Bekanntmachung Muster Lohnsteuerbescheinigung 2025

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder hat das Bundesfinanzministerium (BMF) das Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2025 bekannt gemacht.
Eine Änderung hat sich in Zeile 10 ergeben. Weil die Fünftelregelung ab dem Jahr 2025 nicht mehr beim Lohnsteuerabzug durchgeführt werden kann, ist unter Nummer 10 nicht mehr ermäßigt besteuerter Arbeitslohn anzugeben. Stattdessen ist der Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre und Entschädigungen (z.B. Abfindungen) zu bescheinigen.
Bei der Ausstellung des Ausdrucks der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung sind außerdem die Vorgaben im BMF Schreiben vom 5. September 2024 zu beachten.
  • Für Dritte, die tarifvertragliche Ansprüche von Arbeitnehmern durch Zahlung von Geldleistungen erfüllen (§ 38 Absatz 3a Satz 1 EStG), wird festgehalten, dass eine Pflicht zur Übermittlung einer elektronischen Lohnsteuerbescheinigung an die Finanzbehörden besteht. Ist ein Dritter zum Lohnsteuerabzug verpflichtet, hat er der zuständigen Finanzbehörde für jeden Arbeitnehmer eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung zu übermitteln (R 39c Satz 5 LStR i. V. m. § 41b Absatz 1 Satz 2 EStG.
  • Wurden für den Arbeitnehmer elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) übermittelt, wird jedoch kein Arbeitslohn gezahlt, ist keine Lohnsteuerbescheinigung auszustellen.