Umsatzsteuer

Gastronomie: Nichtbeanstandung für die Silvesternacht

Die als befristete Corona-Krisenmaßnahme eingeführte ermäßigte Umsatzbesteuerung für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen läuft mit Ablauf des 31. Dezember 2023 aus. Ab dem 1. Januar 2024 gilt wieder der einheitliche Regelsteuersatz von 19 Prozent.
Mit Schreiben vom 21. Dezember 2023 teilt das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit, dass es zur Vermeidung von Übergangschwierigkeiten zugelassen wird, dass auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, die in der Nacht vom 31. Dezember 2023 zum 1. Januar 2024 ausgeführt werden, der ermäßigte Steuersatz von sieben Prozent angewandt wird. Dies gilt aber nicht für die Abgabe von Getränken.