Steuermeldungen

Inflationsausgleichsprämie

Seit dem 26. Oktober 2022 können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ihren Beschäftigten steuer- und abgabenfrei einen Betrag bis zu 3.000 Euro zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise gewähren.
Die Steuerfreiheit gilt für alle Zuschüsse und Sachbezüge bis insgesamt 3.000 Euro, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn im Zeitraum zwischen dem 26. Oktober 2022 und dem 31. Dezember 2024 gewährt werden. Sie ist geregelt in § 3 Nr. 11c Einkommensteuergesetz (EStG).
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat hierzu einen umfangreichen FAQ-Katalog veröffentlicht. Darin werden u.a. Fragen zum persönlichen und sachlichen Umfang der Steuerbefreiung beantwortet.