Forschungszulagengesetz
Mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (Forschungszulagengesetz – FZulG) vom 14. Dezember 2019 ist eine steuerliche Forschungs- und Entwicklungsförderung (FuE) in Form einer Forschungszulage eingeführt worden. Ob Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung – Vorhaben aus all diesen Kategorien sind grundsätzlich förderfähig. Die Regelung sieht keine Einschränkung auf bestimmte Branchen oder Tätigkeiten vor. Mit dem sog. Wachstumschancengesetz (WtcG) vom 27. März 2023 ist die FuE-Förderung ausgebaut worden. Einen allgemeinen Überblick finden Sie hier.
Stand: Juni 2025
Anspruchsberechtigte Steuerpflichtige im Sinne des § 1 FZulG können eine Forschungszulage in Höhe von 25 Prozent der förderfähigen Aufwendungen für FuE beantragen. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne der KMU-Definition des Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung können zudem eine Erhöhung der Forschungszulage um zehn Prozentpunkte beantragen.
Mit dem sog. Investitionssofortprogramm beabsichtigt die Bundesregierung, u.a. die Forschungszulage auszuweiten. Geplant ist, dass von 2026 bis 2030 die Obergrenze zur Bemessung der steuerlichen Forschungszulage von zehn auf zwölf Millionen Euro steigen soll. Außerdem ist geplant, förderfähige Anwendungen auszuweiten. Pauschale Abschläge sollen Verfahren einfacher und bürokratieärmer machen
Die Förderung erfolgte bisher nur in Bezug auf die dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Arbeitslöhne von im FuE-Vorhaben beschäftigten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, die Eigenleistung eines Einzelunternehmers (bzw. von Mitunternehmern) sowie anteilig in Bezug auf das Entgelt für Auftragsforschung. Mit dem WtcG sind die förderfähigen Aufwendungen und die Bemessungsgrundlage ausgeweitet worden.
- Der förderfähige Wert der Eigenleistungen eines Einzelunternehmers in einem begünstigten FuE-Vorhaben beträgt je nachgewiesener Arbeitsstunde 70 Euro (vorher 40 Euro) bei maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche. Entsprechendes gilt für Eigenleistungen von Mitunternehmern.
- Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen, wird die Forschungszulage auf im begünstigten FuE-Vorhaben genutzte abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die für die Durchführung des Vorhabens erforderlich und unerlässlich sind, ausgeweitet.
- Außerdem können die Kosten für Auftragsforschung geltend gemacht werden. Die Höhe richtet sich danach, wann das Vorhaben in Auftrag gegeben wurde. Für nach dem 27. März 2024 in Auftrag gegebene FuE-Vorhaben betragen die förderfähigen Aufwendungen 70 Prozent (zuvor 60 Prozent).
- Die Bemessungsgrundlage umfasst die im Wirtschaftsjahr entstandenen förderfähigen Aufwendungen und ist gestaffelt. Sie beträgt höchstens für
- nach dem 1. Januar 2020 und vor dem 1. Juli 2020 entstandene förderfähige Aufwendungen 2.000.000 Euro,
- nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 28. März 2024 entstandene förderfähige Aufwendungen 4.000.000 Euro und
- nach dem 27. März 2024 entstandene förderfähige Aufwendungen 10.000.000 Euro.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das BMF-Schreiben vom 7. Februar 2023 hingewiesen, das viele Zweifelsfragen beantwortet.
Das Antragsverfahren für die Gewährung der Forschungszulage ist zweistufig:
- Beantragung der FuE-Bescheinigung bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ)
- anschließend Antrag auf Forschungszulage beim jeweils zuständigen Finanzamt.
Bevor die steuerliche Forschungszulage beim Finanzamt beantragt werden kann, prüft die Bescheinigungsstelle, ob das Vorhaben dem Forschungs- und Entwicklungsbegriff des Gesetzes entspricht. Hierüber wird ein Bescheid ausgestellt, an den das Finanzamt gebunden ist.
Informationen zum Antragsverfahren mit Erklärvideos und einem FAQ-Katalog sind auf der Website der BSFZ zu finden. Das Antrags- und Bescheinigungsverfahren der Bescheinigungsstelle Forschungszulage ist vollständig digital und wird über ein eigenes Portal der BSFZ abgewickelt. Damit entfällt für Antragsteller die Pflicht, Anträge zusätzlich unterschrieben per Post einzureichen. Stattdessen authentifizieren sich Unternehmen gegenüber der Bescheinigungsstelle anhand sogenannter „ELSTER-Zertifikate“.
Das Verfahren ist näher durch die Forschungszulagen-Bescheinigungsverordnung (FZulBV) geregelt. Die Bescheinigungsstelle Forschungszulage wird betrieben von einem Konsortium erfahrener Projektträger.