Erinnerung: Mitteilungspflicht für elektronische Kassen

Unternehmen, die elektronische Kassensysteme oder vergleichbare digitale Aufzeichnungssysteme wie zum Beispiel Tablet- Kassensysteme verwenden, müssen diese erstmals bis spätestens zum 31. Juli 2025 über die neue elektronische Schnittstelle der Finanzverwaltung melden und Änderungen mitteilen.
Stand: 1. Juli 2025
Bereits seit 2020 besteht die Pflicht, elektronische Kassensysteme mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (tSE) auszustatten. Neu hinzugekommen ist die Mitteilungspflicht nach § 146a Abs. 4 Abgabenordnung (AO), die in den vergangenen Jahren ausgesetzt war: Bis spätestens Ende Juli 2025 müssen alle elektronischen Aufzeichnungssysteme, die der Einzelaufzeichnungspflicht unterliegen und die vor dem 1. Juli 2025 angeschafft wurden, dem Finanzamt elektronisch gemeldet werden.
Aufzeichnungssysteme, die nach dem 1. Juli 2025 erworben werden, müssen grundsätzlich binnen eines Monats nach Anschaffung gemeldet werden. Werden Systeme außer Betrieb genommen, muss zukünftig innerhalb eines Monats eine Meldung erfolgen.
Dafür hat die Finanzverwaltung eine entsprechende Schnittstelle geschaffen. Über „Mein ELSTER“ oder die ERiC-Schnittstelle müssen alle eingesetzten elektronischen Aufzeichnungssysteme der Finanzverwaltung gemeldet werden. Die Meldung kann ausschließlich auf elektronischem Wege erfolgen.
Weitere Einzelheiten sind auf ELSTER oder auch in der Pressemitteilung des Ministerium der Finanzen und für Europa des Landes Brandenburg zu finden. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat zur Registrierung eine Ausfüllanleitung auf seiner Homepage veröffentlicht. Weitere Informationen zur Kassenführung finden Sie im IHK-Merkblatt mit weiteren Verweisen.