Zollanmeldung: Codierungen für fluorierte Treibhausgase (F-Gas) und ozonabbauende Stoffe (ODS)

Die Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase und die Verordnung (EU) 2024/590 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, fordern entsprechende Codierungen bei der Zollanmeldung.

1. Allgemeines zu Codierungen im Bereich F-Gas/ODS

In der Versandanmeldung (E_DEP_DAT) sollten für die im Versandverfahren zu befördernde Ware eindeutige Codierungen angegeben werden. Die Angaben können unter "Unterlage" oder "sonstiger Verweis" gemacht werden.
Einzelne Codierungen sind zusätzlich erläutert. Erläuterungen sind i.d.R. dann unterblieben, wenn der jeweilige Langtext der Codierung selbsterklärend ist. In der Versandanmeldung obligatorisch anzugebende Codierungen, sofern diese für die Einfuhrware einschlägig sind, sind in Spalte 1 mit * markiert. Die übrigen zur Anmeldung verfügbaren Codierungen, können optional angemeldet werden.

Angabe der Codierungen:

Da im Bereich F-Gas/ODS häufig unter einer Warennummer sowohl von vorgenannten Verordnungen umfasste Waren, als auch nicht umfasste Waren anzumelden sind, ist es für die Abfertigung hilfreich, ein Nichtzutreffen der Verordnungen mittels den Codierungen Y160 (F-Gas) bzw. Y792 (ODS) anzuzeigen.
  • Die Anmeldung der zutreffenden Codierungen in der Zollanmeldung wird dringend empfohlen, um den Abfertigungsprozess durch vermeidbare Nachfragen bzw. Überprüfungen nicht zu verzögern.
Die konkreten Codierungen entnehmen Sie bitte der ATLAS – Info 0771/25 sowie der ATLAS – Info 0804/25 (Ergänzungen zur Codierung Y160 (F-Gase) und L100 (Einfuhr ODS)).

2. Anmeldung von ODS-Lizenzen

Bei Zollanmeldungen mit Waren, welche unter die Verordnung (EU) 2024/590 (ODS-VO) fallen, ist Folgendes zu beachten:
a) Anmeldung von Codierungen der TARIC-Maßnahme 726 – "Einfuhrkontrolle von ozonabbauenden Stoffen"
  • Mit Anmeldung der Codierung L100 wird erklärt, dass die Ware unter die o.g. ODS- Verordnung fällt und eine Einfuhrlizenz vorliegt. Die zusätzliche Anmeldung der Codierung Y792 (Ware fällt nicht unter die ODS-VO) oder Y793 (persönliche Gebrauchsgegenstände) ist damit unzulässig.
  • Des Weiteren ist bei Anmeldung der Codierung L100 zusätzlich zwingend die Codierung Y797 unter Angabe der Registrierungs-ID sowie Y798 und / oder Y799 unter Angabe der entsprechenden Menge anzumelden.
  • Hinsichtlich der weiteren erforderlichen Codierungen wird nochmals darauf hingewiesen, dass alle bei der angemeldeten Warennummer angezeigten Bedingungsblöcke der TARIC-Maßnahme 726 fachlich abzuprüfen sind und die jeweils zutreffende Codierung, eine aus jedem Bedingungsblock, in der Zollanmeldung (Positionsebene) anzugeben sind.
  • Die Mehrfachnennung derselben Codierung ist dabei nicht erforderlich und nicht zulässig. Für weitere Informationen, insbesondere zu den Codierungen, wird auf die ATLAS-Teilnehmerinfo 0804/2025 verwiesen.
  • Zollanmeldungen, bei denen eine für die Behandlung der Unterlage L100 erforderliche Codierung fehlt (Y797, Y798 und/oder Y799) werden nicht angenommen oder zurückgegeben.
b) Angaben zum Versender/Ausführer bei vereinfachten Zollanmeldungen (vZA) und Anschreibungsmitteilungen (AZ)
  • Für die erforderliche Prüfung der angemeldeten ODS-Lizenzen werden zusätzlich die Angaben zum Versender/Ausführer benötigt. Bei vereinfachten Zollanmeldungen/Anschreibungsmitteilungen sind diese Datenfelder derzeit nicht für die Übermittlung vorgesehen. Bis auf Weiteres sind nachfolgende Angaben bei vereinfachten Anmeldungen/Anschreibungsmitteilungen auf Kopfebene in dem Datenfeld „Zusätzliche Angaben zur Anmeldung“ zwingend anzugeben:
    • Name des Versenders/Ausführers
    • Straße und Hausnummer des Versenders/Ausführers
    • Land des Versenders/Ausführers
    • Postleitzahl des Versenders/Ausführers (sofern existent)
    • Ort des Versenders/Ausführers
  • Zollanmeldungen (vZA/AZ), bei denen die Angaben zum Versender/Ausführer nicht angegeben sind, werden nicht angenommen oder zurückgegeben.
Den Original-Beitrag finden Sie in der ATLAS-Info – 0813/25.

3. Weitere Informationen:

Stand: 09.07.2025
Quelle: www.zoll.de