitgliedstaaten ein Abkommen über die Durchführung militärischer Tätigkeiten im Zollgebiet der Union geschlossen haben, organisiert werden oder unter deren Kontrolle stattfinden; oder im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Europäischen Union (GSVP); oder im Rahmen des am 4. April 1949 in Washington D.C. unterzeichneten Nordatlantikvertrags.
Wichtig: Der Ursprung der eingeführten Waren muss künftig bekannt sein. Er bestimmt sich nach den nichtpräferenziellen Ursprungsregeln des Zollkodex der Union.
5. Funktionsweise
- EU-Importeure von Waren, die unter die CBAM-Regelung fallen, müssen sich bei den nationalen Behörden registrieren, wo sie später auch CBAM-Zertifikate kaufen können.
- Der Preis der Zertifikate wird auf der Grundlage des durchschnittlichen wöchentlichen Auktionspreises für EU-Emissionszertifikate berechnet und in €/Tonne emittiertes CO2 ausgedrückt.
- EU-Importeure müssen die in ihren Einfuhren enthaltenen Emissionen angeben und jedes Jahr die entsprechende Anzahl von Zertifikaten abgeben.
- Wenn Importeure nachweisen können, dass bei der Herstellung der importierten Waren bereits ein Preis für das emittierte CO2 gezahlt wurde, kann der entsprechende Betrag abgezogen werden.
6. Umsetzung
Am 15. September 2023 wurde die CBAM-Durchführungsverordnung 2023/1773 im Amtsblatt der EU L228 in allen Amtssprachen veröffentlicht. Die Durchführungsverordnung legt die Berichtspflichten für Importeure detailliert dar. CBAM wird schrittweise eingeführt, beginnend mit einer Übergangsphase vom 1. Oktober 2023 bis zum 31. Dezember 2025.
7. Übergangsphase 2023 – 2025
Der Übergangszeitraum (insbesondere Art. 32 und 35 (1) und (2)) dient vor allem dazu, Daten und Erfahrungen zu sammeln, um die Abläufe für die Implementierungsphase tatsächlich praxistauglich gestalten zu können. Finanzielle Ausgleichszahlungen entstehen in dieser Phase noch nicht. Die Übergangsphase ist gekennzeichnet durch die:
- Berechnung direkter und indirekter Emissionen,
- Quartalsweise Berichtspflichten,
- Registrierung zum zugelassenen CBAM-Anmelder (schon in 2025)
Erste Resultate aus der Übergangsphase zeigen, dass mit der Einführung einer neuen de-minimis-Grenze von 50 Tonnen 90 % der Importeure (vor allem kleine und mittlere Unternehmen, die nur geringe Mengen CBAM-pflichtiger Waren einführen) von den CBAM-Verpflichtungen befreit, dennoch 99% der gesamten CO₂-Emissionen aus Importen von Eisen, Stahl, Aluminium, Zement und Düngemitteln erfasst wären. Für weiterhin von CBAM betroffene Importeure sollen das Zulassungsverfahren als auch die Emissionsberechnung sowie das Management der CBAM-Finanzverpflichtungen vereinfacht werden. Der Entschluss des Europäischen Parlaments wurde diesbezüglich am 22.05.2025 gefasst. (Pressemitteilung des EU Parlaments vom 22.05.2025)
- 7.1 Berichtspflicht
Berichtspflichtige Anmelder müssen in der Übergangsphase für alle seit dem 01.10.2023 eingeführten und von CBAM betroffenen Waren jedes Quartal eines Kalenderjahres einen Bericht an die EU-Kommission übermitteln, siehe Artikel 32 – 35 der CBAM-Verordnung.
Aktuelle Fristen für die CBAM-Berichte:
Quartal Einreichungsfrist bis Änderung möglich bis 2025: Juli – September 2025: 31.10. 2025: 30.11. 2025: Oktober – Dezember 2026: 31.01. 2026: 28.02. Wichtig: eingereichte CBAM-Berichte können bis zu zwei Monate nach Ende des Berichtsquartals korrigiert werden – u.a. sofern dem Importeur nach Ablauf der Meldefrist genauere Daten über eingebettete Emissionen zur Verfügung stehen.- Gesamtmenge jeder Warenart (in MWh oder t) aufgeschlüsselt nach Herstellungsanlagen im Ursprungsland,
- gesamte direkte und indirekte graue Emissionen in Tonnen CO2e-Emissionen/MWh oder CO2e-Emissionen/t jeder Warenart (gem. Anhang IV CBAM-Verordnung),
- CO2-Preis, der im Ursprungsland für die eingeführten Waren entrichtet wurde (jede verfügbare Ausfuhrerstattung oder andere Form von Ausgleich ist zu berücksichtigen).
