Elektronische Registrierkassen

BMF: Einsatz von zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen

Das BMF hat eine Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung für die Umrüstung von elektronischen Registrierkassen mit einer zertifizierten technischen Sicherheisteinrichtung (tSE) über Ende September 2020 hinaus abgelehnt. Dies stellt das BMF in einem Verbändeanschreiben Schreiben vom 30. Juni 2020 klar. Darin weist das BMF u.a. darauf hin, dass die Notwendigkeit einer Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung nicht gesehen werde. Betriebe können einen Antrag auf Fristverlängerung nach § 148 Abgabenordnung (AO) stellen.
Erfreulicherweise gewähren aber alle Bundesländer (außer Brandenburg und Bremen) eine Fristverlängerung bei der technischen Nachrüstung, u.a. Hessen, Nordrhein-Westfalen, Bayern, Hamburg, Niedersachsen und Baden-Württemberg. Danach werden die Finanzverwaltungen nach Maßgabe der jeweiligen Ländererlasse Kassensysteme bis zum 31. März 2021 auch weiterhin nicht beanstanden, wenn besondere Härten mit einem zeitgerechten Einbau einer Sicherungseinrichtung verbunden wären. Den Ländererlass des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 10. Juli 2020 finden Sie hier. Darin heißt es u.a:
Zur Vermeidung einer Vielzahl von Einzelanträgen sind elektronische Aufzeichnungssysteme ohne tSE für die in Baden-Württemberg ansässigen Steuerpflichtigen, die den Einbau der tSE bis zum 30. September 2020 nicht vornehmen konnten, unter den folgenden Voraussetzungen aus Billigkeitsgründen längstens bis zum 31. März 2021 nicht zu beanstanden:
  • Der Unternehmer hat die erforderliche Anzahl an tSE bei einem Kassenfachhändler oder einem anderen Dienstleister nachweislich bis zum 30. September 2020 verbindlich bestellt oder in Auftrag gegeben oder
  • es ist der Einbau einer cloudbasierten TSE vorgesehen, eine solche ist jedoch nachweislich noch nicht verfügbar.
Insofern ist auch kein Antrag nach § 148 AO notwendig. Die betroffenen Betriebe sind aber angehalten, ihre Bemühungen zu dokumentieren.
Die IHK-Organisation hatte sich bereits im Vorfeld mit Blick auf die verzögerte Marktverfügbarkeit von technischen tSE-Modulen und die nicht vor dem 30.09.2020 zertifizierten Cloud-tSE-Lösungen für eine Verschiebung der Nichtbeanstandungsregelung vom 30. September 2020 auf mindestens 31. März 2021 ausgesprochen. Zumindest auf Länderebene konnte insofern ein Erfolg erzielt werden.