Internationales Steuerrecht

Freistellungsoption im Steuerabzugsverfahren

Mit Inkrafttreten des Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetzes (AbzStEntModG) wurde eine Freistellungsoption nach § 50c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG neu in das Einkommensteuergesetz eingeführt. Ziel des Gesetzes ist unter anderem eine Vereinfachung im Bereich der Abzugsteuern. Das Kontrollmeldeverfahren nach § 50d Abs. 5 EStG wurde abgeschafft.
Stand: Januar 2024
In Fällen von geringer steuerlicher Bedeutung besteht seit dem 1. Januar 2022 die Möglichkeit, die Abzugsteuer nach § 50a EStG zu ermäßigen oder die Vergütung vollständig freizustellen, ohne dass für den Einzelfall ein Antrag auf Freistellung gestellt werden muss. Diese sog. Freistellungsoption besteht in Fällen der Vergütungen für Rechteüberlassungen (oder vergleichbare Sachverhalte) nach
§ 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG, die nach dem 31. Dezember 2021 gezahlt werden. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich.
Die Vereinfachung besteht insbesondere darin, dass kein Freistellungsantrag des ausländischen Vergütungsgläubigers erforderlich ist, sondern der Vergütungsschuldner den Steuerabzug aufgrund eines bestehenden DBA insoweit nicht vornehmen muss oder nach einem niedrigeren Steuersatz vorzunehmen hat. Die Freistellungsoption unterliegt derzeit einer Freigrenze in Höhe von 5.000 Euro je Kalenderjahr und Vergütungsgläubiger. 
Mit dem noch im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Wachstumschancengesetz ist eine Erhöhung der Freigrenze geplant. Eine Entscheidung ist nicht vor Ende März 2024 zu erwarten. 
Der Vergütungsschuldner hat daher bei der Anwendung der Freistellungsoption bei jeder einzelnen Vergütung anhand des einschlägigen DBA (dort in der Regel Art. 12) zu prüfen, ob er den Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG ganz oder teilweise unterlassen darf. Für die Prüfung verweist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) insbesondere auf die Reststeuersatzliste.
Besteht kein DBA mit dem Ansässigkeitsstaat des ausländischen Vergütungsgläubigers ist der gesetzliche Steuerabzug in Höhe von 15 Prozent zzgl. Solidaritätszuschlag für alle Zahlungen vorzunehmen.
Auf der Seite des BZSt sind weitere allgemeine Informationen und diverse Beispiele in einem FAQ-Katalog abrufbar.