- 7.2 Ermittlung der Emissionswerte
- Bis zum 31.07.2024 war die Verwendung von Standardwerten der CO2-Emissionen der jeweiligen Waren zugelassen.
- Seit dem 01.08.2024 sind die tatsächlichen Emissionen nach den Berechnungsmethoden gemäß Art. 4 I oder II CBAM-DVO 2023/1773 zu ermitteln und zu berichten.
Praxis-Check:
Wenn es den CBAM-Meldepflichtigen nicht gelingt, Daten über tatsächliche Emissionen zu melden, müssen sie nachweisen, dass sie alle zumutbaren Anstrengungen unternommen haben, um diese Daten von ihren Lieferanten oder Herstellern von CBAM-Waren zu erhalten. Sie sollten zur Dokumentation das Feld „Kommentare“ im CBAM-Übergangsregister (siehe Schnappschuss unten) nutzen und dort auch Belege beizufügen, um erfolglose Bemühungen und Schritte zu dokumentieren, die unternommen wurden, um Daten von Lieferanten und/oder Herstellern zu erhalten. […]
Nationale Umsetzungsbehörden haben bei der Prüfung der Berichte einen Ermessensspielraum. […] In Bezug auf die Frage der Verhältnismäßigkeit des Aufwands wird die DEHSt insb. die Relevanz der zugrundeliegenden CO2-Emissionen der CBAM-Importe berücksichtigen
Quelle: DEHSt-Newsletter vom 02.08.2024 – Ausgabe 49/2024 folgende Informationen zu den CBAM-Berichtspflichten Q II 2024 bis Q IV 2025Die Berechnung und Dokumentation der direkten und indirekten Emissionen, welche im Produktionsprozess der importierten Güter entstanden sind, ist nur mit den entsprechenden Daten des ausländischen Herstellers möglich.- Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773 der Kommission für die Übergangsphase beinhaltet unterschiedlichen Berechnungsmethoden für die Emissionen und
- Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773 der Kommission für die Übergangsphase zeigt auf, welche Daten berichtspflichtige Anmelder von Anlagenbetreibern/Lieferanten/Herstellern benötigen.
Damit diesen verständlich gemacht werden kann, welche Daten der Importeur benötigt, hat TAXUD Leitlinien für Anlagenbetreiber in Drittländern sowie eine Excel-Vorlage zur Abfrage der erforderlichen Daten innerhalb der Lieferkette vorbereitet.Die Informationen der Europäischen Kommission dazu finden Sie auf den Seiten: CBAM-Rechtsvorschriften und -Leitlinien der EU Kommission aufgesplittet nach:- Standardwerten zur Emissionsermittlung,
- Leitfäden,
- Kommunikationsvorlage (Template) zur Kommunikation mit Lieferanten,
- FAQ´s.
Die national zuständigen Behörde – Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) informiert unter DEHSt - CBAM-Regelphase 2026. - 7.3 Übergangsregister & CBAM-Portal für Unternehmen
Zur Abgabe des Berichts müssen sich berichtspflichtige Anmelder registriert haben oder neu von CBAM betroffene registrieren. Das Zugangsmanagement erfolgt in Deutschland über das Zoll-Portal.
Zum Vorgehen:
- Nach der Registrierung im Zoll-Portal verknüpfen Sie dort Ihr Konto mit dem „EU-Trader-Portal, CBAM-Portal“. Unter „Übergreifende Leistungen“ wählen Sie dafür die Dienstleistung „EU-Trader-Portal, CBAM-Portal“ aus.
- Nach der Angabe von Kontaktdaten und der Zustimmung zur Weitergabe der Daten bestätigen Sie mit „Ja“ Ihre Registrierung.
- Im Anschluss wählen Sie in der Dienstleistung „EU-Trader-Portal und CBAM-Portal“ den Punkt „EU-Anwendungen aufrufen“ aus, um danach zu dem Menüpunkt „CBAM-Übergangsregister“ zu gelangen.
Zugang zum CBAM-Portal:
- Von dort werden Sie auf die Seite des EU-Zollportals der Europäischen Kommission weitergeleitet. Wählen Sie dort unbedingt den Bereich „Zoll“ (nicht „Carbon Border Adjustment Mechanism“) aus.
