Änderungen bei der vorübergehenden Verwahrung

Dabei ist eine einheitliche Beantragung von Verwahrungsorten und Bewilligungen beim Bewilligungshauptzollamt vorgesehen. Ursprünglich sollte diese Änderung im November 2022 in Kraft treten. Die Umsetzung soll nun zum 15.07.2023 erfolgen.
Bisher wurden Verwahrungsorte bei den jeweiligen Zollämtern beantragt, während die Bewilligung selbst beim Bewilligungshauptzollamt beantragt wurde. Nun soll die Beantragung der Verwahrungsorte ebenfalls beim Bewilligungshauptzollamt erfolgen, um eine einheitliche Verfahrensweise zu gewährleisten. Dies soll die Kommunikation und das Verwaltungsverfahren erleichtern und beschleunigen. Weiterhin soll zukünftig die elektronische Beantragung von zollrechtlichen Bewilligungen über das Bürger- und Geschäftskundenportal möglich sein. Die Änderung sollte ursprünglich im November 2022 eingeführt werden.
Die DIHK wurde nun von der GZD informiert, dass die Verlagerung der Beantragung der Zulassung von Verwahrungsorten an das Bewilligungshauptzollamt zum 15. Juli 2023 erfolgen soll.
Anträge müssen dann zusammen mit dem Neuantrag oder Änderungsantrag einer Bewilligung beim zuständigen Bewilligungshauptzollamt gestellt werden. In dringenden Fällen kann der Antrag auch beim örtlichen Zollamt eingereicht werden, wenn bereits eine gültige Bewilligung vorhanden ist. Dann muss jedoch der Antragsteller nachweisen, dass der Antrag gleichzeitig beim Bewilligungshauptzollamt gestellt wurde.
Weitere Informationen zum Thema sind auf der Website des Zolls verfügbar.
Stand: 02.06.2023