Eine detaillierte Beschreibung darüber, wie Sie Zugang zum CBAM-Portal für Unternehmer erhalten, finden Sie auf den Hilfeseiten des Zoll-Portals.Praxis-Check:
Bitte verwechseln Sie das CBAM-Register nicht mit dem CBAM-Übergangsregister. Sie sind (gemäß Artikel 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773 der EU-Kommission vom 17.08.2023) weiterhin bis einschließlich 31.12.2025 verpflichtet, im CBAM-Übergangsregister quartalsweise Ihren CBAM-Bericht einzustellen – sofern Sie CBAM-Waren in das Zollgebiet der Union einführen.
Sobald Sie als CBAM-Anmelder zugelassen sind, wird Ihnen im CBAM-Register ein CBAM-Konto zugewiesen. Über die Kontonummer sind Sie als zugelassener CBAM-Anmelder identifizierbar.
8. Regelphase ab 2026: Zulassung und Zertifikatehandel
Mit der vollständigen Anwendung der CBAM-Verordnung (EU) 2023/956 ab dem 1. Januar 2026 treten neue Anforderungen für die Einfuhr bestimmter CBAM-Waren (Anhang I der Verordnung) in Kraft. Für die Einfuhr von CBAM-Waren in das Zollgebiet der Europäischen Union ist dann der Status eines „zugelassenen CBAM-Anmelders“ verpflichtend, Artikel 4 und 5 der CBAM-Verordnung.
Gekennzeichnet ist die Phase durch:
- Abgabe der jährlich einzureichenden CBAM-Erklärung für das Vorjahr bis zum 30. September jeden Jahres, erstmalig 2027,
- Berechnung direkter und indirekter Emissionen,
- Erwerb von CBAM-Zertifikaten.
- 8.1 Zulassung für CBAM-Regelphase
Die Voraussetzung für jede Einfuhr von CBAM-Waren ist die Beantragung als „zugelassener Anmelder“ am Ort der Niederlassung. Betroffene Waren dürfen ab dem 01.01.2026 nach Artikel 4 der CBAM-Verordnung nur von „zugelassenen Anmeldern“ eingeführt werden.
- Die DEHSt informiert über die Einzelheiten zur Zulassung: Antragstellung wo, wie, welche Unterlagen und wann?
Die Zulassungsdauer bei Antragstellung beträgt ca. 120 TagePraxis-Check: Ausnahmeregelung bis 31.03.2026:
„Einführer, die vor Überschreiten der Mengenschwelle von 50 Tonnen noch keinen Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders, aber bereits einen Antrag auf Zulassung gestellt haben (spätestens bis zum 31.03.2026) können bis zur Entscheidung über den Antrag auf Zulassung vorläufig auch ohne Zulassungsstatus CBAM-Waren oberhalb der Schwelle einführen. Auch indirekte Zollvertreter, die vor Ihrer ersten Einfuhr im Jahr 2026 einen Antrag auf Zulassung gestellt haben (bis zum 31.03.2026), dürfen bis zur Entscheidung über diesen Antrag weiterhin CBAM-Waren einführen (Artikel 17 Absatz 7a CBAM-Verordnung).
Beachten Sie allerdings, dass im Falle einer Ablehnung des Zulassungsantrags Sanktionen gemäß Artikel 26, Absätze 2 und 2a der CBAM-Verordnung verhängt werden können.“
Quelle: DEHStHier finden Sie die Checkliste für CBAM-Anmelder der DEHSt (zum Download) - 8.2 Zollanmeldung
Ab dem 1. Januar 2026 dürfen CBAM-Waren nur noch zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, wenn:
- der Anmelder ein zugelassener CBAM-Anmelder ist (Nachweis: CBAM-Kontonummer), oder
- eine der vorgesehenen Ausnahmen greift.
In ATLAS-Einfuhr ist hierfür verpflichtend die korrekte Anmeldung der TARIC-Unterlagencodierungen zur Maßnahme 775 – CBAM erforderlich.Relevante TARIC-Unterlagencodes (Auszug)
- Y128 – CBAM-Kontonummer (zwingend für zugelassene CBAM-Anmelder; Kontonummer im Feld „Nummer der Unterlage (Position)“)
- Y134 – Ursprung Büsingen, Helgoland, Livigno
- Y135 – militärische Nutzung
- Y136 – Strom/Wasserstoff aus ausschließlicher Wirtschaftszone
- Y137 – De-minimis-Ausnahme
- Y237 – Ursprung EU
- Y238 – Antrag auf „zugelassenen CBAM-Anmelder“ wurde bis 31.03.2026 gestellt
Prüfpflicht: EORI-Angaben
Bei Verwendung von Y128 müssen zwingend angegeben werden:- EORI des Einführers (Datenfeld „Empfänger (TIN)“)
- EORI des Anmelders (Datenfeld „Anmelder (TIN)“)
Die Originalmeldung finden Sie in der ATLAS-Info 0881/2025. Allgemeine Hinweise des Zolls finden Sie auf der Seite Zoll online - Allgemeine Informationen CBAM . - 8.3 CBAM-Erklärung: Jährliche Berichtspflicht für importierende Unternehmen
Unternehmen, die als CBAM-Anmelder registriert sind, müssen jedes Jahr bis zum 30. September eine CBAM-Erklärung für das vorherige Kalenderjahr über das CBAM-Register einreichen. Die erste Abgabe erfolgt 2027 für das Jahr 2026.
In der jährlichen Erklärung müssen folgende Informationen enthalten sein:
- Importmengen: für Strom in Megawattstunden, für andere Waren in Tonnen, einschließlich der Waren unterhalb des massenbasierten Schwellenwertes (De-Minimis-Grenze)
- Graue Emissionen: in Tonnen CO2e-Emissionen pro Megawattstunde Strom oder in Tonnen CO2e-Emissionen pro Tonne der jeweiligen Warenart, berechnet gemäß Artikel 7 bzw. bei Ermittlung der grauen Emissionen auf Grundlage der tatsächlichen Emissionen, überprüft gemäß Artikel 8 der CBAM-Verordnung.
- Benötigte CBAM-Zertifikate: entsprechend den gesamten grauen Emissionen, die abgegeben werden müssen. Berücksichtigt werden hierbei Minderungen aufgrund des in einem Drittland gezahlten CO2-Preises (Artikel 9) sowie Anpassungen in dem Umfang, in dem EU-EHS-Zertifikate gemäß Artikel 31 kostenlos zugeteilt werden.
- Prüfberichte, sofern erforderlich: Kopien von nach Artikel 8 i.V.m. Anhang VI erstellten Prüfberichten akkreditierter Prüfer.
Besonderheiten bei Veredelungsvorgängen (Artikel 6 Absätze 3 – 5 der CBAM-Verordnung)
- Aktive Veredelung: Angabe der grauen Emissionen der Erzeugnisse, die in die aktive Veredelung überführt wurden bzw. zu den eingeführten Veredelungserzeugnissen geführt haben, auch wenn es sich bei den Veredelungserzeugnissen nicht um in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführte CBAM-Waren handelt.
- Passive Veredelung: Angabe der Emissionen des außerhalb des Zollgebiets der Union vorgenommenen Veredelungsvorgangs.
- Rückwaren: Angabe des Wertes „Null“ für die gesamten grauen Emissionen, die diesen Waren entsprechen.
Die Kommission wird Durchführungsrechtsakte in Bezug auf das Standardformat der CBAM-Erklärung erlassen, einschließlich detaillierter Angaben für jede Anlage und jedes Ursprungsland oder andere Drittland und jede zu meldende Warenart, mit der die Gesamtangaben gemäß Absatz 2 untermauert werden. - 8.4 Berechnung der Emissionen
„Graue Emissionen“ bezeichnen die CO₂-Emissionen, die bei der Herstellung einer importierten Ware entstehen. Für CBAM müssen Unternehmen diese Emissionen berechnen und dokumentieren.
Grundsätze der Berechnung nach Artikel 7 der CBAM-Verordnung
- Die Berechnung erfolgt nach den Methoden aus Anhang IV.
- Für in Anhang II der CBAM-Verordnung aufgeführte Waren werden nur direkte Emissionen berücksichtigt.
Für Waren außer Strom gibt es zwei Berechnungswege:- Tatsächliche Emissionen nach den Verfahren gemäß Anhang IV Nummern 2 und 3
- durch Bezugnahme auf Standardwerte nach den Verfahren gemäß Anhang IV Nummer 4.1 der CBAM-Verordnung.
oderFür Stromimporte gilt:- graue Emissionen werden anhand von Standardwerten nach dem Verfahren gemäß Anhang IV Nummer 4.2 ermittelt.
- Ausnahme: der zugelassene CBAM-Anmelder weist nach, dass die in Anhang IV Nummer 5 aufgelisteten Kriterien für eine Ermittlung der grauen Emissionen auf der Grundlage der tatsächlichen Emissionen erfüllt sind.
Auch indirekte Emissionen (z. B. durch Stromverbrauch während der Produktion) werden berücksichtigt und nach der in Anhang IV Nummer 4.3 beschriebenen Methode ermittelt. Auch hier ist ein Nachweis tatsächlicher Werte möglich, sofern die in Anhang IV Nummer 6 aufgeführten Kriterien die Ermittlung der grauen Emissionen auf der Grundlage der tatsächlichen Emissionen erfüllt sind.Die Standardwerte zur Berechnung aller Emissionen, aufgeteilt nach Zolltarifnummer (KN-Codes), hat die EU-Kommission in der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2621 veröffentlicht.Dokumentationspflicht
- Unternehmen müssen alle emissionsrelevanten Daten zur Berechnung gemäß Anhang V vollständig aufzeichnen.
- Der Detaillierungsgrad der Aufzeichnung muss sowohl einem Prüfer als auch der zuständigen Behörde ermöglichen, die angegebene Werte zu valideren.
- Die Unterlagen, inklusive möglicher Prüfberichte, müssen vier Jahre lang aufbewahrt werden.
- 8.5 CBAM-Zertifikate
Ab 1. Januar 2026 begann die Bepreisungsphase des CBAM: Importeure müssen CBAM-Zertifikate für einen steigenden Anteil der Emissionen, die mit ihren Importen verbunden sind, erwerben.Verkaufsstart für die Zertifikate wird im Februar 2027 sein. Der Preis eines CBAM-Zertifikates ist abhängig vom Preis der ETS-Zertifikate und ergibt sich aus dem durchschnittlichen Preis der Vorwoche. Für 2026 gibt es eine Ausnahme: Da die Zertifikate erst ab 2027 verkauft werden, ergibt sich der Preis aus Quartalswerten 2026. So spiegelt der Preis der 2027 verkauften CBAM-Zertifikate das tatsächliche Preisniveau 2026 wider, also zu dem Zeitpunkt, zu dem die Einfuhren getätigt wurden (siehe auch Durchführungsverordnung (EU) 2025/2548).Die aktuell veröffentlichten Quartalspreise für die CBAM-Zertifikate für 2026 finden Sie auf der Seite Preis der CBAM-Zertifikate der EU-Kommission. Zur Berechnung der benötigten CBAM-Zertifikate für die importierte Ware hat die EU-Kommission im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2620 die entsprechenden Formeln veröffentlicht. Dort finden sich auch die spezifischen CBAM-Richtwerte je KN-Code.
9. Aktuelle Entwicklungen
Im Rahmen des sogenannten Omnibus-Pakets gab es bereits im Oktober 2025 erste Anpassung der CBAM-Verordnung, die im Artikel eingearbeitet sind. Neben der neuen De-Minimis-Schwelle, der Übergangsfrist für noch nicht zugelassene CBAM-Anmelder (Achtung Ende: 31.03.2026) sowie der Verlängerung der Abgabefrist der CBAM-Erklärung von Mai auf September wurden auch Erleichterungen im Rahmen der Emmissionsberechnung, der CBAM-Zertifikate als auch der Berücksichtigung von in Drittländern gezahlten CO2-Preise eingeführt.
„Dennoch ist für die deutsche Wirtschaft aktuell wichtiger denn je, dass europäische Klimaschutzambitionen nicht zum Wettbewerbsnachteil im internationalen Handel werden. Ein wirksamer und unbürokratischer Carbon-Leakage-Schutz ist für die grüne Transformation der Industrie unabdingbar. Ohne ein Level Playing Field bei der CO2-Bepreisung büßt die europäische Industrie in hohem Maße an Wettbewerbsfähigkeit ein, sodass eine energieintensive Produktion in Europa zukünftig nicht mehr möglich ist.“ (Quelle: DIHK)
In Zusammenarbeit mit allen Industrie- und Handelskammern hat die DIHK ein weiteres Positionspapier zu noch ausstehenden notwendigen CBAM-Anpassungen erstellt. Sie finden die Informationen und Papiere auf diesen Seiten der DIHK.
Quellen: CBAM-Verordnung (EU) 2023/956, Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773, DEHSt, GZD, DIHK, EU Kommission
Stand: 09.04.2026
Stand: 09.04.2026
